29. März 2024

Spielzeug muss mit deutschen Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen sein

Derzeit werden Spielzeug-Händler abgemahnt, die ihre Waren nicht mit gut lesbaren und geeigneten Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen haben. Informieren Sie sich, welche Spielzeuge betroffen und wie diese jeweils zu kennzeichnen sind!

Die folgenden Themen zum Verkauf von Spielzeug werden behandelt:

  • Einleitung
  • Rechtlicher Hintergrund
  • Unterlassene Gefahrenhinweise in deutscher Sprache tatsächlich abmahnbar?

Einleitung
Viele Online-Händler, die über das Internet Spielzeug vertreiben, sehen sich derzeit mit Testbestellungen ihrer Mitwettbewerber konfrontiert, die überprüfen, ob die Spielzeuge mit den notwendigen Gefahrenhinweisen in deutscher Sprache versehen sind.

Ähnlich ergeht es Händlern auf Spielzeug-Messen, die sich von ihren Konkurrenten (begleitet von Anwälten) unangenehme Fragen gefallen lassen müssen und mitunter direkt vor Ort abgemahnt werden – wenn sie ihre Spielzeuge nicht mit den erforderlichen Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen haben!

Eine solche Abmahnung könnte etwa den folgenden Wortlaut haben:

“Heute Morgen, am XX April 2009 hat unser Mandant von Ihrem Stand auf der Messe XXX in XXX ferngesteuerte Modellbauprodukte erworben. Unser Mandant hat durch eine Überprüfung dieser Produkte in Erfahrung bringen müssen, dass Sie diese in den Verkehr bringen, ohne auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gegahren und die Möglichkeiten, solche Gefahren zu vermeiden, aufmerksam zu machen. Sie liefern die Modelle unabhängig hiervon ohne eine deutschsprachige Gebrauchsanleitung aus.”

(…)

“Vor diesem Hintergrund untersagen wir Ihnen ab sofort das Anbieten und Inverkehrbringen von Modellbauprodukten ohne Hinweise auf die mit dem Gebrauch dieser Produkte verbundenen Gefahren und die Möglichkeiten, solche Gefahren zu vermeiden oder ohne deutschsprachige Gebrauchsanleitung. Mit Unterzeichnung und Rücksendung der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an uns oder deren Übergabe auf dem Stand unseres Mandanten (Halle X, Stand X) bis
Spätestens HEUTE, 2. APRIL, 13 UHR!”

(…)

“Die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten i.H.v. 1379,8 Euro fallen Ihnen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zur Last.”

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (“GPSG”) i.V.m. § 5 der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (“2. GPSGV”)  darf neues Spielzeug nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es mit gut lesbaren und geeigneten Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen ist.

Vorab: Zum Begriff “Spielzeug”

Unter dem Begriff “Spielzeug” versteht man alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Ausdrücklich ausgenommen sind hiervon gemäß Anhang 1 der Richtlinie 88/378/EWG die folgenden Produkte (für die zum Teil noch strengere rechtliche Vorgaben gelten):

* Christbaumschmuck
* Maßstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler
* Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden
* Sportgeräte
* Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser
* Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene
* Sammler
* „Professionelles“ Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten (Kaufhäusern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist
* Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen bzw. ohne Vorlage für Spezialisten
* Druckluftwaffen
* Feuerwerkskörper einschließlich Amorces
* Schleudern und Steinschleudern
* Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden
* Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die mit einer
* Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden
* Erzeugnisse, die Heizelemente enthalten und unter Aufsicht eines Erwach-
senen zu didaktischen Zwecken verwendet werden sollen
* Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren
* Spielzeugdampfmaschinen
* Fahrräder, die zur Verwendung als Sportgerät oder Fortbewegungsmittel auf
öffentlichen Straßen bestimmt sind
* Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden können
und die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden
* Schnuller für Säuglinge
* Getreue Nachahmungen echter Schußwaffen
* Modeschmuck für Kinder

Notwendige Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache

Folgende Spielzeuge sind laut Anhang 4 der Richtlinie 88/378/EWG mit Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache zu versehen:
1. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist / Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein kann.

Dieses hat z.B. den Vermerk “Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet” oder “Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet” zu tragen, ergänzt durch einen kurzen Hinweis – der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann – auf die Gefahren, die diese Einschränkung begründen.

Hinweis: Diese Bestimmung gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.
2. Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche Spielzeuge, montiert an Gerüsten

* Diesem Spielzeug ist eine Gebrauchsanleitung beizulegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmässigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw .) und darauf, daß bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp – oder Sturzgefahr bestehen kann.
* Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können.

Funktionelles Spielzeug

* Funktionelles Spielzeug oder seine Verpackung hat den Vermerk “Achtung! Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen” zu tragen.
* Ihm ist darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung bei zu legen, die die Anweisungen für den Betrieb sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Hinweis, daß sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den – näher zu bezeichnenden – Gefahren aussetzt, die mit dem Gerät oder Erzeugnis verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt.
* Es muss ferner darauf hingewiesen werden, daß das Spielzeug nicht in Reichweite von Kleinkindern aufbewahrt werden darf .

Hinweis: Als funktionell gilt Spielzeug, das – häufig als verkleinertes Modell – die gleichen Funktionen wie für Erwachsene bestimmte Geräte oder Anlagen erfüllt.

Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält / chemisches Spielzeug

Die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich schon gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält, hat

* auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe zu verweisen sowie
* auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden.
* Es sind auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen anzuführen.
* Ferner muss darauf aufmerksam gemacht werden , daß dieses Spielzeug ausser Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muß.
* Zudem hat chemisches Spielzeug auf der Verpackung den Vermerk “Achtung! Nur für Kinder über . . . Jahren (; ). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen” zu tragen.

Hinweise:

–> Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich : Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik -, Email – und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug.

–>Beachten Sie auch die übrigen Bestimmungen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen vorgesehen sind.

Skate-Boards und Rollschuhe für Kinder

* Diese Erzeugnisse müssen, wenn sie als Spielzeug verkauft werden, den Vermerk “Achtung! Mit Schutzausrüstung zu benutzen” tragen.
* Ausserdem ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, daß das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es grosse Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers und Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden.
* Angaben zu der geeigneten Schutzausrüstung ( Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw .) müssen ebenfalls gemacht werden.

Wasserspielzeug

Dieses Spielzeug hat folgende Aufschrift zu tragen:

“Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden”.

Hinweis: Bei Wasserspielzeug handelt es sich um Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt oder dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten, ist so zu gestalten und herzustellen, daß die Gefahr eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist.

 

Unterlassene Gefahrenhinweise in deutscher Sprache tatsächlich abmahnbar?

Darauf hingewiesen sei, dass der IT-Recht Kanzlei zu dieser Thematik bisher noch kein Urteil eines Gerichts bekannt ist. Es existieren jedoch bereits diverse (nicht wirklich aussagekräftige) Beschlüsse des LG Hamburg (etwa Beschluss vom 19.03.2009, Az. 408 O 49/09, Beschluss vom 02.03.2009, Az. 406 O 39/09), wonach die  Zuwiderhandlung gem. § 4 Abs. 1 GPSP in Verbindung mit § 5 der 2. GPSGV wettbewerbswidrig sei.

So diene diese Vorschrift dem Schutz der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer und stelle daher eine Marktverhaltensregelung dar. Die Interessen der Abnehmer der Spielzeuge seien auch spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG betroffen, da Gefahrenhinweise und Gebrauchtsvorschriften in deutscher Sprache zur Wahrung des allgemeinen Sicherheitsinteresses von elementarer Bedeutung seien.

Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten!

 

Permanenter Schutz vor Abmahnungen
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