Textilkennzeichnungsgesetz ist beim Online-Handel zu beachten

Beim Verkauf von Gegenständen im Internet muss eine Vielzahl von Gesetzen beachten, unter anderem auch das Textilkennzeichnungsgesetz. Das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) verpflichtet die Industrie und den Handel, so auch Online-Händler, den Kunden darüber zu informieren, aus welchen textilen Rohstoffmengen die angebotenen Gewebeerzeugnisse bestehen, die so genannte „Kennzeichnungspflicht“. Das Textilkennzeichnungsgesetz besteht aus 16 (!) Paragraphen.

Was ist nun beim Online-Handel mit Textilien besonders zu beachten: Online-Verkäufer dürfen Textilerzeugnisse nur dann im Netz präsentieren, wenn sie diese mit einer ausführlichen Angabe über Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe, der „Rohstoffgehaltsangabe“ versehen haben (§ 1 Abs. 1 des TKG). Daneben sind die Rohstoffgehaltsangaben in deutlich wahrnehmbarer Weise eingewebt oder an den Textilerzeugnissen anzubringen. In bestimmten Fällen reicht es auch aus, wenn die Verpackungen der Textilerzeugnisse entsprechend gekennzeichnet sind.

TextilKennzG. § 10 (1) Die Rohstoffgehaltsangabe muss im Falle des § 1 Abs. 1 in deutlich erkennbarer Weise eingewebt oder an dem Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Textilerzeugnissen, die in für die Abgabe an Verbraucher bestimmten Verpackungen letzten Verbrauchern gegenüber feilgehalten werden, kann die Rohstoffgehaltsangabe auf der Verpackung angebracht werden.

Unter Berücksichtigung oben angegebener Gesetzesinformationen ist es verständlich, dass sich Gerichte damit auseinander setzen müssen, ob unzureichende Rohstoffgehaltsangaben in Zusammenhang mit dem Veräußern von Textilien abmahnfähig sind.

Die ersten Urteile dazu gab es bereits im Jahr 1977 in einem Entscheid des BGH. Der BGH erklärte in einem Urteil vom 06.07.1977 (Az. VIII ZR 181/75) zur Kennzeichnungspflicht von Textilerzeugnissen:

„Werden Textilerzeugnisse gewerbsmäßig als Meterware in den Verkehr gebracht, so muss die Rohstoffgehaltsangabe an jedem einzelnen in Verkehr gebrachten Stück eingewebt oder sonst angebracht sein.“ Weitere Urteile der Gerichte in Regensburg oder in Hamm folgten, um nur einige zu nennen. Das jüngste Urteil ist gerade mal 2 Wochen alt und stammt vom Landgericht Frankenthal, 2 HK.O 175/07, Urteil vom 14.02.2008. Hier hatten die Richter zu beurteilen, ob unzureichende Rohstoffgehaltsangaben in Zusammenhang mit dem Verkauf von Textilien abmahnbar sind.

Der Hintergrund des Falls war wie folgt: Die Händler sind Konkurrenten im Bereich Verkauf von Partyartikeln. Sie bieten unter anderem Kostüme über den Online-Marktplatz eBay an und handeln als gewerbliche Verkäufer. Bei den Offerten für Textilien des Antragsgegners waren die Rohstoffgehaltsangaben nur ungenügend dargelegt. Nach Meinung des Gerichtes ergibt sich die Wettbewerbswidrigkeit aus § 4 Nr. 11 UWG zusammen mit dem Textilkennzeichnungsgesetz §1 Abs.1(s.o).
Außerdem war das Gericht der Ansicht, dass „diese Vorschrift eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher darstellt“.

Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige illegitim im Sinne der Generalklausel des § 3 UWG („Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig“), der eine gesetzliche Anordnung missachtet, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Der Beklagte hingegen argumentierte, dass die offerierten Kostüme von der Rohstoffangabe ausgeschlossen werden könnten, da sie als „Spielzeuge“ anzusehen seien. (§ 11 Textilkennzeichnungsgesetz Abs. 2, Anlage 3 Erzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen: 24. Spielzeuge). Hier widersprachen die Richter dem Beklagten, denn die Partykostüme seien nicht, wie beispielsweise Puppenkleider zum Spielen bestimmt, sondern unzweifelhaft als Bekleidung für Menschen vorgesehen.

Wie oben schon angeführt liegt der Sinn des Textilkennzeichnungsgesetzes darin, dass der Verbraucher sich ein hinlängliches Bild über die angebotenen Textilien machen kann, was nicht möglich nicht, wenn der Verkäufer die Zusammensetzung des Stoffes verschweigt. Durch diese Zuwiderhandlung ist der Konkurrent und der Kunde beeinträchtigt. Beim Mitbewerber besteht die Gefahr des Nachahmens (dadurch ungesetzliches Verhalten) und dem Kunden werden wichtige Informationen vorenthalten. Daher muss das rechtswidrige Verhalten in jedem Fall geahndet werden, so das Gericht.