11. April 2024

Die „Netzteil-Verordnung“ (EG) Nr. 278/2009: AC/DC für Online-Händler

Anfang April hat die Europäische Kommission die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 zum Stromverbrauch von externen Netzteilen erlassen. Das Ziel: 2010 sollen die meisten „Stromfresser“ vom europäischen Markt verschwinden.

Die meisten externen Netzteile verbrauchen auch dann Strom, wenn kein Gerät angeschlossen ist oder das angeschlossene Gerät ausgeschaltet ist. Diese sinnlos vergeudete Energie soll ab 2010 durch eine zweistufige Regulierung eingespart werden – die EU erhofft sich dadurch bis 2020 eine Senkung des Stromverbrauchs um bis zu neun Terawattstunden (was dem jährlichen Stromverbrauch eines mittelgroßen Landes entspricht).

Die folgenden Themen zum Verkauf von Netzteilen werden behandelt:

  • Regelungsgehalt
  • Fazit

Regelungsgehalt

Die Verordnung (hier online einsehbar) ist eine Ergänzung zur bekannten „EcoDesign“-Richtlinie 2005/32/EG. Im Wesentlichen werden für externe Netzteile neue Anforderungen an die Leistungsaufnahme bei Nulllast sowie die Effizienz im Betrieb festgelegt (vgl. Artikel 1 Abs. 1).

Externe Netzteile: Welche Geräte sind betroffen?

Das Eingangsproblem ist wie immer die Frage: Welche Geräte sind überhaupt von der neuen Verordnung betroffen?
„Externes Netzteil“ ist ein Gerät, das folgende Kriterien erfüllt:

  • Umwandlung von Wechselstrom (AC) zu Wechselstrom oder Gleichstrom (AC/DC) niedrigerer Spannung, wobei nur die Abgabe jeweils einer Spannung möglich ist (vgl. Art. 2 Nr. 1 lit. a & b)
  • Bestimmung zum Betrieb eines separaten Gerätes (= Primärverbraucher), und zwar eines Haushalts- oder Bürogerätes gem. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 (vgl. Art. 2 Nr. 1 lit. c & g)
  • Unterbringung in einem vom Primärverbraucher physisch abgetrennten Gehäuse, Verbindung zum Primärverbraucher über Kabel, Litze oder sonstige (feste oder abnehmbare) Verdrahtung (vgl. Art. 2 Nr. 1 lit. c & e); sowie
  • Ausgangsleistung laut Typenschild: maximal 250 Watt (vgl. Art. 2 Nr. 1 lit. f).

Von der Verordnung ausgenommen sind folgende Geräte:

  • Spannungswandler, die Strom einer Spannung von 230 V aus dem Hauptversorgungsnetz in Strom einer Spannung von 110 V mit ähnlichen Eigenschaften wie Netzstrom umwandeln (Art. 1 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 2 Nr. 6);
  • unterbrechungsfreie Stromversorgungen, also Vorrichtungen, die bei einem Absinken der Versorgungsnetzspannung auf ein unannehmbar niedriges Niveau automatisch eine Notstromversorgung bereitstellen (Art. 1 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 2 Nr. 4);
  • Batterieladegeräte, wenn deren Ausgangsschnittstellen unmittelbar an eine abnehmbare Batterie angeschlossen werden (Art. 1 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 2 Nr. 5);
  • Konverter für Halogenlampen, also externe Stromversorgungsgeräte zur Verwendung mit Niedervolt-Wolfram-Halogenlampen (Art. 1 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 Nr. 3);
  • externe Stromversorgungen für medizinische Geräte (Art. 1 Abs. 2 lit. e); sowie
  • externe Netzteile, die innerhalb einer bestimmten Frist als Zubehör oder Ersatzteil geliefert werden (Art. 1 Abs. 2 lit. f).

Stichtage

Die nächste gute Frage ist die nach den Stichtagen; diese werden in der Norm nicht konkret genannt, sondern müssen recht umständlich berechnet werden. Wir haben es getan: es sind der 27.04.2010* sowie der 27.04.2011**; ab diesen Tagen müssen alle oben erfassten Geräte, die in der EU auf den Markt gebracht werden sollen, die jeweils unten genannten Leistungskriterien erfüllen.
Leistungsaufnahme bei Nulllast und durchschnittliche Effizienz

Gestaffelt nach den beiden Stichtagen gelten in Zukunft die im Folgenden aufgeführten Grenzwerte. Viele dieser Werte sind anhand eigener Formeln zu ermitteln und eher Stoff für Elektrotechniker; der Vollständigkeit halber sollen hier jedoch alle Werte und Formeln genannt sein.

Ab 2010 (vgl. Anhang I Nr. 1 lit. a):

  • Leistungsaufnahme bei Nulllast höchstens 0,50 W;
  • Mindestwerte für die durchschnittliche Effizienz

–> 0,500 · PO, falls PO < 1,0 W;
–> 0,090 · ln(PO) + 0,500, falls 1,0 W ≤ PO ≤ 51,0 W;
–> 0,850, falls PO > 51,0 W.

Ab 2011 (vgl. Anhang I Nr. 1 lit. b):

  • Leistungsaufnahme bei Nullast

–> falls PO ≤ 51,0 W

* für externe AC/AC-Netzteile außer externen Niederspannungsnetzteilen höchstens 0,50 W;
* für externe AC/DC-Netzteile außer externen Niederspannungsnetzteilen höchstens 0,30 W;
* für externe Niederspannungsnetzteile höchstens 0,30 W;

–> falls PO > 51,0 W

* für externe AC/AC-Netzteile höchstens 0,50 W;
* für externe AC/DC-Netzteile höchstens 0,50 W;

  • Mindestwerte für die durchschnittliche Effizienz

–> falls PO ≤ 1,0 W

* für externe AC/AC- und AC/DC-Netzteile außer externen Niederspannungsnetzteilen: 0,480 · PO + 0,140;
* für externe Niederspannungsnetzteile: 0,497 · PO + 0,067;

–> falls 1,0 W < PO ≤ 51,0 W

* für externe AC/AC- und AC/DC-Netzteile außer externen Niederspannungsnetzteilen: 0,063 · ln(PO) + 0,622;
* für externe Niederspannungsnetzteile: 0,075 · ln(PO) + 0,561;

–> falls PO > 51,0 W

* für externe AC/AC- und AC/DC-Netzteile außer externen Niederspannungsnetzteilen: 0,870;
* für externe Niederspannungsnetzteile: 0,860;

Externe Niederspannungsnetzteile sind übrigens solche Geräte, die mit einer Ausgangsspannung laut Typenschild von weniger als 6 V und einer Ausgangsstromstärke laut Typenschild von mindestens 550 mA arbeiten (vgl. Art. 2 Nr. 2).
Informationspflichten der Hersteller

Auch hier ist wieder eine neue Informationspflicht geschaffen worden – allerdings primär zu Lasten der Hersteller. So muss die technische Dokumentation des Netzteils in Zukunft die folgenden Werte, gemessen unter jeweils definierten Lastbedingungen, aufführen (vgl. Anhang I Nr. 3):

  •  effektive Ausgangsstromstärke in mA (quadratischer Mittelwert);
  • effektive Ausgangsspannung in V;
  • Wirkausgangsleistung in W;
  • effektive Eingangsspannung in V;
  • effektive Eingangsleistung in W;
  • Oberschwingungsgehalt (THD);
  • Leistungsfaktor;
  • Aufgenommene Leistung in W
  • Effizienz bei allen Lastbedingungen; sowie
  • durchschnittliche Effizienz.

Die gute Nachricht für den E-Commerce: diese Werte müssen ausdrücklich nur dem Gerät beigelegt sein, und nicht etwa dem Kunden vor seinem Kaufentschluss zur Verfügung stehen. Daher dürfte nicht von einer Informationspflicht der Online-Händler in ihrem jeweiligen Online-Angebot auszugehen sein.
Unverbindliche Referenzwerte

Die Verordnung enthält selbst eine Reihe von Referenzwerten (vgl. Art. 6 i.V.m. Anhang III).

  • Nulllast (kann wie folgt näherungsweise bestimmt werden):

–> 0,1 W oder weniger, falls PO ≤ 90 W;
–> 0,2 W oder weniger, falls 90 W < PO ≤ 150 W;
–> 0,4 W oder weniger, falls 150 W < PO ≤ 180 W;
–> 0,5 W oder weniger, falls PO > 180 W.

  • Durchschnittliche Effizienz im Betrieb (kann nach den neuesten vorliegenden Daten, Stand Januar 2008, wie folgt näherungsweise bestimmt werden):

–> 0,090 · ln(PO) + 0,680, falls 1,0 W ≤ PO ≤ 10,0 W;
–> 0,890, falls PO > 10,0 W.

Diese Referenzwerte sind an sich völlig unverbindlich sind und können von den Herstellern und Händlern als „Richtschnur“ genutzt werden.

 

Fazit

In die neue Verordnung wurde offensichtlich sehr viel Mühe investiert, leider ist sie jedoch wieder sehr unübersichtlich geraten. Andererseits ist durchaus zu erwarten, dass diese Norm eine positive Auswirkung auf den EU-weiten Stromverbrauch – und damit auf die Stromrechnung des Einzelnen – zeigen wird.

Betroffen sein werden von der neuen Verordnung alle Geräte, die über ein mitgeliefertes externes Netzteil verfügen. Neben PCs und sonstiger Hardware ist hier vor allem an solche Geräte zu denken, die über eine interne Stromquelle (= Akku) verfügen, welche via externem Netzteil direkt im Gerät aufgeladen wird. Zu nennen wären hier vor allem Mobiltelefone, Notebooks, mp3-Player und Digitalkameras.

Die gute Nachricht für Online-Händler ist, dass die angestrebten Änderungen überwiegend die Hersteller dieser Geräte betreffen. Die Händler sollten trotzdem rechtzeitig darauf achten, ihr Sortiment entsprechend zu korrigieren. Bei sehr breit gefächerten Sortimenten und in allen Zweifelsfällen sei dringend angeraten, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen – nach dem ersten Stichtag wird die nächste Abmahnwelle nicht lange auf sich warten lassen.

* Art. 9 i.V.m. Anhang I Nr. 1 lit. a i.V.m. Datum des Amtsblattes Nr. L 093 = 07.04.2009 + 20 Tage + 1 Jahr
** Art. 9 i.V.m. Anhang I Nr. 1 lit. b i.V.m. Datum des Amtsblattes Nr. L 093 = 07.04.2009 + 20 Tage + 2 Jahre
(Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.)

 

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