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Fluch oder Segen – die neue Verpackungsverordnung

2 Kommentare

transport_1.jpgDie momentane Verpackungsverordnung, datierend aus dem Jahr 1998, wird sich demnächst ändern. Der Entwurf der „5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung” ist schon besiegelt und wurde bereits im Dezember 2007 im Bundesrat erörtert.

Die bisherige Regelung der Verpackungsverordnung für den Internethandel sieht grundsätzlich eine Rücknahmepflicht von Verkaufsverpackungen vor. Über die Rücknahmepflicht ist im Internetauftritt, wie beispielsweise im eBay-Angebot oder anderen Netzauftritten, zu informieren.

Des Weiteren ist auch in der Warensendung selbst über die Rücknahmeverpflichtung zu informieren. Zur Zeit hat der Internethändler außerdem die Möglichkeit, sich an ein flächendeckendes System der Entsorgung anzuschließen.
Tut er dies, muss er auf die Rücknahmeverpflichtung nicht hinweisen. Eine große Anzahl von Händlern allerdings, die sich an diesem System nicht beteiligen, weisen nicht auf die Rücknahmeverpflichtung hin und das gilt als wettbewerbswidrig und kann jederzeit abgemahnt werden, was auch schon geschehen ist.

Konsequenz der aktuellen Verpackungsverordnung ist, dass prinzipiell eine Rücknahmepflicht am Platz der Übergabe der Verpackung besteht. Das momentane Modell entspricht damit nicht den abfallwirtschaftlichen Zielen der Regierung.
Auf Grund dessen wurden die neuen Regelungen in der Novelle eingeführt. Mit der Novelle sollen Schlupflöcher geschlossen werden, da es eine ansteigende Zahl von Trittbrettfahrern gibt, die die Kosten der Entsorgung ihrer Verkaufsverpackungen den haushaltsnahen Erfassungssystemen oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aufbürden, ohne selbst einen Beitrag zu leisten. Man geht davon aus, dass nahezu ein Viertel der vertriebenen Verpackungen mittlerweile nicht mehr lizenziert sind und damit praktisch kostenfrei entsorgt werden.

Die haushaltsnahe Entsorgung von Verkaufsverpackungen, z.b. die Einführung von, zu dem Gründstück gehörenden Papiermülltonnen, ist Schwerpunkt der Novelle. Zugleich soll die Transparenz bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen erhöht und die Wettbewerbsmöglichkeiten zwischen den Anbietern haushaltsnaher Rücknahmesysteme verbessert werden.

Umverpackungen die bei privaten Kunden anfallen, sollen dann nur noch durch haushaltsnahe Systeme gesammelt werden.
Die bisherigen Entscheidungsmöglichkeiten fallen damit weg. Der erneuerte § 6 Abs.1 der Verpackungsverordnung wird dazu verpflichten, sich an einem zum Haushalt gehörenden, flächendeckenden Rücknahmesystem zu beteiligen.
Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, dürfen nur an diese abgegeben werden, wenn die Verpackungen bei einem dualen System lizenziert sind.

Für den Endverbraucher ändert sich erst einmal nichts. Internethändler sollten sich allerdings nicht zu früh freuen und sich trotz der Novelle noch auf ihre Pflicht besinnen, die Rücknahmeverpflichtung in ihren Internetauftritt mit aufzunehmen.
Die Neuregelung läuft letztendlich darauf hinaus, dass sich jeder Internethändler an ein Entsorgungssystem anschließen muss. Zur Zeit regelt § 6 Abs. 1 noch die Verpflichtung, wenn keine Bindung an ein flächendeckendes Entsorgungssystem gegeben ist, auf eine Rücknahmepflicht hinzuweisen.

Der § 6 der Verpackungsverordnung, so wie er momentan vorliegt lautet:

“Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen. Abweichende Vereinbarungen über die Beteiligung an einem System können die in Satz 1 genannten Hersteller oder Vertreiber mit anderen Herstellern und Vertreibern treffen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können die Vertreiber, die die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackung verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs.3 beteiligen. Verkaufsverpackungen Abs. 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Abs. 3 beteiligen.”

Das heißt, dass in der Lieferkette bis zum Endverbraucher irgendeine Person an ein Entsorgungssystem angebunden sein muss. Damit darf in Zukunft nicht eine einzige Verpackung an den Kunden weitergegeben werden, die nicht Teil eines Rücknahmesystems ist. Hierunter fallen auch Füllmaterialien, Karton oder Packpapier mit denen der Lieferant die Ware verpackt, um sie zum Verbraucher zu schicken. Ein entsprechender Verstoß ist wettbewerbswidrig und kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 der Verpackungsverordnung auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und bis zu 50.000 Euro betragen. (§ 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz)

Man rechnet mit der Einführung der neuen Verordnung etwa im dritten Quartal 2008 und bis dahin sollte man sich als Internethändler Gedanken über die Entsorgung der Verpackungen gemacht haben. Erzeugnisse, die an Verbraucher verkauft werden und bei denen die Verpackung nicht Bestandteil eines Entsorgungssystems ist, dürfen nicht mehr abgegeben werden, was unter Umständen in einem Verkaufsverbot endet.

Also läuft alles darauf hinaus, dass sich durchweg alle Händler an einem Entsorgungssystem beteiligen müssen.
“Duales System Deutschland GmbH”, “Interseroh AG” und “Landbell AG” sind die in Deutschland zur Zeit anerkannten Systeme. Durch das neue Gesetz sind nun auch neue Anbieter damit beschäftigt Entsorgungssysteme aufzubauen.
In den Hansestädten Hamburg und Bremen betreibt der französische Konzern Verlo ein Entsorgungssystem.
Bleibt nur zu hoffen, dass jeder Internethändler frühzeitig genug Informationen einholt um letztendlich nicht auf der Strecke zu bleiben.

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(der letzten 20 Monate)


  1. Hallo, getreu dem Motto, wie bringe ich die Wirtschaft zum erliegen, möchte ich folgende Idee hier einbringen. Was passiert wenn ich jedem Kunden die Möglichkeit der Selbstabholung (im Versandhandel) anbiete? Ich verweise ausdrücklich auf die Möglichkeit, dass jede Kartonage die durch mich erstmals in den Verkehr gebracht wurde, kostenlos durch UPS abgeholt, an mich ausgeliefert und ordungsgemäß am städtischen Betriebshof entsorgt wird. Ist zwar wenig umweltfreundlich aber darum gehts bei diesem Gesetz ja auch nicht. Ich biete jedenfalls dem Endkunden, ebenso wie der Einzelhandel es tut, die Möglichlichkeit der ortsnahen Rücknahme an. Die Entscheidung ob ein Kunde sein Eigentum, wozu auch Kartonagen zählen dürften, behält oder kostenfrei zurückschickt kann dieses Gesetz ja nicht regeln.
    Diese Verordung scheint ebenso unfair wie das Altgeräteentsorgungsgesetz (WEEE). In einem 50kg Lautsprecher stecken 500gramm Elektromüll. Zu bezahlen sind jdeoch 05,kg Elektroschrott+ 49,5KG Holz der dann mal so mir nichts dir nichts, komplett in 50kg Elektromüll verwandelt wird.

    In diesem Sinne, Arnd

  2. Als seit über 10 Jahren in der Branche tätige Beraterin möchte ich hier ergänzen: Es fehlt der Hinweis auf die neue Vollständigkeitserklärung § 10 VerpackV, die auch schon für 2008 zu erbringen ist. Diese dient den Vollzugsbehörden als Kontrollinstrument und ist ab bestimmten Mengengrenzen jährlich testiert bei der IHK zu hinterlegen. Die Behörden können aber von jedem anderen Unternehmen, das die Mengengrenzen nicht überschreitet, eine solche Erklärung verlangen. Kann der Händler nicht nachweisen, was er getan, greift die schon genannte Ordnungswidrigkeitsklausel.
    Gerne stehe ich bei Fragen zur Verfügung und helfe bei der Suche nach dem geeigneten System – dies sind schon mehr als nur die 3 Genannten !

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