28. März 2024

ElektroG – Eine FAQ

Es ist neben der Verpackungsverordnung eines der heißesten Themen vieler Ebay- und sonstiger Online-Händler: das sog. „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“, kurz ElektroG. Sinn und Zweck des Gesetzes ist vor allem, die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Elektro-Altgeräten zu gewährleisten. Einerseits ist eine umweltgerechte Entsorgung alter Elektrogeräte selbstverständlich zu begrüßen, andererseits kann das Gesetz zu einer enormen Kostenfalle für Online-Händler werden.

Wo sind die Risiken? Was müssen Händler wissen? Was müssen sie beachten?

Die folgenden FAQ zum ElektroG werden behandelt:

  • Was ist im ElektroG überhaupt geregelt?
  • Wen treffen die Pflichten aus dem ElektroG?
  • Welche Pflichten sieht das ElektroG vor?
  • Was bedeutet die Registrierungspflicht genau?
  • Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?
  • Welche Geräte sind konkret von der Registrierungspflicht umfasst?
  • Was ist bei der Registrierung insbesondere zu beachten?
  • Wie läuft so eine Registrierung bei der Stiftung EAR ab?
  • Was hat es mit der Kennzeichnungspflicht auf sich?
  • Was beinhalten die Informationspflichten des § 13 ElektroG?
  • Woran erkenne ich, ob ein Gerät bereits registriert ist?
  • Was passiert bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht?
  • Wonach bemisst sich die Höhe eines Bußgeldes?
  • Warum können mich Konkurrenten abmahnen, wenn ich gegen das ElektroG verstoße?
  • Gibt es einen besonderen Tipp im Rahmen der Registrierung, durch den man sich Kosten ersparen kann?
  • Gibt es überhaupt Möglichkeiten zur Kostenreduzierung?
  • Fazit: Hohes Risiko meiden – und Risiken senken!

Was ist im ElektroG überhaupt geregelt?

Das allgemeine Ziel des ElektroG ist die fach- und umweltgerechte Entsorgung alter Elektrogeräte durch die jeweiligen Hersteller. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Gesetz eine Registrierungspflicht für alle Hersteller und Geräte vor. Nur so kann später im Falle der Entsorgung alter Geräte festgestellt werden, wer tatsächlich für die Entsorgung welchen Geräts verantwortlich ist.

 

Wen treffen die Pflichten aus dem ElektroG?

Ein heikler Punkt des Gesetzes ist der Begriff des Herstellers. So gilt nach dem ElektroG nicht nur derjenige als Hersteller, der ein Produkt tatsächlich herstellt, sondern nach § 3 Abs. 12 ElektroG auch derjenige, der schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet – also beispielsweise Importeure oder die Vertreiber von solchen Geräten, die von unsorgfältigen Herstellern nicht registriert worden sind. Diese Verantwortlichkeit von Händlern soll sicherstellen, dass tatsächlich für jedes Gerät, das auf dem deutschen Markt angeboten wird, ein entsorgungspflichtiger „Hersteller“ zur Verfügung steht und dementsprechend zur Verantwortung gezogen werden kann.

 

Welche Pflichten sieht das ElektroG vor?

Im Wesentlichen geht es um zwei Dinge. Zum einen müssen die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sich und ihre Geräte ordnungsgemäß registrieren lassen. Und zum anderen treffen die registrierten Hersteller die entsprechenden, auch im ElektroG geregelten Entsorgungspflichten, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Wer als Hersteller übrigens Geräte im B2C-Bereich vertreibt, also Geräte an Endverbraucher verkauft, muss zudem jährlich eine sog. insolvenzsichere Garantie vorlegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Elektrogeräte-Hersteller auch dann für die Entsorgungskosten seiner Geräte aufkommen kann, wenn er insolvent geworden ist. Zudem bestehen nach § 7 ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflichten.

Darüber hinaus müssen alle Hersteller gemäß § 13 ElektroG Informationspflichten einhalten. So muss z.B. jeder Hersteller der zuständigen Stelle im Sinne von § 14 ElektroG – dies ist die Stiftung EAR – monatlich melden, wie viele neue Geräte er in Verkehr gebracht hat.

 

Was bedeutet die Registrierungspflicht genau?

Seit dem 24.11.2005 muss sich jeder Hersteller im Sinne des ElektroG gemäß § 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle, der Stiftung Elektro-Altgeräte (www.stiftung-ear.de), registrieren lassen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die jeweiligen Geräte für den gewerblichen oder den privaten (Haus-)Gebrauch vorgesehen sind.

Für nicht registrierte Elektrogeräte besteht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG ein Vertriebsverbot!

Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?

Wer als Hersteller im Sinne des ElektroG gilt ist zunächst in § 3 Abs. 11 ElektroG geregelt.
Hersteller ist danach vor allem derjenige, der ein entsprechendes Elektro- oder Elektronikgerät gewerbsmäßig unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr bringt. Dies ist sozusagen der „klassische“ Hersteller eines Gerätes, der das Gerät auch in Deutschland vertreibt.

Allerdings ist Hersteller auch derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des ElektroG einführt und in Verkehr bringt (oder in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt). Hierunter fällt also beispielsweise derjenige Händler, der Produkte unmittelbar aus China importiert und in Deutschland in Ladengeschäften oder über das Internet verkauft.

Zu guter Letzt – und hier besteht ein enormes Rechtsrisiko für Unwissende – gelten nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG auch solche Vertreiber (also Händler) als Hersteller im Sinne des ElektroG, die schuldhaft neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten. Dies bedeutet, dass auch der einfache Händler im Internet sich registrieren lassen muss, wenn der tatsächliche Hersteller oder Importeur, von dem er seine Geräte bezieht, nicht der Registrierungspflicht nachgekommen ist. Ob ein Hersteller bereits registriert ist, lässt sich ganz einfach in einer Online-Datenbank der Stiftung EAR (www.stiftung-ear.de) nachschauen.

 

Welche Geräte sind konkret von der Registrierungspflicht umfasst?

Welche Geräte konkret betroffen sind finden Sie hier.

 

Was ist bei der Registrierung insbesondere zu beachten?

Für Hersteller von Geräten, die zur Nutzung von privaten Verbrauchern geeignet sind, gelten besondere Regeln. Sie müssen nach § 6 Abs. 3 ElektroG bei der Registrierung eine insolvenzsichere Garantie dafür vorlegen, dass die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der eigenen Geräte gesichert ist. Dadurch soll z.B. durch eine Bürgschaft gesichert werden, dass die Geräte eines Herstellers auch dann noch entsorgt werden können, wenn dieser vom Markt verschwunden ist, weil er beispielsweise insolvent geworden ist. Wäre diese Finanzierung nicht gesichert, so müssten ansonsten alle anderen übrig gebliebenen registrierten Hersteller die finanzielle Last der entsprechenden Entsorgung der „fremden“ Geräte tragen.

 

Wie läuft so eine Registrierung bei der Stiftung EAR ab?

Dies ist in § 6 Abs. 2 ElektroG geregelt. So muss der Registrierungsantrag die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten des jeweiligen Herstellers enthalten. Nach erfolgter Registrierung ist der Hersteller gesetzlich dazu verpflichtet, die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen, d.h. sie muss beispielsweise auf dem Briefkopf und den entsprechenden E-Mails vermerkt sein.

 

Was hat es mit der Kennzeichnungspflicht auf sich?

Nach § 7 ElektroG müssen alle Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in der EU in Verkehr gebracht worden sind, dauerhaft so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und dass deutlich ist, dass das Elektrogerät tatsächlich nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden ist.

 

Was beinhalten die Informationspflichten des § 13 ElektroG?

Nach § 13 Abs. 1 ElektroG muss jeder Hersteller der sog. Gemeinsamen Stelle – das ist die Stiftung EAR – monatlich die Geräteart und Menge der Elektro- und Elektronikgeräte mitteilen, die er neu in Verkehr gebracht hat. Zudem müssen gewisse Verwertungsquoten der Stiftung EAR übermittelt werden.

 

Woran erkenne ich, ob ein Gerät bereits registriert ist?

Viele vor allem eher kleinere Online-Händler fragen sich, ob die von Ihnen vertriebenen Geräte, die von jemand anderem hergestellt oder importiert worden sind, bereits registriert sind. Wenn nicht, so müssen sie sich selbst bei der Stiftung EAR registrieren lassen.

Zur eigenen Recherche ist im Internet eine Online-Datenbank vorhanden, in der man nachforschen kann, ob einzelne Hersteller und deren Geräte bereits registriert sind oder nicht.

 

Was passiert bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht?

Im System des ElektroG gibt es zwei „Wachhunde“. Zum einen der Staat, der bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht empfindliche Bußgelder verhängen kann und zum anderen Konkurrenten, die bei entsprechenden Verstößen abmahnen.

Gemäß § 23 Abs. 2 ElektroG können die angesprochenen Bußgelder bis zu 50.000 Euro pro Einzelfall betragen. Anknüpfungspunkt für die Verhängung von Bußgeldern ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 ElektroG. Demzufolge handelt derjenige ordnungswidrig, der sich fahrlässig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt oder entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG in Verkehr bringt.

Zusammen genommen bedeutet dies, dass Hersteller, die es sorgfaltswidrig unterlassen haben, die Geräte daraufhin zu überprüfen, ob sie bereits registriert sind und sie gegebenenfalls nicht registriert haben, enorme Bußgelder fürchten müssen. Wie die IT-Recht Kanzlei aus ihrer Praxis zu berichten weiß, werden die Bußgelder tatsächlich in empfindlicher Höhe verhängt.

 

Wonach bemisst sich die Höhe eines Bußgeldes?

Hier spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Selbstverständlich ist relevant, wie schwer der Verstoß ist, d.h. wie viele unregistrierte Elektro- oder Elektronikgeräte tatsächlich in den Verkehr gebracht worden sind. Zudem wird die Dauer des regelwidrigen Verhaltens berücksichtigt. Derjenige, der nur eine Woche lang unentdeckt geblieben ist, muss somit weniger hohe Bußgelder fürchten wie derjenige, der ein Jahr lang ungehindert gegen das ElektroG verstoßen hat. Schließlich ist auch die Kooperationsbereitschaft des „sündigen“ Herstellers von Bedeutung.

 

Warum können mich Konkurrenten abmahnen, wenn ich gegen das ElektroG verstoße?

Bereits mehrere Gerichte haben entschieden, dass es sich bei dem ElektroG um ein sog. wettbewerbsrelevantes Gesetz handelt. Der Hintergrund ist, dass nach § 4 Nr. 11 UWG (= Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften nur dann von Konkurrenten wettbewerbsrechtlich geahndet werden können, wenn es sich bei den verletzten Vorschriften um sog. Marktverhaltensregeln handelt. Das Gesetz spricht in § 4 Nr. 11 UWG von Vorschriften, „die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Dies ist bei den vom ElektroG aufgestellten Pflichten wie beispielsweise der Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 der Fall.

Somit führen beispielsweise Verstöße gegen die Registrierungs- oder Kennzeichnungspflicht dazu, dass Konkurrenten diesen entsprechenden Hersteller abmahnen können. Dies kann – da die Streitwerte in diesem Bereich regelmäßig sehr angesetzt werden – zu hohen Abmahnkosten führen, die der Abgemahnte dem Abmahnenden gemäß § 12 Abs. Satz 2 UWG zu erstatten hat.

 

Gibt es einen besonderen Tipp im Rahmen der Registrierung, durch den man sich Kosten ersparen kann?

Da die tatsächliche Registrierung aller Geräte recht aufwendig und letztlich auch kostspielig ist, versuchen natürlich viele Hersteller, durch Tricks bei der Anmeldung Geld zu sparen. Allerdings kann dies schnell nach hinten losgehen, nämlich dann, wenn ein Hersteller am Ende sowohl Registrierungskosten, als auch Bußgelder zu bezahlen hat, weil er sich nicht ordnungsgemäß hat registrieren lassen.

Ein bekanntes Beispiel ist Folgendes: Bei der Registrierung eines neuen Geräts muss der Hersteller in der Regel die Marke bzw. den Markennamen des anzumeldenden Geräts angeben. Hierbei ist es möglich, für No Name-Geräte „Keine Marke“ als Marke auszuwählen. Vermeintlich findige Hersteller und Importeure von No Name-Geräten haben daher alle ihre Geräte als „Keine Marke“ angemeldet und so Kosten für einzelne, unterschiedliche Anmeldungen gespart. Dies ist jedoch nicht zulässig und führt dazu, dass keine ordnungsgemäße Registrierung stattgefunden hat und hat zur Folge, dass der Hersteller bzw. dessen Geräte als nicht registriert gelten und somit Bußgelder verhängt und Abmahnungen verschickt werden können.

Vor dieser Praxis ist daher dringend abzuraten!

Die Stiftung EAR selbst meint hierzu:

„Der Hersteller definiert sich über die Marke und nicht über die Firma.” (Begründung zu § 3 Abs. 11 ElektroG). Die Marke ist das entscheidende Merkmal, mit dem ein Gerät eindeutig einem Hersteller zuzuordnen ist. Anzugeben ist daher die Bezeichnung, die auf den Elektro- und Elektronikgeräten angebracht ist, die ein Hersteller in Verkehr bringt, unabhängig davon, ob es sich um eine eingetragene Marke handelt oder nicht, und auch unabhängig davon, ob der Hersteller auch der Markeninhaber ist (z. B. bei Importen). Bringt ein Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte unter mehreren Marken in Verkehr, muss er für jede Marke eine eigene Registrierung beantragen (Ergänzungsregistrierung). Unter den Begriff der Marke fallen auch Verkehrsmarken und notorisch bekannte Marken. Unter der Marke ist nicht zu verstehen die Typenbezeichnung eines Gerätes oder einer Geräteserie (z. B. Buchstaben-Zahlenkombinationen), und auch nicht Gerätebeschreibungen (z. B. “Messgeräte”).“

 

Gibt es überhaupt Möglichkeiten zur Kostenreduzierung?

Nach der sog. Elektro- und Elektronikgesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV) gibt es zwei Möglichkeiten zur Kostenreduzierung, den kleinen und den großen Härtefallantrag.
Der kleine Härtefall vermindert lediglich die Kosten für die Prüfung oder Erweiterung von Garantien.
Grundsätzlich interessanter ist da der große Härtefall. Dabei können auf Antrag die Kosten der Stammregistrierung bei der Stiftung EAR, die Kosten von Registrierungs-Ergänzungen sowie von Aktualisierungen von Mengendaten verringert oder möglicherweise sogar ganz erlassen werden. Allerdings hat dies den Nachteil, dass dazu der Stiftung EAR relativ viele Informationen über das Unternehmen offenbart werden müssen. Dies ist einerseits sehr aufwendig und andererseits lassen sich viele Unternehmen verständlicherweise nur ungern in die eigenen Karten schauen.

 

Fazit: Hohes Risiko meiden – und Risiken senken!

Hersteller und Importeure von Elektrogeräten sollten sich, soweit noch nicht längst geschehen, umgehend mit den noch relativ neuen und teilweise vielleicht auch unbekannten gesetzlichen Vorgaben vertraut machen! Bei Zweifeln über die Registrierungspflicht besteht zudem die Möglichkeit, bei der Stiftung EAR einen Feststellungsantrag einzureichen. Dieser schafft Klarheit darüber, ob die entsprechenden Geräte des anfragenden Herstellers/Importeurs/Händlers bereits registriert sind oder noch registriert werden müssen.

Im Zweifel sollten sich Betroffene fachkundig beraten lassen, damit sie nicht in die Kostenfalle tappen.

 

Permanenter Schutz vor Abmahnungen
Die IT-Recht Kanzlei bietet einen Update-Service für Online-Händler an, der gewerbliche Internetpräsenzen eBay, Online-Shops etc.) vor Abmahnungen schützt. Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht pezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Mehr Informationen zum Abmahnschutz erhalten Sie hier!