Im Onlineshop angebotene Produkte stellen noch keine Angebote dar

Das Ordern von Waren in einem Internet-Shop und die Zusendung einer Bestätigung von Seiten des Händlers müssen nicht zwingend einen bindenden Kaufvertrag darstellen.

Das Amtsgericht München hat am Montag dieser Woche im Rahmen eines Urteils (Urteil des AG München vom 4.2.10, AZ 281 C 27753/09) betont, dass das Anbieten von Erzeugnissen auf einer Webseite, ähnlich wie Offerten in einem Supermarktregal, noch kein „Angebot“ im juristischen Sinne darstellt. Aus diesem Grund seien auch die für einen Vertrag erforderlichen Voraussetzungen von Angebot und Annahme nicht erfüllt.

„Es ist bei Online-Shops die absolute Regel, dass die feilgebotenen Produkte noch keine Angebote darstellen, sondern letztendlich dem Auslegen von Waren im Schaufenster entsprechen“, erklärt Max-Lion Keller, Rechtsanwalt bei der IT Recht Kanzlei gegenüber pressetext. Man fordert so den Kunden auf, selbst ein Angebot zu machen, indem er einen ausgesuchten Artikel in den Warenkorb legt und die Bestellung abschickt, erklärt Keller. „Es geht hier um den Schutz gegen Betrügereien und allgemein darum, dass Shop-Betreiber nicht gezwungen werden möchten, mit jedem X-Beliebigen Geschäfte abzuwickeln.“ Das bedeutet die Bestellung des Käufers  muss vom Shop-Inhaber noch angenommen werden.

Auch durch die normalerweise zugesandten Bestellbestätigungen nimmt der Händler das Angebot noch nicht zwingend an. Keller erklärt, dass es darauf ankomme wie diese Bestätigungen formuliert seien. „Die meisten bestätigen nur den Eingang einer Bestellung, nicht aber die Annahme des Vertrags. Dies ist nur dann der Fall, wenn entweder die Annahme explizit in der Bestätigung angeführt wird, oder wenn sie zur Überweisung von Geld auffordert.“ Online-Shops nehmen oft auch erst bei der Übersendung der Ware das Angebot des Kunden an, womit der Vertrag zustande kommt.

Bei dem Münchner Gerichtsverfahren hatte die Besitzerin eines Internetversandhandels Maschinen um 129 Euro pro Stück auf ihrer Homepage angeboten. Der Kläger hatte daraufhin 8 Stück davon bestellt und vom Händler eine Bestätigung der Bestellung erhalten. Ausgeliefert wurden jedoch nicht die Maschinen, sondern Ersatz-Akkus dafür. Die Beklagte lehnte in Folge die Lieferung der eigentlichen Maschinen ab, da diese, wie allgemein bekannt sei, 1.250 Euro pro Stück kosten. Die Richterin wies die Klage auf Lieferung der Maschinen ab, da kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.