28. März 2024

Das OLG Hamm bestätigt: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 02.07.2009 – Az. I-4 U 43/09 – seine bisherige Rechtsprechung weiter gefestigt und die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig eingestuft.

Diese Angabe sei irreführend und nur dann nicht zu beanstanden, wenn gleichzeitig deutlich darüber belehrt werde, dass die Telefonnummer nicht für die Ausübung des Widerrufrechts verwendet werden dürfe. Der allgemeine Hinweis, dass die Widerrufserklärung in Textform zu erfolgen habe, wie er in den Belehrungen meist zu finden ist, reiche nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen. Das OLG Hamm widerspricht damit einzelnen Landgerichten, die diesen Hinweis ausreichen lassen und die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht als abmahnbar einstufen.

Interessant ist auch die Streitwertfestsetzung des OLG Hamm. Der Streitwert für das Berufungsverfahren, in dem es ausschließlich nur noch um die Angabe der Telefonnummer ging, wurde auf 15.000 € festgesetzt. Damit erhöhte das Gericht den von der Klägerin empfohlenen Streitwert in der Vorinstanz deutlich. Allerdings kann natürlich nicht jeder Abmahnende sich nun in die Hände spucken und auf hohe Streitwerte diesbezüglich hoffen. Der Streitwert hängt auch vom Umsatz des Klägers ab. Je größer dieser ist, umso höher kann der Streitwert auch festgesetzt werden.

Fazit
Das OLG Hamm bestätigt die strenge Rechtsprechung bei Wettbewerbsangelegenheiten. Immer noch werden derartige Verstöße von Mitbewerbern aufgrund der Leichtigkeit, im Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten zu können, unterschätzt. Es ist daher dringend anzuraten, den eigenen Online-Auftritt überprüfen zu lassen.

 

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