Zulässigkeit eines Haftungsausschluss für Mängel bei eBay
Wie aus einer Pressemitteilung des BGH hervorgeht, handelt ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn er auf einer Online-Plattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.
Im zu verhandelnden Fall bot der bei eBay registrierte gewerbliche Verkäufer, nun der Beklagte, im November 2005 über das Auktionshaus ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin kaufte das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung. Dem Beklagten wollte sie verbieten lassen, in Zukunft Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen.
Während das Landgericht Wuppertal die Klage abgewiesen hatte (Urteil vom 1. Juni 2007 – 1 O 379/06), hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf ihrer Klage stattgegeben(15. Januar 2008 – 20 U 108/07).
Der BGH ist zunächst auch davon ausgegangen, dass das Angebot des Angeklagten sich auch an Konsumenten und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, hatte den Hinweis aber nicht eindeutig genug vorgenommen und zudem keine Maßnahmen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern könne der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss (§§ 474, 475 BGB) aber „nicht wirksam vereinbaren“. Die Richter sahen dies als Wettbewerbsverstoß an, weil der eBay-Händler dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat.
Damit haben die Richter des BGH in ihrem Urteil vom 31. März 2010 (AZ.:I ZR 34/08) ebenso die Streitfrage geklärt, ob neben Verbänden auch Konkurrenten gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.
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