FAQ zur Vorratsdatenspeicherung und „Quick-Freeze-Verfahren“

Der Europäische Gerichtshof hält die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland für rechtswidrig – und für einen Verstoß gegen die Grundrechte. “Deshalb werden wir sie nun endgültig aus dem Gesetz streichen”, so Bundesjustizminister Marco Buschmann. Stattdessen wird das sogenannte “Quick-Freeze-Verfahren” eingeführt.

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FAQ zur Vorratsdatenspeicherung und „Quick-Freeze-Verfahren“. ©Depositphotos

Fragen und Antworten zum Thema:

Um was geht es in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das am 20. September verkündet wurde?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 20. September 2022 festgestellt, dass die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) nicht mit EU-Recht vereinbar sind.
Mit anderen Worten: Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland verstößt gegen Grundrechte. Mit dem Urteil bekräftigen die Richter in Luxemburg die Bedeutung der Bürgerrechte im digitalen Raum und erteilen der bisherigen pauschalen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten eine Absage.

Warum stärkt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH ) die Bürgerrechte?

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist ein deutliches Signal: Das Recht auf Privatsphäre ist sowohl im öffentlichen wie auch im digitalen Raum zu gewährleisten. Schon in früheren Urteilen hat der EuGH festgestellt, dass die pauschale und anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten, z.B. von Standortdaten oder Verbindungsdaten, für die Verfolgung schwerer Straftaten nicht zu rechtfertigen ist. Denn eine solche Vorratsdatenspeicherung kann bei den Bürgerinnen und Bürgern das Gefühl erzeugen, ihr Privatleben sei Gegenstand einer ständigen Überwachung. Wenn der Staat alle Bürgerinnen und Bürger unter einen Generalverdacht stellt, ändern Menschen bereits ihr Nutzungs- und Kommunikationsverhalten, weil sie nicht wissen, ob sie unbeobachtet sind. “Das ist in einer freien Gesellschaft nicht hinnehmbar”, so Bundesjustizminister Marco Buschmann.

Welche Auswirkungen hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf Deutschland?

Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung soll nun aus dem Gesetz gestrichen werden. Im Koalitionsvertrag ist bereits festgehalten, dass wir die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung so ausgestalten, „dass Daten rechtssicher anlassbezogen und durch richterlichen Beschluss“ gespeichert werden können. Diesen Auftrag werden wir zügig umsetzen. Das heißt: Wir werden die bisherige Vorratsdatenspeicherung abschaffen und stattdessen das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren einführen. Damit stellen wir ein Instrument zur Verfügung, welches verfassungskonform und grundrechtsschonend ist. Telekommunikationsdaten („Verkehrsdaten“) sollen in Zukunft nur noch dann gespeichert werden müssen, wenn sie in Zusammenhang mit dem Verdacht einer erheblichen Straftat stehen.

Wie funktioniert das „Quick-Freeze-Verfahren“?

Bei der Aufklärung von Straftaten können so genannte Verkehrsdaten in bestimmten Fällen hilfreich sein. Das setzt aber voraus, dass die Daten bei den Anbietern noch vorhanden sind. Deswegen ist es wichtig, dass die Ermittlungsbehörden schnell reagieren können. Bei Quick Freeze können die Ermittlungsbehörden relevante Telekommunikationsdaten („Verkehrsdaten“) umgehend bei den Providern einfrieren lassen, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht. Die damit zusammenhängenden Daten dürfen also dann vorerst nicht mehr gelöscht werden und auch neu anfallende Daten müssen gesichert werden. Wenn sich im Verlauf der weiteren Ermittlungen zeigt, dass die Daten tatsächlich für das Verfahren relevant sind, dürfen die Ermittler in einem zweiten Schritt auf die relevanten Daten zugreifen. Sowohl das Einfrieren als auch die spätere Übermittlung an die Behörden benötigen eine gerichtliche Anordnung.

Was sind Verkehrsdaten?

Verkehrsdaten fallen bei den privaten Telekommunikationsanbietern (Providern) an und werden dort häufig auch noch einige Tage gespeichert – zum Beispiel zu Abrechnungszwecken, aus anderen geschäftlichen Gründen oder für Zwecke der IT-Sicherheit. Sogenannte Verkehrsdaten sind zum Beispiel die Angabe, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit wem telefoniert hat. Oder auch der Standort eines Mobiltelefons. Auch die IP-Adresse kann zu dieser Art von Daten gehören. Mit ihr kann zum Beispiel zugeordnet werden, von welchem Internetanschluss auf eine Webseite zugegriffen wurde.

Werden den Behörden durch die Streichung der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung hilfreiche Ermittlungsbefugnisse genommen?

Nein. Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung wird in Deutschland bereits seit mehreren Jahren nicht mehr durchgesetzt, nachdem ein Gericht entschieden hatte, dass auch die deutsche Vorratsdatenspeicherung eindeutig gegen die europäischen Grundrechte verstößt. Keine Ermittlungsbehörde wird also durch die Streichung der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Im Gegenteil: Mit Einführung des „Quick-Freeze-Verfahrens“ würden die Ermittlungsbehörden ein effektives und rechtssicheres zusätzliches Instrument erhalten, auf das sie bauen können. Die Behörden werden also bei ihren Ermittlungen gestärkt.

Gerichtshof der Europäischen Union