Wenn das TextilKennzG keine Anwendung findet…
Teil3
Das Textilkennzeichnungsgesetz („TextilKennzG“) ist in aller Munde. Dies liegt daran, dass nur wenige Textilhändler den rechtssicheren Verkauf von Textilerzeugnissen im Internet tatsächlich beherrschen – was wiederum von Abmahnern ausgenutzt wird. Die neue FAQ zeigt Ihnen, wie Sie die Vorgaben des TextilKennzG erfüllen und sich somit vor Abmahnungen schützen können. Die Folge Nr.1 führt dabei in die „Basics“ zum TextilKennzG ein.
Die folgenden Fragen werden behandelt:
- Auf welche Textilerzeugnisse findet das TextilKennzG keine Anwendung?
- Für welche Erzeugnisse ist nur eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben?
Auf welche Textilerzeugnisse findet das TextilKennzG keine Anwendung?
Dies sind im Wesentlichen Textilerzeugnisse,
- die nicht für den Inlandsmarkt bestimmt sind.
- die ausschließlich zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung und Wiederausfuhr eingeführt werden.
- die sich als Transitwaren zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder Zollaufschublagern befinden.
Darüber hinaus brauchen auch die folgenden aufgeführten Textilerzeugnisse nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu werden:
- Hemdsärmelhalter
- Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
- Etiketten und Abzeichen
- Polstergriffe aus Spinnstoffen
- Kaffeewärmer
- Teewärmer
- Schutzärmel
- Muffe, nicht aus Plüsch
- Künstliche Blumen
- Nadelkissen
- Bemalte Leinwand
- Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
- Filz
- Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
- Gamaschen
- Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
- Hüte aus Filz
- Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
- Reiseartikel aus Spinnstoffen
- Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist.
- Reißverschlüsse
- Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
- Buchhüllen aus Spinnstoffen
- Spielzeug
- Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter
- Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 qcm
- Topflappen und Topfhandschuhe
- Eierwärmer
- Kosmetiktäschchen
- Tabakbeutel aus Stoff
- Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme aus Stoff
- Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
- Toilettenbeutel
- Schuhputzbeutel
- Bestattungsartikel
- Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt
- Den europäischen Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften erfaßt werden
- Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, vorbehaltlich der Nummer 12 der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sind a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern, b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushalts- und anderen Geräten, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen getrennt zum Verkauf angebotene Planen und Textilzubehör von Fahrzeugen
- Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie z.B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer, Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken
- Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über Leistung und technische Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden
- Segel
- Textilerzeugnisse für Tiere
- Fahnen und Banner.
Auch bei den zu der Herstellung der oben geannten Textilerzgeunisse benötigten Vorerzeugnisse brauchen Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe nicht angegeben zu werden.
Hinweis: Werden jedoch bei den oben genannten Erzeugnissen Angaben über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe gemacht, müssen die Erzeugnisse nach den Bestimmungen des TextilKennzG gekennzeichnet sein.
Für welche Erzeugnisse ist nur eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben?
Die folgenden aufgeführten Textilerzeugnisse dürfen zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, ohne mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu sein, wenn der Rohstoffgehalt bei der Abgabe auf andere Weise (dazu unten) kenntlich gemacht wird:
- Scheuertücher
- Putztücher
- Bordüren und Besatz
- Borten
- Gürtel
- Hosenträger
- Strumpf- und Sockenhalter
- Schnürsenkel
- Bänder
- Gummielastische Bänder
- Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft.
- Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Nummer 38 der Anlage 3 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale Kennzeichnung für die Aufmachungseinheit (z. B. Rolle).
- Deckchen
- Taschentücher
- Haarnetze
- Krawatten und Fliegen, für Kinder
- Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
- Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht sind, soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht überschreitet.
- Gurte für Vorhänge und Jalousien.
Werden diese Erzeugnisse an Verbraucher (als Endkunden) gesandt, so genügt es, wenn Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, die zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen gezeigt werden, mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen sind.
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