Die Formulierung „in der Regel innerhalb von“ bei Angabe von Lieferfristen ist wirkungslos

Wie im E-Commerce-Magazin zu lesen steht, ist die  Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Lieferfrist unter Benutzung der Formulierung „in der Regel“ wirkungslos. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil mit Beschluss vom 27. Juli 2011, Az.: 6 W 55/11 entschieden. Das Gericht sieht in der Nutzung der AGB-Klausel „Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang“ einen Wettbewerbsverstoß.

Die Begründung der Richter lautet: „ … Denn wegen der Formulierung „in der Regel …“ ist die Lieferfrist entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Landgerichts Hamburg (Entscheidung vom 12.11.2008, Az. 312 O 733/08) bedeutet die mit dieser Formulierung einhergehende Relativierung nicht nur, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Versendung binnen dieser Frist stattfinden kann. Aus der Formulierung ergibt sich gerade nicht, wie das Landgericht meint, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehene Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten will. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung muss zu dem Verständnis führen, dass es sich der Verwender vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann ein Ausnahmefall (ebenso KG, NJW 2007, 2266). Anders als beispielsweise bei der Angabe, dass die Lieferfrist „circa zwei Wochen“ betragen soll, lässt die hier verwendete Klausel zudem für die nicht definierten Ausnahmefälle vollkommen offen, wann die Lieferung erfolgen wird…“

Ähnlich beschied bereits im Jahr 2007 das Kammergericht in Berlin, sodass Händler bei entsprechender Klausel abmahngefährdet sind.