EU-Kommission leitet Untersuchung gegen Amazon wegen Verwendung der Daten von Marktplatz-Verkäufern zum eigenen Vorteil ein

Die Europäische Kommission hat Amazon über ihre vorläufige Auffassung informiert, dass Amazon gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen hat, indem sie den Wettbewerb auf den Online-Marktplätzen verzerrt hat. Die Kommission erhebt Einwände dagegen, dass Amazon sich systematisch auf nicht-öffentliche Geschäftsdaten von unabhängigen Verkäufern stützt, die auf seinem Marktplatz verkaufen, zum Vorteil von Amazons eigenem Geschäft, das direkt mit diesen Drittverkäufern konkurriert.

Die Kommission leitete auch eine zweite formelle kartellrechtliche Untersuchung über die mögliche Vorzugsbehandlung von Amazons eigenen Angeboten und denen von Marktplatz-Verkäufern ein, die Amazons Logistik- und Lieferdienste nutzen.

Die für die Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager sagte: “Wir müssen sicherstellen, dass Plattformen mit Marktmacht wie Amazon, die eine Doppelrolle spielen, den Wettbewerb nicht verzerren. Daten über die Tätigkeit von Drittverkäufern sollten nicht zum Vorteil von Amazon verwendet werden, wenn das Unternehmen als Konkurrent dieser Verkäufer auftritt. Die Wettbewerbsbedingungen auf der Amazon-Plattform müssen ebenfalls fair sein. Ihre Regeln sollten weder die eigenen Einzelhandelsangebote von Amazon künstlich begünstigen noch die Angebote von Einzelhändlern, die die Logistik- und Lieferdienste von Amazon nutzen, begünstigen. Da der elektronische Handel boomt und Amazon die führende E-Commerce-Plattform ist, ist ein fairer und unverzerrter Zugang zu den Verbrauchern online für alle Verkäufer wichtig”.

Mitteilung der Einwände gegen die Verwendung von Marktplatz-Verkäuferdaten durch Amazon

Amazon hat eine Doppelrolle als Plattform:

  • (i) Sie bietet einen Marktplatz, auf dem unabhängige Verkäufer Produkte direkt an Verbraucher verkaufen können; und
  • (ii) sie verkauft Produkte als Einzelhändler auf demselben Marktplatz im Wettbewerb mit diesen Verkäufern.

Als Anbieter von Marktplatz-Dienstleistungen hat Amazon Zugang zu nicht-öffentlichen Geschäftsdaten von Drittverkäufern, wie z.B. die Anzahl bestellter und versandter Produkteinheiten, die Einnahmen der Verkäufer auf dem Marktplatz, die Anzahl der Besuche der Angebote der Verkäufer, Daten in Bezug auf den Versand, die Leistung der Verkäufer in der Vergangenheit und andere Verbraucheransprüche auf Produkte, einschließlich der aktivierten Garantien.

Die vorläufigen Ergebnisse der Kommission zeigen, dass den Mitarbeitern von Amazon sehr große Mengen von Daten nicht öffentlicher Verkäufer zur Verfügung stehen und direkt in die automatisierten Systeme dieses Unternehmens einfließen, die diese Daten aggregieren und zur Kalibrierung von Amazons Angeboten und strategischen Geschäftsentscheidungen zum Nachteil der anderen Marktplatz-Verkäufer verwenden. So ermöglicht es Amazon beispielsweise, seine Angebote in den meistverkauften Produkten über Produktkategorien hinweg zu fokussieren und seine Angebote im Hinblick auf nicht-öffentliche Daten konkurrierender Verkäufer anzupassen.

Die Kommission vertritt die in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegte vorläufige Auffassung, dass die Verwendung von nicht öffentlichen Daten von Marktplatz-Verkäufern es Amazon ermöglicht, die normalen Risiken des Wettbewerbs im Einzelhandel zu vermeiden und seine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Bereitstellung von Marktplatz-Dienstleistungen in Frankreich und Deutschland – den größten Märkten für Amazon in der EU – zu nutzen. Sollte sich dies bestätigen, würde dies gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen, der den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verbietet.

Die Versendung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis einer Untersuchung nicht vor.

Untersuchung der Praktiken von Amazon hinsichtlich der “Buy Box” und des Prime Labels

Darüber hinaus leitete die Kommission eine zweite kartellrechtliche Untersuchung der Geschäftspraktiken von Amazon ein, die die eigenen Angebote und die Angebote von Marktplatz-Verkäufern, die Amazons Logistik- und Lieferdienste nutzen (die so genannte “Erfüllung durch Amazon- oder FBA-Verkäufer”), künstlich begünstigen könnten.

Insbesondere wird die Kommission untersuchen, ob die Kriterien, die Amazon festlegt, um den Nutzer der “Buy Box” auszuwählen und es den Verkäufern zu ermöglichen, im Rahmen von Amazons Treueprogramm Prime den Benutzern von Prime Produkte anzubieten, zu einer Vorzugsbehandlung des Geschäfts von Amazon oder der Verkäufer führen, die die Logistik- und Lieferdienste von Amazon in Anspruch nehmen.

Die “Buy Box” wird auf den Websites von Amazon prominent angezeigt und ermöglicht es Kunden, Artikel eines bestimmten Einzelhändlers direkt in ihren Einkaufswagen zu legen. Die “Buy Box” zu erreichen (d.h. als das Angebot ausgewählt zu werden, das in dieser Box enthalten ist), ist für Marktplatz-Verkäufer von entscheidender Bedeutung, da die “Buy Box” an prominenter Stelle das Angebot eines einzigen Verkäufers für ein ausgewähltes Produkt auf den Marktplätzen von Amazon anzeigt und den größten Teil aller Verkäufe generiert. Der andere Aspekt der Untersuchung konzentriert sich auf die Möglichkeit für Marktplatz-Verkäufer, effektiv die Nutzer mit den besten Angeboten zu erreichen. Das Erreichen dieser Konsumenten ist für die Verkäufer wichtig, weil die Zahl der Prime-User kontinuierlich wächst und weil sie dazu neigen, auf den Marktplätzen von Amazon mehr Verkäufe zu generieren als Nicht-Prime-User.

Wenn die untersuchte Praxis nachgewiesen wird, kann sie gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen, der den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verbietet.

Die Kommission wird nun vorrangig ihre eingehende Untersuchung durchführen. Die Eröffnung einer formellen Untersuchung greift ihrem Ergebnis nicht vor.

Hintergrund und Verfahren

Artikel 102 des AEUV verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Die Umsetzung dieser Bestimmungen ist in der Kartellrechtsverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden angewendet werden kann.

Die Kommission leitete am 17. Juli 2019 die eingehende Untersuchung der Verwendung von Marktplatz-Verkäuferdaten durch Amazon ein.

Eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein formeller Schritt in den Ermittlungen der Kommission bei mutmaßlichen Verstößen gegen das EU-Kartellrecht. Die Kommission informiert die betroffenen Parteien schriftlich über die gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte. Die Adressaten können die Dokumente in der Untersuchungsakte der Kommission einsehen, schriftlich antworten und eine mündliche Anhörung beantragen, um vor Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden zu dem Fall Stellung zu nehmen. Die Versendung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Einleitung einer formellen kartellrechtlichen Untersuchung greift dem Ergebnis der Untersuchungen nicht vor.

Weitere Informationen über die Untersuchung finden Sie auf der Wettbewerbs-Website der Kommission im öffentlichen Fallregister unter der Nummer AT.40462.

Die Kommission hat Amazon und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie eine zweite eingehende Untersuchung der Geschäftspraktiken von Amazon eingeleitet hat.

Diese Untersuchung wird sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Italien erstrecken. Die italienische Wettbewerbsbehörde hat im vergangenen Jahr begonnen, teilweise ähnliche Bedenken zu untersuchen, mit besonderem Schwerpunkt auf dem italienischen Markt. Die Kommission wird die enge Zusammenarbeit mit der italienischen Wettbewerbsbehörde während der gesamten Untersuchung fortsetzen.

Weitere Informationen über die Untersuchung werden auf der Wettbewerbs-Website der Kommission im öffentlichen Fallregister unter der Nummer AT.40703 verfügbar sein.

Es gibt keine gesetzlichen Fristen für die Beendigung einer kartellrechtlichen Untersuchung. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von einer Reihe von Faktoren ab, u.a. von der Komplexität des Falles, dem Umfang, in dem die beteiligten Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten, und der Ausübung der Verteidigungsrechte.