28. März 2024

PKW-Onlinehändler haben zwingend die PKW-EnVKV zu beachten

Spätestens seitdem vermehrt Verstöße gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (“PKW-EnVKV”), abgemahnt werden, sehen sich Onlinehändler vor die Aufgabe gestellt, bei ihrer Werbung für neue Personenkraftwagen die komplizierten Bestimmungen der Verordnung umzusetzen.

Die folgenden Themen zum Verkauf von PKW werden behandelt:

  • Welchem Zweck dient eigentlich die PKW-EnVKV?
  • Welche Kennzeichnungspflicht ergibt sich denn nun konkret aus der PKW-EnVKV für Onlinehändler?
  • Was sind neue Personenkraftwagen im Sinne der PKW-EnVKV?
  • Was gilt, wenn mehrere PKW-Modelle beworben werden?
  • Was gilt, wenn lediglich pauschal (also mit einem geringen Grad der Individualisierung) für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben wird, ohne dass Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, gemacht werden?
  • In welchen Fällen ist also die Kennzeichnungspflicht immer zu beachten?
  • Welche Konsequenz hat die Missachtung der oben beschriebenen Kennzeichnungspflichten?
  • Was wird in Zukunft auf PKW-Händler zukommen?
  • Fazit

 

Welchem Zweck dient eigentlich die PKW-EnVKV?

Die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – PKW-EnVKV), soll es Verbrauchern ermöglichen, den Kraftstoffverbrauch sowie die CO2 -Emissionen neuer Personenkraftfahrzeuge direkt zu vergleichen.

Die ab 01.11.2004 geltende Verordnung verpflichtet daher Online-Händler, bei der Bewerbung neuer Personenkraftwagen im Internet Auskunft über den Kraftstoffverbrauch und die CO2 Emissionen des jeweiligen Fahrzeugs zu geben. Die Angaben werden dabei nach einem europaweit einheitlichen Verfahren ermittelt.

Welche Kennzeichnungspflicht ergibt sich denn nun konkret aus der PKW-EnVKV für Onlinehändler?

Gemäß § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV haben Onlinehändler, die im Internet neue Personenkraftwagen bewerben, für jedes beworbene Fahrzeugmodell zumindest die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der CO2 Emissionen anzugeben, insbesondere auch die Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert und die offiziellen spezifischen CO2 Emissionen im kombinierten Testzyklus.

Zudem ist der Online-Werbung zwingend der folgende Hinweis beizufügen:

“Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem “Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen” entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der “Deutschen Automobil Treuhand GmbH” unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.”

Darüber hinaus hat der Onlinehändler darauf zu achten, dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch samt CO2-Emissionen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein dürfen als der Hauptteil der Werbebotschaft. Insbesondere beim Einsatz von Sternchen-Hinweisen ist deswegen sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden. Der Sternchen-Hinweis hat daher in unmittelbarer Nähe zur Werbung zu erfolgen und muss deutlich lesbar sein.

Hinweis: Für den Kraftstoffverbrauch sind Liter je 100 Kilometer (l/100 km), für erdgasgetriebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) jeweils bis zur ersten Dezimalstelle und für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km) jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben (vgl. § 1 Abs. 2 PKW-EnVKV).

Was sind neue Personenkraftwagen im Sinne der PKW-EnVKV?

Dies sind Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV umfasst dabei auch PKW mit sogenannter Tageszulassung.

Natürlich sind auch die mit Km-Stand “0” in der Werbung angegebenen Fahrzeuge in diesem Sinne “neu”, weil sie danach noch nicht für einen anderen Zweck als den der Auslieferung oder den des Weiterverkaufs veräußert worden sein konnten.

Für die Frage der Kennzeichnungspflicht ist es übrigens unerheblich, ob die Fahrzeuge tatsächlich neu waren und damit dem beworbenen Zustand entsprachen oder nicht. Weisen die Werbeangaben auf einen Neuzustand im o.g. Sinne hin, besteht grundsätzlich eine Kennzeichnungspflicht.

Hinweis: Ein abgemahnter PKW-Händler kann sich keinesfalls darauf berufen, dass der tatsächliche Zustand von dem in der Werbung angepriesenem Zustand abweichen würde. Dies würde nämlich mit Sicherheit unter dem Gesichtspunkt der Irreführung einen eigenständigen, weiteren Wettbewerbsverstoß begründen.

Was gilt, wenn mehrere PKW-Modelle beworben werden?

Wird für mehrere PKW-Modelle geworben, ist

  • entweder der Kraftstoffverbrauch samt CO2-Emissionen für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzuführen oder
  • die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben (vgl. Anlage 4 zu § 5 PKW-EnVKV).

 

Was gilt, wenn lediglich pauschal (also mit einem geringen Grad der Individualisierung) für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben wird, ohne dass Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, gemacht werden?

Die Pflicht zur Angabe der Verbrauchs- und CO2-Werte ist die Regel. Davon befreit ist der Verkäufer nach Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 der PKW-EnVKV ausnahmsweise nur dann, wenn lediglich im Rahmen einer schlichten Pauschalwerbung für eine Fabrikmarke oder einen Typ (der mehrere verschiedene Modelle umfasst) geworben wird, ohne dass Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Nur in diesem Fall wäre also eine Angabe der Verbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich (vgl. Anlage 4 zu § 5 PKW-EnVKV).

Hinweis: Viele Onlinehändler übersehen, dass auch bei einer lediglich schlichten Pauschalwerbung für eine Marke oder einen Typ, der mehrere verschiedene Modelle umfasst, die Kennzeichnungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist für den Fall, dass zusätzliche Angaben zur Motorisierung gemacht werden, vgl. PKW-EnVKV Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3.

In welchen Fällen ist also die Kennzeichnungspflicht immer zu beachten?

1. Fall: Neue Fahrzeugmodelle werden konkret im Internet beworben

Von einem “Modell” spricht man, wenn die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens angegeben wird. Werden in dem Sinne konkrete Fahrzeugmodelle im Internet beworben, sind unabhängig von Motorisierungsangaben in der Werbung Angaben über den Verbrauch und die CO2-Emissionen zu machen.

Wichtig: Es kommt also nicht darauf an, ob Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Die Kennzeichnungspflicht besteht in jedem Falle.

2. Fall: Pauschale Werbung für Marke oder Fahrzeugtyp mit Motorisierungsangaben

Es wird zwar nur pauschal, nämlich mit einem geringeren Grad der Individualisierung (“lediglich”) für eine Marke oder einen Fahrzeugtyp geworben, jedoch wurden in der Werbung Angaben zur Motorisierung der angebotenen Fahrzeuge gemacht (vgl. Ziff. 3 des Abschnitts I des Anhangs 4 zu § 5 PKW-EnVKV). Auch hier ist nun den Kennzeichnungsvorgaben der PKW-EnVKV nachzukommen.

Welche Konsequenz hat die Missachtung der oben beschriebenen Kennzeichnungspflichten?

Die Nichtbeachtung der PKW-EnVKV stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist darüber hinaus ein Gesetzesverstoß i.S. des § 4 Nr. 11 UWG und damit abmahnbar.

Hintergrund: Mehrere Oberlandesgerichte sind der Ansicht, dass Verstöße gegen die PKW-EnVKV mittels wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen geahndet werden dürfen. So stellte etwa das OLG Oldenburg mit Urteil vom 14.09.2006 (Az. 1 U 41/06) fest, dass die PKW-EnVKV einen (wettbewerbsrelevanten) Marktbezug aufweise. Schließlich schaffe sie Regeln über das Verhalten von Herstellern und Händlern bei Absatz und Werbung für Neufahrzeuge und beeinflusse damit das Verhalten von Warenanbietern bei der Marktteilnahme.

Dieses Marktverhalten wiederum werde auch im Interesse der übrigen Marktteilnehmer geregelt. So solle insbesondere der Verbraucher als Marktteilnehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG bei der Kaufentscheidung auf maßgebliche, umweltbezogene Eigenschaften des Fahrzeuges hingewiesen werden, um seine Kaufentscheidung zugunsten umweltfreundlicher Pkw zu beeinflussen.

Das könne mit der PKW-EnVKV nur erreicht werden, wenn dafür Sorge getragen wird, dass die Verbraucher tatsächlich und möglichst umfassend über die Vergleichswerte informiert werden.

Zum anderen hätte ein gesetzesignorierendes Verhalten auch eine nicht zu unterschätzende Anreizwirkung für die Nachahmung durch Konkurrenten, zumal sich bei Nichtbeachtung der Regeln eine wirtschaftlich vorteilhafte, mindestens organisatorische und arbeitszeitliche Entlastung verschafft werden könnte.

Zur Abmahnbarkeit von Verstößen gegen die PKW-EnVKV ist übrigens auch das Urteil des OLG Köln vom 14.02.2007 (Az: 6 U 217/06) lesenswert.

Was wird in Zukunft auf PKW-Händler zukommen?

Eine Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist geplant, die noch im Jahr 2008 in Kraft treten soll. Kernelement der Überlegungen ist dabei die Bildung von Energieeffizienzklassen und Vorgaben zur Zuordnung neuer Personenkraftwagen zu diesen Klassen. Die Bewertung der Fahrzeuge erfolgt dabei auf der Grundlage der CO2-Emissionen, wobei die Fahrzeuggröße berücksichtigt wird. Verbindliche Angaben zur Jahressteuer und zu den Jahreskraftstoffverbrauchskosten sind ebenfalls vorgesehen.

 

Fazit

Bei Missachtung der Kennzeichnungspflichten können Bußgeldverfahren drohen wobei entsprechende Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Zudem ist der IT-Recht Kanzlei bekannt, dass Verstöße gegen die PKW-EnVKV tatsächlich häufig abgemahnt werden – etwa

* durch Interessenverbände von Kraftfahrzeughändlern.
* durch Vereine, deren Zweck die Förderung der aufklärenden Verbraucherberatung und der Umweltschutz in Deutschland darstellt (wie etwa die „Deutsche Umwelthilfe e.V.”)
* natürlich auch durch Wettbewerber.

 

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