29. März 2024

Vorsicht beim Verkauf von Kunst über das Internet

Produktfotos sind rechtlich unproblematisch, wenn man sie selbst gemacht oder zumindest vom Fotografen eine Erlaubnis zur Verwendung hat? Von wegen! Gerade wenn eine urheberrechtlich geschützte Ware angeboten wird, sollten Verkäufer und Handelsplattform genau darauf achten, dass das Foto nur bis zum Abschluss des Kaufvertrages online ist. Das hat nun das OLG Köln festgestellt.

Der Fall:

Der Künstler schuf um das Jahr 1950 eine Zeichnung, die er später verkaufte. Im Jahre 2007 bot der damalige Eigentümer diese Zeichnung über eBay an – natürlich mit Bild. Der Künstler erwarb über eBay diese Zeichnung zurück, womit die „Auktion“ abgeschlossen war. Das Bild der Zeichnung war jedoch noch länger als eine Woche nach dem Verkauf auf der Seite von eBay abrufbar. Hierdurch fühlte sich der Künstler, der seine Zeichnung zurück erworben hatte, in seinem Urheberrecht verletzt. Er verklagte eBay, weil diese als Gehilfen die Rechtsverletzung nicht nur ermöglicht, sondern auch noch gefördert hätte.

Die Entscheidung

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 26.09.2008 (Az. 6 U 111/08) wieder einmal klargestellt, dass ausschließlich dem Urheber, hier also dem Künstler, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes zusteht. Er kann also entscheiden, ob die Zeichnung im Internet gezeigt wird oder nicht. Dies kann  – wie hier – in Form eines Fotos des Kunstwerks geschehen. In diesem Recht wurde der Künstler hier verletzt.

Zudem wurde das grundsätzliche Recht des Urhebers zur Ausstellung aus § 15 Absatz 1 Nr. 3 UrhG verletzt. Dieses Recht hat er auch nicht automatisch mit dem Verkauf der Zeichnung verloren. Eine solche Regelung  muss bei der Veräußerung explizit vereinbart werden (vgl. § 44 Abs. 1 UrhG).

Hier lag die Rechtsverletzung darin, dass auch noch eine Woche nach „Auktions“-Ende, die zur Werbung für den Verkauf veröffentlichen Bilder seines Werkes noch öffentlich abrufbar und somit zugänglich waren.

Denn nach § 58 Abs. 1 UrhG darf nur zu Zwecken der Verkaufsförderung Werbung mit Fotos der Objekte gemacht werden. Nach Beendigung der „Auktion“ erlischt jedoch das Interesse an einer Verkaufsförderung und somit der Grund für die Ausnahme des § 58 UrhG. Die weitere Verwendung der „Produktfotografie“ ist daher unzulässig.

Die Verantwortung der eBay-Plattform liegt darin, dass hier auch abgelaufene Auktionen noch aufgerufen werden können. Dazu das Gericht:

„…Dieses Anbieten eines einen Rechtsverstoß einkalkulierenden Geschäftsmodells ist auch nicht etwa deswegen gerechtfertigt, weil die Beschränkung der Frist auf eine Woche mit dem Geschäftsmodell der Antragsgegner nicht vereinbar wäre. Es ist schon nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus welchem Grunde es erforderlich sein sollte, dass die Abbildung des Werkes auch eine Woche nach seiner Veräußerung noch für jedermann einsehbar bleibt.[…] Die Tätigkeit [von eBay][…] beschränkt sich nicht auf das Zurverfügungstellen einer für sich genommen nicht zu beanstandenden Plattform, sondern diese ist so ausgestaltet, dass Urheberrechtsverletzungen seitens der Anbieter aus den dargelegten Gründen eine wahrscheinliche Folge sind. Dazu leistet [ebay…] als Gehilfin einen aktiven Beitrag. Dementsprechend setzt die Haftung […] nicht erst mit der Kontrolle der einzelnen Angebote ein und stellt sich damit die Frage der Zumutbarkeit einer solcher Überwachung nicht.

[…eBay] kannte[n] die Ausgestaltung ihrer Plattform und handelten daher vorsätzlich. Insbesondere lag auch zumindest in Form des bedingten Vorsatzes das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit vor.…

 

Fazit

Grundsätzlich haben also sowohl Verkäufer als auch Handelsplattform ein Interesse daran, dass Produktfotos von urheberrechtlich geschützten Werken unmittelbar nach Auktionsende gelöscht werden. In diesem Fall hat der Künstler ausdrücklich nur ebay in Anspruch genommen. Beim nächsten Mal könnte es ohne Weiteres auch den Verkäufer selbst treffen.

 

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