Versand der Widerrufsbelehrung nach Ende einer Auktion kann verkürzte Widerrufsfrist auslösen

Die Absendung der Widerrufsbelehrung per Mail direkt im Anschluss an das Versteigerungsende auf dem Online-Marktplatz eBay kann die verkürzte 14-tätige Widerrufsfrist auslösen, so das Urteil des OLG Hamm vom 10.Januar 2012 (Az.: I-4 U145/11).

Folgender Fall lag zugrunde:

Ein Testkäufer gab am 31.01.2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen auf eBay eingestellten Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende versandte der Verkäufer des Rings, ein Versandhändler, dem Testkäufer per Mail eine „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah (normalerweise 4 Wochen). Darin sah der Testkäufer, auch Versandhändler, einen Wettbewerbsverstoß und machte erfolglos Unterlassungsansprüche geltend.

Versand der Widerrufsbelehrung nach Ende einer Auktion kann verkürzte Widerrufsfrist auslösen

Die Richter urteilten wie folgt

Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende (2.2.2011) versandte Widerrufsbelehrung sei „unverzüglich nach Vertragsschluss“ geschehen. Das sei auch dann der Fall, wenn der Vertrag schon mehr als 49 Stunden (31.01.2012) mit der Abgabe eines Höchstgebotes zustande gekommen sei und damit über der gesetzlichen Vorschrift von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung vergangen sei.

Die Verringerung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung „unverzüglich“ nach Vertragsschluss in schriftlicher Form übermittelt wird.

Im zu verhandelnden Fall sei es für den Händler nicht möglich und zudem unzumutbar gewesen, frühzeitiger zu handeln. Zum einen erfahre er erst nach dem Ende der Versteigerung den Namen des Meistbietenden, zum anderen sei es durchaus möglich, dass das erste Höchstgebot bis zum Auktionsende noch übertroffen würde. Dem Händler sei demnach zuzugestehen, bis zum Ende der Auktion abzuwarten, um dann erst die Widerrufsbelehrung zu verschicken.

Für den entsprechenden Kunden gelte ähnliches: Er werde auch nicht länger als nötig über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Auch er müsse damit kalkulieren, dass bis zum Ende der Auktion ein anderer Käufer mehr biete, und der bis dahin mit ihm zustande gekommene Vertrag keine Gültigkeit mehr habe.