Ed Hardy Fans können (teilweise) aufatmen

Der deutsche Lizenznehmer von Ed Hardy, die Stuttgarter Firma K&K, erklärte öffentlich: „Wer als Privatperson private Originalware von Ed Hardy verkauft, hat nichts zu befürchten“, allerdings gilt das offenbar nicht für Produkte aus den USA. Denn Privatleute dürfen nur dann getragene oder gebrauchte Ed-Hardy-Gegenstände verkaufen, wenn der Ersterwerb in der EU legal erfolgt ist. Die Beweislast liegt hier beim Anbieter/Verkäufer, weshalb man immer alle Quittungen aufbewahren sollte, wenn man häufiger den Online-Marktplatz eBay oder andere zum Wiederverkauf von (Marken-) Bekleidung /Accessoires nutzt. Anscheinend machte aber die Stuttgarter Firma immer wieder Verkäufer ausfindig, die gegen die oben angeführte Regelung verstoßen haben und verschickte über eine Anwaltskanzlei, deren „Heimat-Gericht“ Frankfurt/Main ist, vermehrt Abmahnungen (wir berichteten). Das Amtsgericht Frankfurt hatte dann in seiner Entscheidung vom 11.04.2008, Az. 31 C 2456/07-16, verfügt, dass der Streitwert von 50.000 Euro durchaus angemessen sei, was von vielen als absolut zu hoch angesetzt, angesehen wurde. Jetzt gibt es jedoch einen Lichtblick für alle Abgemahnten, denn das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass der Streitwert von 50.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt wird. Hiermit hat die Anwaltskanzlei, die die Stuttgarter Firma K&K vertritt einen herben Rückschlag erlitten, da diese immer sehr viel höhere Streitwerte angesetzt hatte. Da sich die Höhe der Anwaltsgebühr unter anderem auch nach dem Streitwert richtet, werden nun vielleicht weniger Abmahnungen die Kanzlei verlassen.