Aktuelle Infos zur neuen Verpackungsverordnung ab dem 01.01.2009
Mit Inkrafttreten der 5. Verpackungsnovelle gehen tiefgreifende Änderungen für Onlinehändler zur bisherigen Rechtslage einher. Die Hinweispflicht an Verbraucher für Rückgabemöglichkeiten von Verpackungen auf der Webseite entfällt. Der Händler muss Umverpackungen und Füllstoffe bei einem Entsorger registrieren. Es ist ggf. eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Folgende Übersicht soll Ihnen die wichtigsten Informationen auf einen Blick zugänglich machen.
1. Wer muss sich registrieren?
a) Gesetzliche Voraussetzungen
Die Verpackungsverordnung (VerpackV) gilt für alle gewerblichen Hersteller und Vertreiber von Verpackungen. Als Vertreiber gemäß der neuen VerpackV wird definiert „wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.“
b) Große und kleine Händler
Die VerpackV muss von allen Vertreibern von Verpackungen beachtet werden. Es gibt keine Sonderregelungen für kleine, umsatzschwache Onlinehändler. Besonderheiten ergeben sich erst bei der so genannten Vollständigkeitserklärung (s.u.).
c) Ausnahme, wenn Verpackungslieferant/Vorlieferant lizenziert hat?
Zum Teil wird von verschiedenen Stellen, auch Rechtsanwälten, vertreten, dass eine Registrierungspflicht für Verpackungen für Onlinehändler dann entfällt, wenn diese bereits von einem Verpackungshersteller oder dem Vorlieferanten des Onlinehändlers lizenziert wurden. Diese Information ist unzutreffend. Das Bundesministerium für Umwelt (BMU) teilt mit, dass alle Verpackungen, die vom Onlinehändler erstmals in den Verkehr gebracht werden, lizenziert werden müssen. Eine Übernahme dieser Lizenzierungspflicht durch Verpackungshersteller / Vorlieferanten ist vom Gesetzestext bzw. dessen Sinn und Zweck nicht umfasst.
2. Was muss registriert werden?
Registriert werden müssen alle Verpackungen und jegliches Füllmaterial, die typischerweise beim deutschen Endverbraucher anfallen und die der Onlinehändler erstmals in den Verkehr bringt. Dies können sein: Papier, Pappe, Karton (PPK); Kunststoffe; Verbunde; Weißblech; Aluminium; Naturmaterialien; Glas.
3. Sendungen ins Ausland
Werden Warensendungen aus Deutschland über ein Speditions-/Transportunternehmen ins Ausland verschickt, besteht für Verpackungen dieser Waren keine Registrierungspflicht, da sie nicht beim deutschen Endverbraucher anfallen.
4. Gebrauchte Verpackungen
Die Registrierungspflicht erfasst auch gebrauchte Verpackungen.
5. Frist für Registrierung
Sämtliche betroffenen Verpackungen müssen spätestens ab dem 01.01.2009 registriert sein. Unklar ist derzeit, ob sich Unternehmen, die eine Anmeldung im Jahr 2008 versäumt haben, im Frühjahr 2009 straflos nachträglich registrieren lassen können.
6. Kennzeichnungspflicht
Eine Kennzeichnungspflicht existiert nach der neuen Verpackungsverordnung nicht mehr, d.h. Verpackungen und Füllmaterial, die bei einem Systementsorger registriert sind, müssen ab dem 01.01.2009 nicht als solche gekennzeichnet werden. Andererseits ist eine Kennzeichnung der Verpackung allein noch kein Garant dafür, dass das betreffende Unternehmen einem Entsorgungsunternehmen angeschlossen ist.
7. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die neue VerpackV
Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach der neuen VerpackV ist auf Grund von § 1 Abs. 1 S. 1 VerpackV n.F. wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.
Zugleich stellt ein solcher Verstoß eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem amtlichen Ordnungsgeld von bis zu 50.000,00 EUR belegt werden.
8. Was ist eine Vollständigkeitserklärung?
Die Vollständigkeitserklärung ist eine jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres zu erbringende Erklärung über die Mengen sämtlicher mit Ware befüllter Verkaufsverpackungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht wurden. Diese Erklärung muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen geprüft worden sein und ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu hinterlegen.
9. Wer hat eine Vollständigkeitserklärung abzugeben?
Eine Vollständigkeitserklärung müssen nur solche Unternehmen abgeben, die bestimmte Freimengen an Verpackungen (Glas: 80 Tonnen, Papier/Pappe/Karton: 50 Tonnen, andere Materialarten: 30 Tonnen pro Kalenderjahr) überschreiten. „Kleine“ Onlinehändler haben lediglich auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.
10. Wer hilft bei der Ermittlung der günstigsten Konditionen und Registrierung?
Der Verband des bundesdeutschen Onlinehandels e.V. (www.vdbo.de) befasst sich seit mehreren Monaten mit der neuen Verpackungsverordnung und steht mit allen Systementsorgern in engem Kontakt. Es bestehen dort persönliche Ansprechpartner bei den Systementsorgern. Über den Verband findet ein Konditionenvergleich für die Registrierung bei einem Systementsorger statt und es können grundsätzlich unterschriftsreife Verträge vermittelt werden. Bei Interesse an einer Registrierung und Rückfragen ist der Verband behilflich (info@vdbo.de, Tel. 04321/3905516, Frau Schultz).
Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.damm-legal.de.
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