Verhandlung am 28.09.: Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay aufgrund nachvertraglicher Nebenpflichtverletzung?

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer, der ein Produkt über die Internetplattform eBay verkauft, einen Anspruch gegen den Käufer auf Entfernung einer von diesem abgegebenen negativen Bewertung hat.

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Verhandlung am 28.09.: Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay aufgrund nachvertraglicher Nebenpflichtverletzung? ©Racool_studio – de.freepik.com

Sachverhalt

Der Beklagte erwarb von der Klägerin über die Internetplattform eBay vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 € brutto. Davon entfielen 4,90 € auf die dem Beklagten in Rechnung gestellten Versandkosten. Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor dem Geschäft zugestimmt hatten. Dort heißt es auszugsweise:

Ҥ 8 Bewertungen
[…]
2. Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.
[…]”.

Nach Erhalt der Ware bewertete der Beklagte das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil der Klägerin mit dem Eintrag “Ware gut, Versandkosten Wucher!!”.

Die Klägerin hält die Bewertung “Versandkosten Wucher!!” für unzulässig.

Bisheriger Prozessverlauf

Die auf Entfernung der Bewertung und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei der Bezeichnung der Versandkosten als “Wucher” um ein Werturteil, das nur dann unzulässig sei, wenn es sich um eine Schmähkritik handele. Eine solche liege jedoch nicht vor. Die Bewertung weise einen Sachbezug auf, weil sie in einen Zusammenhang mit den Versandkosten gestellt sei.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß zur Entfernung der Bewertung und zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Aus Sicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte mit der Bewertung eine nachvertragliche Nebenpflicht verletzt (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) und hierdurch einen Schaden verursacht, weil sich die negative Bewertung ungünstig auf die Möglichkeit der Klägerin auswirke, zukünftig Geschäfte über eBay abzuschließen. Die Bewertung verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 8 Nr. 2 Satz 2 der eBay-AGB, aus dem sich ein über die Abwehr von Schmähkritik und unwahrer Tatsachenbehauptungen hinausgehender Schutz ergebe. Es handele sich um eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug, weil für einen objektiven Leser nicht erkennbar sei, warum sich die Versandkosten als “Wucher” darstellten.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.