EU-Kartellwächter untersuchen Praktiken von Facebook bei Online-Anzeigen
Facebook betreibt ein soziales Netzwerk, in dem angemeldete Nutzer Profile erstellen, Fotos und Videos hochladen, Nachrichten verschicken und sich mit anderen Menschen austauschen können. Außerdem betreibt Facebook den Online-Kleinanzeigendienst „Facebook Marketplace“, über den Facebook-Nutzer Waren voneinander kaufen und verkaufen können.
Wenn Konkurrenzunternehmen von Facebook in dessen sozialem Netzwerk für ihre Dienste werben, gelangt Facebook möglicherweise in den Besitz wirtschaftlich wertvoller Daten. Diese Daten könnte Facebook dann im Wettbewerb mit ihnen nutzen.
Dies gilt insbesondere für Betreiber von Online-Kleinanzeigendiensten, über die viele europäische Verbraucher Produkte kaufen und verkaufen. Viele Betreiber von Online-Kleinanzeigendiensten schalten im sozialen Netzwerk von Facebook Werbung für ihre Handelsplattformen und stehen gleichzeitig mit Facebooks Online-Kleinanzeigendienst „Facebook Marketplace“ im Wettbewerb.
Nach Abschluss ihrer vorläufigen Untersuchung kann die Kommission nicht ausschließen, dass Facebook den Wettbewerb im Bereich der Online-Kleinanzeigendienste verfälscht. Konkret hegt sie die Sorge, dass Facebook die Daten, die es von konkurrierenden Betreibern im Rahmen ihrer Werbung im sozialen Netzwerk von Facebook erlangt, ausnutzen könnte, um seinem eigenen Online-Kleinanzeigendienst „Facebook Marketplace“ Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. So könnte Facebook beispielsweise aus den Werbeaktivitäten seiner Wettbewerber genaue Informationen über die Präferenzen der Nutzer ableiten und diese Daten nutzen, um „Facebook Marketplace“ entsprechend anzupassen.
Die Kommission wird ferner prüfen, ob die Art und Weise, wie „Facebook Marketplace“ in das soziale Netzwerk eingebettet ist, eine Form der Kopplung darstellt, die es ihm auf unlautere Weise erleichtert, Kunden zu erreichen und konkurrierende Online-Kleinanzeigendienste auszuschließen.
Diese Praktiken könnten gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und/oder die EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV) verstoßen.
Die Kommission wird diese eingehende Untersuchung vorrangig behandeln. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.
Die britische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde CMA (Competition and Markets Authority) hat heute ebenfalls eine Untersuchung zur Nutzung von Daten durch Facebook eingeleitet. Die Europäische Kommission wird sich bemühen, im Zuge der fortschreitenden, voneinander unabhängigen Untersuchungen eng mit der CMA zusammenzuarbeiten.
Hintergrund
Nach Artikel 101 AEUV sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU‑Kartellverordnung festgelegt, die auch von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden kann.
Nach Artikel 11 Absatz 6 der Kartellverordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts in der jeweiligen Sache. Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung besagt ferner, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.
Die Kommission hat Facebook und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Einleitung des Verfahrens in dieser Sache unterrichtet.
Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Ihre Dauer hängt von mehreren Faktoren ab, so etwa von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Bereitschaft der betroffenen Unternehmen zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Rechte auf Verteidigung.
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