Urteil zur vollständigen Adressangabe in Widerrufsbelehrung
Internet-Händler müssen in der Regel nicht nur im Impressum, sondern auch in der Widerrufsbelehrung eine komplette Adresse angeben. Das gilt allerdings nicht immer. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (04.08.2014 – AZ.:.19 U 100/14), wie Rechtsanwalt Chrisitan Solmecke weiß.
Ein Kunde hatte mit seiner Bank einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Nach Ablauf der Widerrufsfrist wollte er den Vertrag widerrufen. Seiner Meinung nach müsste dies möglich sein, weil die Bank in der Widerrufsbelehrung nur ihre Postleitzahl angegeben hat. Daher sei die Widerrufsbelehrung unzureichend.
Hierzu entschieden die Richter des Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main, dass der Kunde an den Darlehensvertrag gebunden ist: Die Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß, denn Großempfänger müssen darin lediglich ihre Postleitzahl angeben. Das genüge um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Schreiben zustellen zu können. Grund hierfür ist, dass die Deutsche Post Großkunden eine eigene Postleitzahl zuordnet.
Daher handelt es sich um eine ladungsfähige Anschrift im Sinne §360 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB. Denn bei Großempfängern kann die Anschrift über ein Internet-Verzeichnis der Deutschen Post AG im Internet ermittelt werden. Dementsprechend braucht die Bank als Großkunde nicht ihre vollständige Adresse zu nennen.
Fazit für Internet-Händler
Diese Grundsätze gelten auch im Online-Handel. Die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung müssen wie beim Impressum erfüllt werden, da sonst eine teure Abmahnung droht. Hierbei sollten Betreiber eines Web-Shops neben Vollständigkeit der Angaben besonders darauf achten, dass diese aktuell gehalten werden. Wer als Großempfänger auf der sicheren Seite sein möchte, gibt in der Widerrufsbelehrung lieber seine vollständige Anschrift an, weil die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt ist.
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