29. März 2024

Vom kinder- und rechtssicheren Handel mit Feuerzeugen

Kein Witz: Feuerzeuge sind spaßbefreit – und keiner hat’s gemerkt. Auf Basis geltenden EU-Rechts verbietet die „Feuerzeug-Verordnung“ bereits seit dem 11. März 2008 alle Feuerzeuge „mit Unterhaltungseffekt“, und auch andere Feuerzeuge sind strikten Anforderungen unterworfen worden. Kürzlich erst wurde ein Klient der IT-Recht-Kanzlei von der zuständigen Behörde mit dem Vorwurf überrascht, er handle mit illegalen Waren..

Die folgenden Themen zum Verkauf von Feuerzeugen werden behandelt:

  • Grundlagen
  • Verbot von Unterhaltungseffekten
  • Anforderungen der FeuerzeugV
  • Betroffene Personen
  • Sanktionen
  • Fazit

Grundlagen

Stein des Anstoßes sind die Entscheidungen 2006/502/EG und 2007/231/EG der Europäischen Kommission, die seit dem 11. März 2007 die Herstellung und seit dem 11. März 2008 die Verbreitung von nicht kindersicheren Feuerzeugen verbieten.

National umgesetzt wurde diese Entscheidung u.a. in der Verordnung über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge (FeuerzeugV), die ergänzend zum Geräte- und Produktsicherheits-Gesetz (GPSG) hohe technische Anforderungen an Feuerzeuge stellt.

 

Verbot von Unterhaltungseffekten

Das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeuerzeugV generell verboten. Hierunter fallen gem. § 2 Nr. 2 FeuerzeugV alle Feuerzeuge (einschließlich Halterungen und Zubehör!),

  • die durch besondere Formgebung einem anderen Gegenstand ähneln und Kinder („unter 51 Monaten“ = 4 ¼ Jahren) zum Spielen verleiten können (z.B. in Form von Fahrzeugen, Pistolen, Mobiltelefonen etc.), oder
  • von denen besondere akustische bzw. optische Effekte ausgehen (z.B. durch integrierte Lautsprecher, LEDs etc.).

Somit sind alle blinkenden, klingelnden, wie Spielzeug geformten – mit anderen Worten: für die lieben Kleinen allzu interessanten – Feuerzeuge grundsätzlich und ausnahmslos verboten.

Anforderungen der FeuerzeugV

Alle anderen Feuerzeuge sind natürlich nicht verboten, unterliegen aber – teilweise – sehr strikten Anforderungen.

Anforderungen an Mehrweg-Feuerzeuge

Hochwertige Feuerzeuge unterliegen gem. § 1 Abs. 2 Nrn. 1-4 FeuerzeugV keinen weiteren Anforderungen, sofern sie

  • für eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren ausgelegt sind,
  • während dieser Lebensdauer die sichere Befüllung, Reparatur und Ersatzteilversorgung gewährleistet ist und
  • der Hersteller für das Feuerzeug eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren (vgl. Richtlinie 1999/44/EG) übernimmt.

Auch hier sind jedoch Unterhaltungseffekte ausdrücklich verboten (vgl. § 1 Abs. 3 FeuerzeugV). Ansonsten sind momentan langlebige, teure Feuerzeuge wie z.B. das klassische Zippo von der Verordnung verschont.

Anforderungen an Einweg-Feuerzeuge

Für das klassische „Ein-Euro-Wegwerf-Feuerzeug“ sowie alle anderen Feuerzeuge, die die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten jedoch noch zusätzliche Vorschriften:

  • Insbesondere muss das Feuerzeug gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeuerzeugV über eine Kindersicherung verfügen, d.h. es muss so konstruiert sein, dass Kinder (auch hier „unter 51 Monaten“) es nicht betätigen können (vgl. § 2 Nr.3 FeuerzeugV).
  • Zusätzlich werden Hersteller von Feuerzeugen sehr strikten Prüfungs-, Dokumentations- und Auskunftspflichten unterworfen (vgl. § 3 Abs. 2, § 4 FeuerzeugV).
  • Händler wiederum sind gem. § 3 Abs. 3 FeuerzeugV verpflichtet, die entsprechenden Herstellernachweise vom Hersteller anzufordern, jederzeit bereitzuhalten und auf Anfrage an die zuständige Behörde auszuhändigen.

Weniger langlebige Feuerzeuge dürfen also nur noch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie über eine Kindersicherung verfügen und die Wirksamkeit dieser Sicherung auch geprüft und bestätigt wurde.

Betroffene Personen

Die Adressaten der FeuerzeugV sind ausdrücklich nicht nur die Hersteller von Feuerzeugen, sondern praktisch jeder, der im Geschäftsverkehr Feuerzeuge verkauft oder sonst weitergibt. Somit umfasst die Verordnung insbesondere auch Werbegeschenke – sollte also z.B. ein Spediteur noch Exemplare des früher sehr beliebten „Brummi-Feuerzeugs“ in Lkw-Form in seinem Fundus haben, so dürfen diese auf keinen Fall mehr weitergegeben werden!

 

Sanktionen

Wer Feuerzeuge, die den o.g. Anforderungen nicht entsprechen, in Verkehr bringt (egal, ob vorsätzlich oder fahrlässig), handelt gem. § 5 Abs. 1 FeuerzeugV i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GPSG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu € 30.000,- belegt werden (vgl. § 19 Abs. 2 GPSG).

Sollte durch ein vorsätzlich in Verkehr gebrachtes, „illegales“ Feuerzeug Schaden entstehen, bzw. wird die Weitergabe solcher Feuerzeuge beharrlich wiederholt, so gilt das Inverkehrbringen gem. § 5 Abs. 2 FeuerzeugV i.V.m. § 20 GPSG als Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. entsprechender Geldstrafe geahndet wird.

Fazit

Das generelle Ziel der Verordnung ist klar: es soll weniger „gezündelt“ werden. Kinder sollen durch die äußere Form von Feuerzeugen gar nicht erst in die Versuchung kommen, und falls doch, soll eine wirksame Kindersicherung Schlimmeres verhindern.

Die FeuerzeugV setzt hierbei geltendes EU-Recht konsequent in nationales Recht um, und zwar einerseits sehr straff, andererseits aber auch sehr herstellerfreundlich. Denn ein Hersteller, der hier kein Wegwerf-, sondern ein langlebiges Qualitätsprodukt anbietet und hierfür auch eine entsprechende Herstellergarantie übernimmt, wird vom Gesetzgeber mit einigen Ausnahmen aus der sonst sehr strikt gehaltenen  Verordnung belohnt.

Für Händler gilt: Vorsicht beim Handel mit Billigprodukten! Insbesondere überall da, wo noch ältere Bestände lagern, sollte vor der Weitergabe genau geprüft werden, ob diese auch die Voraussetzungen der FeuerzugV erfüllen.

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