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Rechtswidrigkeit der Formulierung der Widerrufsbelehrung bestätigt

14. Mai 2007 | Thema: Recht, Gesetz, Sicherheit | Kommentar schreiben

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az. 4 W 1/07) bestätigt, dass das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung wegen falscher Formulierung zum Fristbeginn nicht für die Belehrung im Internet genutzt werden darf. Der Senat folgt damit der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 – Az. 5 W 295/06, über welche im Newsservice von legalershop.de bereits informiert wurde.Nochmals zusammengefasst: Auch nach Ansicht der Richter des OLG Hamm ist das gesetzliche Muster zur Belehrung über das Widerrufsrecht aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV für die Belehrung des Kunden vor der Bestellung nicht geeignet und sogar irreführend im Sinne des § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Formulierung, „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“, erwecke den falschen Eindruck, dass bereits diese vorvertragliche Information irgendwelche Fristen in Lauf setzen könne. Es fehle jeglicher Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später in besonderer Textform erfolge und dass erst diese Belehrung den Lauf der Fristen auslöse.

Damit sollten Onlinehändler zwei Versionen der Widerrufsbelehrung nutzen. Diese wurden als Muster in legalershop.de eingefügt.

Quelle: , Internetrecht für Ihren Onlineshop!

    
 

 


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