29. März 2024

Dem Verbraucher müssen Versandkosten bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs mitgeteilt werden

Genügt die abstrakte Angabe der Versandkosten, gestaffelt nach Kubikmetern, den Vorgaben der Preisangabenverordnung, wenn der Verbraucher erst im Rahmen der Bestellabwicklung exakt ermitteln kann, welche Versandkosten konkret anfallen? Das OLG Hamm entscheidet: Nein!

Sachverhalt

Ein Online-Händler gab über seinen Online-Shop die Versandkosten wie folgt an:

  • Möbel bis 0,5 Kubikmeter:  15,00 €    20,00 €
  • Möbel über 0,5 Kubikmeter: 20.00 €     30,00 €

Der Online-Händler wurde daraufhin abgemahnt mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gegeben seien, da eine Irreführung hinsichtlich der Preisangabe vorliege.  Beispielsweise könne bei einer Garderobe oder etwa einem Schreibtisch nicht exakt ermittelt werden, welche Versandkosten anfallen würden.

Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm geht vorliegend von einer Irreführung der Verbraucher aus. Es sei nicht ausreichend, wenn dem Verbraucher die konkreten Versandkosten erst im Laufe des Bestellvorgangs mitgeteilt würden. Die nach Einleitung des Bestelltvorgangs mitgeteilten Versandkosten reichen zur Information des Verbrauchers nach der Preisangabenverordnung nicht aus – so das Gericht. Sie müssten bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs mitgeteilt werden (so auch der BGH, vgl. Urteil vom 4. 10. 2007 – Az. I ZR 143/ 04). Infolgedessen komme es auch nicht darauf an, ob die Bestellung für den Käufer schon bindend sei. Er müsse die Versandkosten erfahren, bevor er sich für das Angebot entscheidet, wenn er also noch vollkommen frei sei in seiner Entscheidung. Der Verbraucher solle nämlich einen sinnvollen Preisvergleich vornehmen können, bevor er sich für eine Ware entscheidet.

Hinweis: Das LG Münster (Vorinstanz) war übrigens der Auffassung, dass vorliegend gerade keine Irreführung des Verbrauchers gegeben sei.

 

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