Digital Services Act: EU-Kommission eröffnet förmliches Verfahren gegen X
Die Europäische Kommission hat unter Berufung auf den Digital Services Act (DSA) ein förmliches Verfahren gegen die Plattform X (ehemals Twitter) eingeleitet. Dieser Schritt markiert das erste Mal, dass ein derartiges Verfahren im Rahmen des DSA gegen eine als „Very Large Online Platform“ (VLOP) eingestufte Plattform eröffnet wird.
Hintergrund des Verfahrens
Die Einleitung des Verfahrens basiert auf einer Voruntersuchung, die verschiedene Aspekte der Plattformbetreibung von X betrachtet. Dazu gehören das Risikomanagement, die Inhaltsmoderation, der Umgang mit sogenannten „Dark Patterns“ (irreführende Benutzeroberflächen-Designs), die Transparenz in der Werbung und der Zugang zu Daten für Forschungszwecke.
Zentrale Aussagen der Kommission
Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, betonte die Wichtigkeit der Einhaltung der DSA-Regelungen, insbesondere für große Plattformen, die erhebliche Risiken für die Gesellschaft darstellen können. Thierry Breton, EU-Kommissar für den Binnenmarkt, unterstrich, dass die Zeiten, in denen sich große Online-Plattformen den Regulierungen entziehen konnten, mit dem DSA vorbei seien.
Kernpunkte des Verfahrens
Das Verfahren konzentriert sich auf mehrere Bereiche:
- Bekämpfung der Verbreitung illegaler Inhalte: Überprüfung der Maßnahmen, die X zur Risikobewertung und -minderung ergriffen hat, sowie die Effektivität des Melde- und Aktionsmechanismus für illegale Inhalte.
- Informationsmanipulation: Untersuchung der Wirksamkeit von Maßnahmen gegen Informationsmanipulation, insbesondere des „Community Notes“-Systems.
- Transparenz der Plattform: Bewertung der Transparenzmaßnahmen von X, einschließlich des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Daten und des Anzeigen-Repositories.
- Benutzeroberfläche: Überprüfung der Gestaltung der Benutzeroberfläche von X, insbesondere im Hinblick auf potenziell irreführende Elemente wie die so genannten Blue Checks.
Mögliche Konsequenzen
Bei einem Verstoß gegen die Artikel 34, 35, 16, 25, 39 und 40 des DSA könnten erhebliche Sanktionen gegen X verhängt werden. Es ist jedoch zu betonen, dass die Einleitung eines Verfahrens noch kein Urteil über dessen Ausgang darstellt.
Nächste Schritte
Die Kommission wird weitere Beweise sammeln, beispielsweise durch zusätzliche Auskunftsersuchen und Befragungen. Es gibt keine gesetzliche Frist für die Beendigung des Verfahrens, dessen Dauer von verschiedenen Faktoren abhängt, unter anderem von der Komplexität des Falls und der Kooperation von X mit der Kommission.
Zusammenfassung
Die Eröffnung dieses Verfahrens gegen X unterstreicht die Entschlossenheit der Europäischen Kommission, die Einhaltung der DSA-Regelungen durch große Online-Plattformen sicherzustellen und somit die Interessen und die Sicherheit der EU-Bürgerinnen und Bürger zu schützen.
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