Abmahnungen: eBay-Händler wehrt sich erfolgreich gegen Verfahrenskosten
Dass es sich lohnen kann, gegen Abmahnungen vorzugehen, zeigt nachstehender Fall. In einem aktuellen Urteil des Kammergerichtes Berlin (Beschluss vom 25.01.2008 – Az. 5 W 371/07), konnte sich ein Lieferant von den zuvor aufgebürdeten Verfahrenskosten befreien und dass, obwohl üblicherweise der Abgemahnte die Verfahrenskosten bezahlen muss.
Zuvor hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass ein eBay-Händler 84% der Verfahrens- und Beschwerdekosten für sein Vorgehen gegen eine einstweilige Verfügung zu tragen hat. Der Händler aber wandte sich nun an das Kammergericht Berlin, und dort erklärten die Richter seine Beschwerde für zulässig.
Im Streitfall hat die Klägerin in den Jahren 2006 und 2007 in 268 Fällen Abmahnungen ausgesprochen, und zwar überwiegend wegen unzutreffender Widerrufsbelehrungen beim Online-Markplatz eBay. Die Richter des KG Berlin sahen allerdings die Abmahnungen nicht als legitim an. Immer wieder seien die Mitbewerber mit, so wörtlich: „immer wiederkehrenden Textbausteinen“ abgemahnt worden.
„Außerdem haben die Kläger die Prozessführung in besonders kostenintensiver Weise gestaltet, z.B. durch Auswählen eines ortsfernen Gerichtes“, so die Juristen. Die übermäßige Auswahl des fliegenden Gerichtsstandes in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wurde hier nun von den Richtern als rechtsmissbräuchlich angesehen, so dass der eBay-Händler die Kosten nicht zutragen hatte.
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