28. März 2024

Das Batteriegesetz: Was haben Hersteller und Importeure zu beachten?

Am 1.12.2009 tritt das Batteriegesetz (BattG) in Kraft, das für Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus aber auch für Hersteller und Importeure von Elektrogeräten, die Batterien oder Akkus (z.B. Uhren, Kameras, Unterhaltungselektronik etc.) enthalten, absolut relevant ist. Auch Sie sind betroffen? Dann informieren Sie sich über die Anzeigepflichten, die Kennzeichnungspflichten wie auch die Rücknahmepflichten, die das BattG vorsehen wird. Vorab: Dieser Beitrag richtet sich vorwiegend an Hersteller und Importeure.

Fragenkatalog:

  1. Welche europäische Richtlinie wird durch das BattG in nationales Recht umgesetzt?
  2. Was sind überhaupt Batterien?
  3. Für welche Batterien wird das BattG gelten?
  4. Wird das BattG auch für Batterien gelten, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?
  5. Auf welche Batterien wird das BattG nicht anzuwenden sein?
  6. Welche Batterien dürfen laut Batteriegesetz nicht vertrieben werden?
  7. Wer ist Hersteller im Sinne des BattG?
  8. Was versteht man unter dem Begriff „Inverkehrbringen“?
  9. Was haben Hersteller und Importeure in Zukunft zu beachten, die Batterien in Deutschland in Verkehr bringen wollen?
  10. Zu den Anzeigepflichten: Welche Daten haben Hersteller und Importeure dem Umweltbundesamt zu übermitteln?
  11. Werden die Anzeigedaten im Internet veröffentlicht?
  12. Müssen sich auch Hersteller oder Importeure beim Umweltbundesamt anzeigen, die ihre batteriebetriebenen Elektrogeräte (i.S.d. ElektroG) bereits (eventuell sogar schon seit Jahren) bei der Stiftung EAR haben registrieren lassen?
  13. Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt?
  14. Zu den Kennzeichnungspflichten: Beschränkt sich die Pflicht, Batterien zu kennzeichnen, nur auf schadstoffhaltige Batterien?
  15. Wie sind Batterien zu kennzeichnen?
  16. Wie sind kleinere Batterien oder Akkus zu kennzeichnen?
  17. Was gilt bei Batterien, deren Kennzeichnung technisch nicht möglich ist?
  18. Müssen Batterien auch mit Kapazitätsangaben versehen werden?
  19. Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seine Batterien nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig kennzeichnet?
  20. Zu den Rücknahmepflichten: Wie können Hersteller und Importeure diesen nachkommen?
  21. Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seinen Rücknahmepflichten nicht nachkommt?
  22. Dürfen Batterien noch fest in Elektrogeräten eingebaut sein?
  23. Was haben Hersteller von Elektrogeräten darüber hinaus zu beachten, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können?

1. Welche europäische Richtlinie wird durch das BattG in nationales Recht umgesetzt?

Dass BattG wird die Richtlinie 2006/66/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren in nationales Recht umsetzen. Diese Richtlinie bezweckt einzelstaatliche Maßnahmen in Bezug auf Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren zu harmonisieren. Das Hauptziel der Richtlinie besteht darin, die Umweltbelastung durch Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zu Schutz, Erhaltung und Erhöhung der Qualität der Umwelt beizutragen.

 

2. Was sind überhaupt Batterien?

„Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, vgl. § 2 Nr. 2 BattG. Selbstverständlich sind auch Akkus „Batterien“ im Sinne des Batteriegesetzes.

 

3. Für welche Batterien wird das BattG gelten?

Das Batteriegesetz wird für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung, gelten, vgl. § 1 I S. 1 BattG.

 

4.  Wird das BattG auch für Batterien gelten, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?

Ja, vgl. § 1 I S. 2 BattG.

5.  Auf welche Batterien wird das BattG nicht anzuwenden sein?

Dies ergibt sich aus § 1 II BattG. Demnach ist das BattG nicht auf Batterien anzuwenden, die verwendet werden

  • in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,
  • in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
  • in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.

 

6. Welche Batterien dürfen laut Batteriegesetz nicht vertrieben werden?

Zusätzlich zum bereits geltenden Verbot quecksilberhaltiger Batterien (bei mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber, vgl. § 3 Abs. I BattG) ist nun ein weiteres Verbot cadmiumhaltiger Batterien normiert. Gemäß § 3 Abs. 2 BattG ist das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, verboten. Von den Verboten ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind sowie Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.

Hinweis: Die Stiftung „Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ weist darauf hin, dass das Verbot des Inverkehrbringens für den deutschen Markt ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 1. Dezember 2009 gilt. Erst nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Batterien müssten wieder vom Markt genommen werden. Bereits bis dahin in Verkehr gebrachte Batterien könnten weiter verkauft werden.

 

7. Wer ist Hersteller im Sinne des BattG?

„Hersteller“ ist gemäß § 2 Nr. 15 BattG jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Der „klassische“ Hersteller, der Importeur aber auch der bloße Vertreiber kann Hersteller i.S.d. BattG sein:

„Klassischer“ Hersteller: Damit ist der Hersteller gemeint, der Batterien gewerbsmäßig unter seinem Markennamen herstellt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt.

Importeur: Als Hersteller haben sich auch diejenigen behandeln zu lassen, die Batterien erstmals gewerbsmäßig in Deutschland einführen und in Verkehr bringen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Batterien in Elektrogeräten eingebaut oder der Verpackung beiliegen. Hersteller i.S.d. BattG sind damit auch Importeure, die gewerblich Batterien erstmals in Deutschland in den Verkehr bringen. Beispiel: Auch derjenige wäre als Hersteller i.S.d. BattG einzuordnen, der Batterien aus China importiert und in Deutschland in Ladengeschäften oder über das Internet verkauft.

Vertreiber (also Händler): Unter Umständen hat sich auch der Händler selbst als Hersteller i.S.d. BattG behandeln zu lassen. So gelten gemäß § 2 Nr. 15 S. 2 BattG diejenigen Vertreiber und Zwischenhändler als Hersteller, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben. Folge: Sollte sich herausstellen, dass ein Händler Batterien eines Herstellers in Verkehr gebracht hat, der sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt hat, so handelt dieser Händler ordnungswidrig (vgl. § 22 BattG). Er hat das Inverkehrbringen seiner Batterien sofort gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen und auch für die unentgeltliche Rücknahme und Verwertung nach § 14 BattG aufzukommen.

Entscheidend ist, dass diese Fiktion nur eintritt, wenn der Online-Händler (als sog. „Vertreiber“) schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Händler weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Batterien von Herstellern in Verkehr bringt, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.

Hinweise:

  • Die Herstellerfiktion gilt erst ab dem 1.März 2010.
  • Eine ähnliche Herstellerfiktion findet sich auch im ElektroG.

 

8. Was versteht man unter dem Begriff „Inverkehrbringen“?

„Inverkehrbringen“ ist laut § 2 Nr. 16 BattH die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Kein „Inverkehrbringen“ liegt vor, wenn es um Batterien geht, die nachweislich aus Deutschland wieder ausgeführt werden.

 

9. Was müssen  Hersteller und Importeure in Zukunft beachten, die Batterien in Deutschland in Verkehr bringen wollen?

Hersteller dürfen Batterien laut BattG nur noch unter den folgenden Voraussetzungen deutschlandweit in Verkehr bringen:

  1. Anzeigepflicht: Sie haben dies zuvor gegenüber dem Umweltbundesamt in elektronischer Form über die Internetseite des Amtes anzuzeigen. Wichtig: Erst ab dem 01.03.2010 verhalten sich Hersteller ordnungs- und sicherlich auch wettbewerbswidrig, die das Inverkehrbringen ihrer Batterien nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.
  2. Kennzeichnungspflicht: Sie haben zuvor ihre Batterien gemäß den Vorgaben des BattG zu kennzeichnen. Das BattG sieht vor, dass sämtliche Batterien (also nicht nur schadstoffhaltige) ab dem 01.12.2009 zu kennzeichnen sind.
  3. Rücknahmepflicht: Sie haben zuvor die Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten hinsichtlich der Altbatterien sicher zu stellen („Rücknahmepflicht“). So sind die Hersteller verpflichtet, die von den Händlern zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 BattG zu verwerten.

Achtung: Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

 

10. Zu den Anzeigepflichten: Welche Daten müssen Hersteller und Importeure dem Umweltbundesamt zu übermitteln?

Am 08.08.2009 wurde eine Entscheidung der EU-Kommission vom 05.08.2009 über die Anforderungen an die Registrierung (in Deutschland: „Anzeige“) veröffentlicht. Danach sind folgende Angaben gegenüber dem Umweltbundesamt zu machen:

  • Name des Herstellers und (gegebenenfalls) Handelsmarke, unter der er in dem Mitgliedstaat tätig ist
  • Anschrift(en) des Herstellers (….)
  • Angaben zu der Art der Batterien und Akkumulatoren, die von dem Hersteller auf den Markt gebracht werden: Gerätebatterien und -akkumulatoren, industrielle Batterien und Akkumulatoren
  • oder Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren
  • Angaben darüber, wie der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt: durch ein individuelles oder kollektives System
  • Datum des Registrierungsantrags
  • Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers (fakultativ)
  • Erklärung, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind.“

Übrigens: Auch Änderungen der im Rahmen der Anzeige übermittelten Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Art und Weise, wie man dies gegenüber dem Umweltbundesamt zur Anzeige bringen kann, wird noch gesondert in einer Verordnung geregelt.

 

11. Werden die Anzeigedaten im Internet veröffentlicht?

Ja, ein Teil der Anzeigedaten der Hersteller wird auf der Internetseite des Umweltbundesamts veröffentlicht. Der Markt soll so für Wettbewerber und Endnutzer transparent und damit eine Selbstkontrolle der Wirtschaft ermöglicht werden – so das Umweltbundeamt. Die Veröffentlichung wird dabei nach Herstellern von Fahrzeug-, Geräte- und Industriebatterien untergliedert sein und wird für jeden Hersteller die getätigte Anzeige und das Datum der Anzeige enthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, wird zusätzlich das Datum des Marktaustritts angegeben sein.

Hinweis: Die Daten werden drei Jahre nach dem angezeigten Marktaustritt des Herstellers wieder gelöscht (vgl. § 4 III BattG).

 

12. Müssen sich auch Hersteller oder Importeure beim Umweltbundesamt anzeigen, die ihre batteriebetriebenen Elektrogeräte (i.S.d. ElektroG) bereits (eventuell sogar schon seit Jahren) bei der Stiftung EAR haben registrieren lassen?

Ja, die Anzeige nach dem BattG hat unabhängig davon zu erfolgen, ob bereits eine Registrierung nach dem ElektroG vorliegt. Die bereits erfolgte Registrierung bei der Stiftung EAR befreit also nicht von der nach dem Batteriegesetz.

 

13. Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt?

Ja, dies kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

14. Zu den Kennzeichnungspflichten: Beschränkt sich die Pflicht, Batterien zu kennzeichnen, nur auf schadstoffhaltige Batterien?

Nein, hier unterscheidet sich das BattG ganz wesentlich von der aktuell noch geltenden BattV. Laut der noch aktuell geltenden BattV sind ausschließlich schadstoffhaltige Batterien“ zu kennzeichnen. Das BattG geht hier sehr viel weiter und schreibt vor, dass mit Inkrafttreten des BattG, also ab dem 1.12.09, Hersteller verpflichtet sind sämtliche Batterien vor ihrem Inverkehrbringen zu kennzeichnen (vgl. § 17 I BattG).

 

15. Wie sind Batterien zu kennzeichnen?

Batterien und Akkus müssen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit dem Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ gekennzeichnet werden. Dieses Symbol muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche der Batterie oder des Vertriebsgebindes, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen. Bei zylindrischer Form des zu kennzeichnenden Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen (vgl. § 17 II BattG).

Bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte (vgl. hierzu § 17 III BattG) sind unterhalb der durchgestrichenen Mülltonne zudem die chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) hinzuzufügen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Jedes dieser chemischen Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche der durchgestrichenen Mülltonne einnehmen.

Gem. § 17 V BattG müssen Symbol und Zeichen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.

Die Stiftung GRS weist darauf hin, dass die europäische Batterie-Industrie hier weitere Hinweise zur Kennzeichnung von Batterien veröffentlicht hat.

 

16. Wie sind kleinere Batterien oder Akkus zu kennzeichnen?

Würde die Größe des Symbols bzw. Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so braucht die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet zu werden Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung aufzubringen.

Achtung: Gem. § 17 V BattG müssen Symbol und Zeichen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Verpackung aufgebracht werden.

 

17. Was gilt bei Batterien, deren Kennzeichnung technisch nicht möglich ist?

Das Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ und ggf. die chemischen Zeichen (vgl. vorherige Frage) sind in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung  der Batterie/n aufzubringen.

Gem. § 17 V BattG müssen Symbol und Zeichen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.

 

18. Müssen Batterien auch mit Kapazitätsangaben versehen werden?

Die Stiftung GRS hat hierzu auf ihrer Website die folgenden Informationen veröffentlicht:

„Bis Ende September 2009 sollte auf allen Fahrzeug- und Gerätebatterien die Kapazität angegeben werden. Das sieht die EU-Batterierichtlinie vor. Die Berechnungsgrundlage und die Art der Kennzeichnung muss erst noch auf europäischer Ebene festgelegt werden. Sobald dieses vereinheitlichte Vorgehen von der EU veröffentlicht wurde, wird die Vorschrift zur Kapazitäts-Kennzeichnung im Rahmen einer Verordnung in das deutsche Recht umgesetzt. Erst dann ist die Vorschrift für Sie verbindlich. Somit ist der vorgesehene Termin September 2009 nicht einhaltbar. Über das weitere Vorgehen werden wir unsere Nutzer auf dem Laufenden halten.“

 

19. Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seine Batterien nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig kennzeichnet?

Ja, dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

 

20. Zu den Rücknahmepflichten: Wie können Hersteller diesen nachkommen?

Die Hersteller haben zwei Möglichkeiten, ihren Rücknahmepflichten nachzukommen:

  • Sie beteiligen sich am bereits bestehenden „Gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS)“, welches die in dem Batteriegesetz beschriebene Verpflichtung der Hersteller und Importeure, die gebrauchten Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nichtverwertbare Batterien zu beseitigen, sicherstellt.
  • Sie richten ihr eigenes Rücknahmesystem  ein und lassen sich dieses behördlich genehmigen.

Hinweis: Die Rücknahmepflichten gelten auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.

 

21. Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seinen Rücknahmepflichten nicht nachkommt?

Ja, dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

22. Dürfen Batterien noch fest in Elektrogeräten eingebaut sein?

Nein, gemäß § 4 S. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, so zu gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist.

 

23. Was haben Hersteller von Elektrogeräten zu beachten, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können?

Gemäß § 13 Abs. 7 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, welche den Nutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren.

 

Fazit

Das Batteriegesetz hält einige wirklich relevante Neuerungen für Hersteller/Importeure vorrätig:

  • Ab dem 01.12.2009 sind sämtliche Batterien kennzeichnungspflichtig, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden sollen.
  • Ab dem 01.03.2010 dürfen nur noch diejenigen Hersteller/Importeure Batterien in Deutschland in Verkehr bringen, die dies zuvor beim Umweltbundesamt angezeigt haben.
  • Ab dem 01.03.2010 gelten unter bestimmten Umständen (s.o.) auch bloße Vertreiber (Händler) als Hersteller.

 

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