4. Juni 2023

Autor: Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Grundlage ihrer Tätigkeit ist die Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) und § 33 Abs. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Es ist ihr Auftrag, durch Rechtsforschung, Rechtsberatung, Information und Rechtsdurchsetzung zur Förderung eines lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs beizutragen.
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pixabay.com ©Antonio_Cansino (Creative Commons CC0)

Vorwurf Irreführung – Wettbewerbszentrale moniert als „FFP2“ beworbene Mund-Nasen- Masken – FFP2-Atemschutzmasken müssen gesetzlich vorgeschriebenen Standard auch erfüllen

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung für und den Vertrieb von Mund-Nasen-Masken als sog. „FFP2“-Masken oder „Atemschutzmasken“ u. a. als irreführend moniert: Die betreffenden Werbeaussagen in

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