AbmahnWarner
Abmahnungen bei eBay, Amazon und Online-Shops: Das Phänomen der massenhaften Abmahnungen hat sich gerade in den letzten Jahren zu einem wahren Volkssport, ja zu einem „Händlersport“ entwickelt hat – frei nach dem Motto „Jeder mahnt einfach jeden ab und alle verdienen daran“. So gibt es einige Unternehmen, die die Abmahnerei regelrecht als Nebengewerbe betreiben und das Mittel der Abmahnung auch ganz gezielt dazu einsetzen, um missliebige Konkurrenten vom Markt zu drängen. In diesem Zusammenhang wird mitunter auch recht offen von einer „Flurbereinigung“ gesprochen.
Abmahnungen bei eBay, Amazon und Online-Shops
Um Verkäufer nicht in eine Abmahnfalle laufen zu lassen, entsprechenden Abmahnfallen zu entgehen und damit auch den Abmahnern das Leben zu erschweren, veröffentlichen wir ab sofort in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt Max-Lion Keller, LL.M. von der IT-Recht Kanzlei, eine Liste mit gängigen Abmahngründen. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sagt nichts darüber aus, ob die genannten Abmahngründe tatsächlich wettbewerbsrechtlich relevant sind. Eines wird jedoch deutlich: Nahezu unüberschaubar sind die Rechtsvorschriften geworden, die beachtet werden müssen – beinahe endlos scheinen die Informations- und Hinweispflichten der Händler zu sein. Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die sich auf das IT-und Vergaberecht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.
Der Abmahnwarner wird in unregelmäßigen Abständen um weitere Abmahngründe erweitert werden.
Bisher sind folgende Fragestellungen behandelt worden:
- eBay und der neue Rücknahmeprozess – droht Händlern hier eine Abmahnung?
- Drohen den Händlern auf eBay Abmahnungen wegen mangelnder Darstellung von Pflichtangaben via WAP?
- Preisnachlass in Form eines Gutscheins muss auch über das Verhältnis von Preis und Preisnachlass informieren
- LG Bremen: 21 wettbewerbsrechtliche Verstöße bei einem eBay-Händler = 50.000 Euro Streitwert
- Das OLG Hamm bestätigt: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig
- LG Frankfurt am Main: Darstellung von AGB in zu kleinem Scrollfenster ist wettbewerbswidrig
- Lieferzeit auf Anfrage – Aber nur, wenn eine Lieferung auch tatsächlich möglich ist!
- Häufiger Abmahngrund: Irreführung des Verbrauchers bei Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung
- Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer nicht immer selbstverständlich
- Dem Verbraucher müssen Versandkosten bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs mitgeteilt werden
- Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung: Auch bei diätetischen Lebensmitteln ist Verbot krankheitsbezogener Werbung zu beachten
- Noch immer werden Händler beim Verkauf über Google Base abgemahnt
Lesen Sie dazu auch den Artikel:
Die in diesem und den verlinkten Dokumenten/Seiten enthaltenen Informationen werden ohne jegliche Gewährleistung bereitgestellt. Der Autor übernimmt keine Verantwortung für etwaige direkte, indirekte, zufällige, spezielle, exemplarische oder Folgeschäden, die durch die Nutzung dieser Informationen entstehen könnten. Alle Informationen werden auf einer „wie sie sind“ Basis bereitgestellt. Der Nutzer trägt die volle Verantwortung für die Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Nützlichkeit aller hier bereitgestellten Informationen.