23. April 2024

Pflichtangaben bei Kühlschränken – Richtlinie 94/2/EG, geändert durch Richtlinie 2003/66/EG

Der Verkauf von Haushaltsgeräten (aufgrund ihrer Farbe auch gerne als Weiße Ware bezeichnet) ist kein leichtes und unbeschwertes Unterfangen. Bereits die Lieferanten und Händler im stationären Fachhandel müssen eine Vielzahl an komplizierten und unübersichtlichen Vorschriften beachten. Dasselbe und sogar noch ein bisschen mehr muss der Versand- und Internethändler wissen.

Das Problem:

Grund für die Unübersichtlichkeit der Vorschriften ist die Existenz einer Vielzahl von EG-Richtlinien, die insbesondere die Kennzeichnungs- und Informationspflicht der Lieferanten und Händler regelt. Dabei gelten für einzelne Gerätearten unterschiedliche Durchführungsrichtlinien, die wiederum teilweise durch weitere Richtlinien abgeändert oder ergänzt, nicht aber komplett ersetzt worden sind. Dadurch ist ein komplexes Regelungssystem entstanden, das einerseits schwer zu durchschauen ist, aber andererseits unbedingt vom Händler beachtet werden muss, wenn er seine Geräte legal verkaufen möchte.

Die IT-Recht Kanzlei hat sich durch den Dschungel der einschlägigen Rechtsnormen gekämpft und gibt nun einen Überblick über Umfang und Inhalt der einzelnen einzuhaltenden Pflichten – insbesondere für den Verkauf von Haushaltsgeräten im Internet.

Die Rechtsnormen

  1. Grundlage – Richtlinie 92/75/EWG
  2. Pflichtangaben bei Kühlschränken – Richtlinie 94/2/EG, geändert durch Richtlinie 2003/66/EG
  3. Pflichtangaben bei Waschvollautomaten – Richtlinie 95/12/EG, geändert durch Richtlinie 96/89/EG
  4. Pflichtangaben bei kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten – Richtlinie 96/60/EG
  5. Pflichtangaben bei Geschirrspülern – Richtlinie 97/17/EG, geändert durch Richtlinie 1999/9/EG
  6. Pflichtangaben bei Elektrobacköfen – Richtlinie 2002/40/EG
  7. Pflichtangaben bei Lichtquellen – Richtlinie 98/11/EG
  8. Pflichtangaben bei Klimageräten – Richtlinie 2002/31/EG

In diesem Ratgeberteil behandeln wir die Pflichtangaben bei Kühlschränken – Richtlinie 94/2/EG, geändert durch Richtlinie 2003/66/EG (2.), Richtlinie 92/75/EWG. Die weiteren Normen (1., 3.-8.) finden Sie in den folgenden Ratgebern.

Pflichtangaben bei Kühlschränken
Richtlinie 94/2/EG, geändert durch Richtlinie 2003/66/EG

Notwendige Kennzeichnung:

  • Modellname/-kennzeichen des Kühlschranks /Gerätetyp
  • Leistungsdaten:
    • Energie-Effizienzklasse: z.B. A: Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch).
    • Energieverbrauch kWh/Jahr (d.h. Energieverbrauch pro 24 h × 365): z.B. 288 Energieverbrauch in kWh/Jahr auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 h. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab.
    • Nutzinhalt des Kühlfachs: z.B. 247 Liter Nutzinhalt des Kühlfachs (5 °C) in Litern
    • Nutzinhalt des Gefrierfachs: z.B. 50 Liter
    • Sternkennzeichnung des Gefrierfachs (Anzahl Sterne): z.B. 4 Sterne
  • Sternkennzeichnung für das Gefrierfach:
    • 1 Stern = -6 °C geeignet zur kurzfristigen Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln (ca. 1 Woche)
    • 2 Sterne = -12 °C geeignet zur mittelfristigen Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln (ca. 2 Wochen)
    • 3 Sterne = -18 °C geeignet zur Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln
    • 4 Sterne = -18 °C geeignet zum Einfrieren und zur langfristigen Lagerung von Lebensmitteln
  • Geräuschemissionen: z.B. 43: Die Messung der Geräuschemission erfolgt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG

Hinweis: Falls das Modell zu Einbauzwecken hergestellt wird, sollte dies angegeben werden.

 

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