Bundesgerichtshof: eBay Verkäufer haften unter Umständen für Dritte

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am 11. März 2009 ein vielleicht folgenschweres Urteil verkündet. Danach kann der Inhaber eines eBay Kontos auch dann für Rechtsverletzungen innerhalb von Auktionen und Verkaufsangeboten haftbar gemacht werden, wenn das betreffende Angebot von einer dritten Person eingestellt wurde. Nach der Auffassung des Gerichtes hat der Kontoinhaber Sorge dafür zu tragen, dass seine Zugangsdaten angemessen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden.

Verhandelt wurde über einen Fall, in dem der Luxushersteller Cartier gegen einen privaten eBay Verkäufer geklagt hatte. In der betreffenden Auktion war ein Halsband als „Art Cartier“ bezeichnet worden. Eine Klage des Herstellers vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt war im Mai 2006 zunächst abgewiesen worden. Der Beschuldigte hatte angegeben, dass das Angebot ohne sein Wissen von seiner Ehefrau eingestellt worden sei. Das Frankfurter Gericht war zu der Auffassung gelangt, dass der Mann nicht verpflichtet gewesen sei, die Auktionen seiner Ehefrau zu überprüfen. Von einer solchen Verpflichtung könne nur dann ausgegangen werden, wenn es Anhaltspunkte über mögliche Rechtsverletzungen gäbe.

Cartier schloss sich der Auffassung der Frankfurter Richter nicht an und strengte ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof an. Der 1. Zivilsenat in Karlsruhe hat die Entscheidung nun zur erneuten Urteilsfindung an das Oberlandesgericht in Frankfurt zurück gegeben. Die obersten Richter führten aus, dass eine Haftung des eBay Händlers dann in Frage kommt, wenn die Zugangsdaten zu einem eBay Konto nicht angemessen vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Mit Spannung kann nun das erneute Urteil des Oberlandesgerichtes in Frankfurt erwartet werden.

Das Karlsruher Urteil lässt viel Raum für künftige Auslegungen, da hier nicht eindeutig geklärt ist, was genau unter einem angemessenen Schutz zu verstehen ist. Fest steht bereits, dass eBay Verkäufer selbst innerhalb der eigenen Familie von möglichen Rechtsverletzungen ausgehen müssen. Künftige Urteile werden zeigen, inwieweit von einem Kontoinhaber gefordert wird, seine Zugangsdaten vor der missbräuchlichen Verwendung durch Dritte zu schützen. Ob dies dann beinhalten wird, dass auch der PC, mit geeigneten Technologien, gegen den Zugriff von Außen geschützt oder dass ein besonders sicheres Passwort gewählt werden muss, wird sich zeigen. In jedem Fall sollten Online-Verkäufer bei eBay in Zukunft vorsichtiger mit Sicherheitslücken umgehen, da die bloße Behauptung, man habe die Auktion nicht selber eingestellt, künftig nicht vor einer Haftung schützen wird.

Autor: Mario Günter, Auktionsideen.de

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