29. März 2024

Buchpreisbindung: Für Buchhändler auch im Internet zwingend relevant – 1

Teil1
Die Buchpreisbindung geht jeden an, der neue Bücher gewerblich vertreibt. Dürfen etwa Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken? Sind beim Verkauf von Büchern kleine Zugaben erlaubt? Welche Bonusprogramme sind überhaupt  beim Verkauf von Büchern möglich? Die IT-Recht Kanzlei beantwortet die 30 meistgestellten Fragen der letzten Jahre.

Die folgenden Fragen zur Buchpreisbindung werden beantwortet:

  • Welche Produkte unterliegen der Buchpreisbindung?
  • In welchen Fällen gilt keine Buchpreisbindung?
  • Unterfallen Hörbücher der Buchpreisbindung?
  • Sind auch eBooks preisgebunden?
  • Wann handelt man als Bücherverkäufer bei eBay- oder Amazon gewerbsmäßig?
  • Wer ist eigentlich Letztabnehmer i.S.d. § 3 BuchPrG?
  • Wer bestimmt den Ladenpreis eines preisgebundenen Produkts?
  • Unterliegen auch fremdsprachige Bücher der Preisbindung?
  • Gilt das Buchpreisbindungsgesetz auch für Internetverkäufe?
  • Was ist bei der Werbung preisgebundener Bücher zu beachten?

 

Welche Produkte unterliegen der Buchpreisbindung?

Der Buchpreisbindung unterliegen

  • Bücher i.S.v. § 2 Abs. 1 BuchPrG, sowie
  • Zeitungen und Zeitschriften i.S.v. § 30 Abs. 1 GWB n.F..

Nach § 1 des Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) sind Bücher im Sinne des Gesetzes nicht nur Bücher im eigentlichen Sinne, sondern gem. § 2 BuchPrG auch

  • Musiknoten,
  • kartographische Produkte,
  • Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind,
  • kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet,
  • Remittenden, solange sie durch das Hin- und Hersenden (oder durch die Lagerung) nicht mangelhaft geworden sind (zum Thema Mängelexemplar s.u).

 

In welchen Fällen gilt keine Buchpreisbindung?

Die Buchpreisbindung gilt

  • nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher (§ 3 Satz 2 BuchPrG), d.h. für solche, die bereits zu einem gebundenen Ladenspreis verkauft wurden.
  • nach § 4 BuchPrG Preisbindung nicht für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. Ergibt sich jedoch aus objektiven Umständen, dass die betreffenden Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um das BuchPrG zu umgehen, so ist der nach dem BuchPrG festgesetzte Endpreis auch auf diese Bücher anzuwenden.
  • nicht für Bücher, die auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind.
  • nicht für Bücher, die an Verleger oder Importeure von Büchern, Buchhändler oder deren Angestellte und feste Mitarbeiter für deren Eigenbedarf verkauft werden.
  • nicht für den Verkauf von Büchern an Autoren selbständiger Publikationen eines Verlages für deren Eigenbedarf oder an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung im Unterricht.
  • nicht im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden.
  • nicht für Bildkalender, Kalender und Timer, sofern sie keine Bücher darstellen.
  • nicht für sog. „Kleinschrifttum“. Darunter versteht man etwa Glückwunsch- und Spielkarten, Ansichtskarten sowie Vorlagen für technische, künstlerische und dekorative Arbeiten und Schnittmuster (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, Preisbindungsgesetz, S. 57)
  • nicht für sonstige mediale Produkte, bei denen visuelle, akustische, interpretatorische oder interaktive Komponenten den Hauptanreiz bilden, wie es etwa bei CD`s, Videos, DVD`s, Platten etc. der Fall ist.
  • nicht für gebrauchte Bücher – somit sind antiquarische Bücher sowie etwa Rohdrucke nicht bindungsfähig.

Hinweis: Beim Verkauf von Büchern können wissenschaftlichen Bibliotheken, die jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, bis zu 5 Prozent, jedermann zugänglichen kommunalen Büchereien, Landesbüchereien und Schülerbüchereien sowie konfessionellen Büchereien und Truppenbüchereien der Bundeswehr und der Bundespolizei bis zu 10 Prozent Nachlass gewährt werden (vgl. § 7 Abs. 2 BuchPrG).

Unterfallen Hörbücher der Buchpreisbindung?

Nein, da diese weder Bücher noch buchnahe Produkte darstellen (vgl. Gesetzesmaterialien, BT-Drucks. 14/9422, S.11). Dies entspricht – zumindest momentan, auch der Rechtsauffassung der Rechtsabteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

 

Sind auch eBooks preisgebunden?

Das Thema ist noch immer umstritten – aber aufgrund des von Amazon angekündigten eBook-Systems „Kindle“ wieder brandaktuell . Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat kürzlich zu dieser Frage Stellung bezogen und ist nun der Ansicht, dass E-Books, die einem gedruckten Buch im Wesentlichen entsprechen, preisgebunden seien. Mehr Informationen zu dem Thema finden Sie hier.

 

Wann handelt man als Bücherverkäufer bei eBay- oder Amazon gewerbsmäßig?

Nach Ansicht des OLG Frankfurt (Urteil vom 15. 6. 2004, Az. 11 U 18 /2004) jedenfalls dann, wenn in einem Zeitraum von sechs Wochen mehr als 40 Bücher verkauft werden.

 

Wer ist eigentlich Letztabnehmer i.S.d. § 3 BuchPrG?

§ 3 BuchPrG bestimmt, dass derjenige den nach § 5 festgesetzten Preis einzuhalten hat, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer, also den Endkunden (der das Buch zu eigenen Zwecken oder zur unentgeltlichen Weitergabe an Dritte erwirbt) verkauft.

Letztabnehmer ist nicht

  • der gewerbliche (oder scheinbar „private) Händler, der ermäßigte Buchclubausgaben bei einem Buch- und Medienvertrieb zum Zwecke des Weiterverkaufs über Internetplattformen ankauft (vgl. OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Az. 11 W 9/06, Beschluss vom 11.04.2006). Das OLG Frankfurt argumentierte, dass bei der Bestimmung des Letztabnehmers darauf abzustellen sei, mit welcher Absicht die Bücher erworben werden; die Absicht des Käufers, an wen er die Bücher verkaufen will, sei dagegen unbeachtlich.
  • der Journalist, der die Bücher von Verlagen unentgeltlich zu Rezensionszwecken erhält und sodann zum Verkauf bzw. zur Versteigerung anbietet. Grund: Diese Bücher wurden zuvor nicht wenigstens einmal entgeltlich erworben (vgl. OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Az. 11 U 18/2004 vom 15.06.2004).
  • der Verein, der eine größere Anzahl von Büchern zum Zwecke des Weiterverkaufs an seine Mitglieder beim Verlag oder Buchhandel erwirbt (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 58).

 

Wer bestimmt den Ladenpreis eines preisgebundenen Produkts?

§ 5 BuchPrG bestimmt, dass Verleger und Importeure von Büchern verpflichtet sind, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.

 

Unterliegen auch fremdsprachige Bücher der Preisbindung?

Grundsätzlich unterliegt fremdsprachige Literatur nicht der Buchpreisbindung. § 2 Abs. 2 BuchPrG bestimmt jedoch, dass fremdsprachige Bücher dann unter das BuchPrG fallen, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind (Beispiel hierfür sind Schulbücher), was etwa bei (fremdsprachigen) Wörterbüchern der Fall ist, die sich an ein deutschsprachiges Publikum wenden.

Bei mehrsprachigen Büchern ist auf den deutschsprachigen Anteil abzustellen. Ist Letzterer nicht ganz untergeordnet, so sind auch mehrsprachige Bücher preisgebunden (vgl. Franzen/Wallenfels/Russ, a.a.O. , S. 56).

 

Gilt das Buchpreisbindungsgesetz auch für Internetverkäufe?

Das BuchPrG gilt auch für Internetverkäufe. Hier ist jedoch bei dem Versandhandel mit Auslandsbezug zu beachten, dass grenzüberschreitende Lieferungen an Endabnehmer im Ausland grundsätzlich preisbindungsfrei sind. Ebenso im umgekehrten Fall, dass ein Verkäufer im Ausland Endabnehmer in Deutschland (mit fremdsprachigen Büchern) beliefert.

 

Was ist bei der Werbung preisgebundener Bücher zu beachten?

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf von Büchern, deren Ladenpreis gebunden ist, besondere Hervorhebungen des Preises (etwa »nur«, %-Zeichen, »Power-Preis«, »Aktionspreis« o.ä.) vermieden werden sollten. So habe das Landgericht Frankfurt Ende 2007 entschieden, dass die Hervorhebung und Betonung der Preisangabe bei preisgebundenen Büchern als irreführende Werbung verboten sei. Nach Ansicht des Gerichts führe sie nämlich dazu, dass beim Kunden der falsche Eindruck entsteht, es handle sich um ein Sonderangebot, das nur bei dem werbenden Buchhändler zu haben ist.

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