20. April 2024

Pflichtangaben bei Geschirrspülern – Richtlinie 97/17/EG, geändert durch Richtlinie 1999/9/EG

Der Verkauf von Haushaltsgeräten (aufgrund ihrer Farbe auch gerne als Weiße Ware bezeichnet) ist kein leichtes und unbeschwertes Unterfangen. Bereits die Lieferanten und Händler im stationären Fachhandel müssen eine Vielzahl an komplizierten und unübersichtlichen Vorschriften beachten. Dasselbe und sogar noch ein bisschen mehr muss der Versand- und Internethändler wissen.

Das Problem:

Grund für die Unübersichtlichkeit der Vorschriften ist die Existenz einer Vielzahl von EG-Richtlinien, die insbesondere die Kennzeichnungs- und Informationspflicht der Lieferanten und Händler regelt. Dabei gelten für einzelne Gerätearten unterschiedliche Durchführungsrichtlinien, die wiederum teilweise durch weitere Richtlinien abgeändert oder ergänzt, nicht aber komplett ersetzt worden sind. Dadurch ist ein komplexes Regelungssystem entstanden, das einerseits schwer zu durchschauen ist, aber andererseits unbedingt vom Händler beachtet werden muss, wenn er seine Geräte legal verkaufen möchte.

Die IT-Recht Kanzlei hat sich durch den Dschungel der einschlägigen Rechtsnormen gekämpft und gibt nun einen Überblick über Umfang und Inhalt der einzelnen einzuhaltenden Pflichten – insbesondere für den Verkauf von Haushaltsgeräten im Internet.

Die Rechtsnormen

  1. Grundlage – Richtlinie 92/75/EWG
  2. Pflichtangaben bei Kühlschränken – Richtlinie 94/2/EG, geändert durch Richtlinie 2003/66/EG
  3. Pflichtangaben bei Waschvollautomaten – Richtlinie 95/12/EG, geändert durch Richtlinie 96/89/EG
  4. Pflichtangaben bei kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten – Richtlinie 96/60/EG
  5. Pflichtangaben bei Geschirrspülern – Richtlinie 97/17/EG, geändert durch Richtlinie 1999/9/EG
  6. Pflichtangaben bei Elektrobacköfen – Richtlinie 2002/40/EG
  7. Pflichtangaben bei Lichtquellen – Richtlinie 98/11/EG
  8. Pflichtangaben bei Klimageräten – Richtlinie 2002/31/EG

In diesem Ratgeberteil behandeln wir die Pflichtangaben bei Geschirrspülern – Richtlinie 97/17/EG, geändert durch Richtlinie 1999/9/EG. Die weiteren Normen (1.-4., 6.-8.) finden Sie in den folgenden Ratgebern.

Pflichtangaben bei Geschirrspülern
– Richtlinie 97/17/EG, geändert durch die Richtlinie 1999/9/EG

Modellname/-kennzeichen des Geschirrspülers / Gerätetyp

Leistungsdaten:

–> Energie- Effizienzklasse: z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

–> Bezeichnung des Standardprogramms: z.B. Bio 40 °
Die Bezeichnung des Standardprogramms, auf das sich die Angaben beziehen.

–> Energieverbrauch: z.B. 1,10 kWh
Energieverbrauch pro Standardprüfprogramm bei Kaltwasserbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Gerätes ab.

–> Reinigungswirkungsklasse: z.B. B
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

–> Trockenwirkungsklasse: z.B. C
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

–> Kapazität (Maßgedecke): z.B. 12
Kapazität des Gerätes (Anzahl der max. Maßgedecke) bei Standardbefüllung

–> Wasserverbrauch: z.B. 15 Liter
Wasserverbrauch pro Programm bei Verwendung des Standardprogramms

–> Geschätzter Jahresverbrauch Wasser und Strom: z.B. 3550 Liter / 217 kWh
Energie- und Wasserverbrauch bei 220 Standardprogrammen

–> Geräuschemissionen: z.B. 40 dB
Geräuschemission während des Standardprogramms, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG

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