Geschenke umtauschen: Worauf sollte man dabei achten?

Wer kennt die folgende Situation nicht: Die CD hat man schon, das Smartphone ist einfach nicht so toll wie gedacht und die Socken treffen auch nicht ganz den persönlichen Geschmack. Gute Gründe, die unpassenden Geschenke wieder zurückgeben zu wollen, gibt es viele. Doch worauf muss dabei geachtet werden und welche Rechte und Pflichten ergeben sich beim Kauf im Internet für den Käufer und den Verkäufer?

Falsche Geschenke: Was tun?

Für seine Liebsten ein passendes Geschenk zu finden, gestaltet sich für viele äußerst schwierig. Ob zum Geburtstag, zur Silberhochzeit, zu Weihnachten oder zum Jubiläum – die Anlässe, an denen munter Geschenke verteilt werden, kommen gleich mehrmals im Jahr vor und so ist natürlich immer wieder die eigene Kreativität gefordert. Hinzu kommt die riesige Auswahl im Handel, die es dem Verbraucher nicht selten schwer macht, sich für ein bestimmtes Produkt zu entscheiden. Diese Tatsachen führen oft dazu, dass unpassende Geschenke entweder ungenutzt in der Ecke liegen bleiben oder eben wieder bei den Händlern zurückgegeben werden – zumindest insofern die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür erfüllt sind.

Online-Käufe umtauschen: Was müssen Online-Käufer und Internet-Händler beachten?

Bei Geschäften im Internet ergeben sich sowohl für den Käufer als auch für den Händler Pflichten, gleichzeitig haben beide natürlich auch Rechte. Während der Umtausch im Ladengeschäft immer reine Kulanz ist und es keine rechtlichen Grundlagen dafür gibt, sieht die Sache bei Käufen im Internet deutlich besser aus, denn Online-Besteller sind keineswegs auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Bis zu 14 Tage nach Erhalt der Ware kann der Online-Kauf ohne Angaben von Gründen widerrufen werden, sodass man die Ware zurückgeben kann. Die Originalverpackung der Artikel ist dabei nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch im Internet erworbene Geschenkgutscheine lassen sich widerrufen.

Allerdings muss auch beim Onlinekauf die 14-Tage-Frist unbedingt beachtet werden und besonders bei Geschenken kann die Zeit hier schnell knapp werden. Ist die Frist ungenutzt verstrichen, ist in der Regel keine Rückgabe mehr möglich. Einzige Ausnahme: Wurde dem Käufer keine Widerrufsbelehrung vom Onlinehändler zugeschickt, ist ein unbefristeter Rücktritt vom Vertrag möglich. Die Artikel müssen immer von demjenigen zurückgegeben werden, der auch den Kauf im Internet und die Bezahlung getätigt hat. In der Regel ist dies also der Schenker und nicht der Beschenkte.

Das Rückgaberecht bei defekter Ware

Funktioniert der Smartphone nicht richtig oder hat die geschenkte Krawatte einen Fehler, hat der Kunde selbstverständlich ein Rückgaberecht von bis zu zwei Jahren. Aber auch hier muss aufgepasst werden: Bevor der Kunde sein Geld zurückbekommt, muss dem Händler die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzubessern. Das defekte Geschenk kann demnach ausgetauscht oder repariert werden. Ist das erfolgreich, besteht kein Anspruch mehr auf die Erstattung des Kaufpreises.

Während der ersten 6 Monate nach dem Kauf ist der Händler dazu verpflichtet, einen Nachweis zu erbringen, dass der Mangel nicht schon vor dem Kauf bestand. Nach diesem halben Jahr jedoch muss umgekehrt der Käufer den Beweis vorlegen, dass der Mangel nicht erst im Nachhinein auftrat.

Wenn nichts mehr geht…

Grundsätzlich können auch bei Online-Käufen Rückgaben komplett ausgeschlossen sein. Beispielweise muss der Online-Händler den Artikel nicht wieder zurücknehmen, wenn es sich um Hygieneartikel, Cremes, Parfüms, Software, CDs und DVDs handelt, deren Sicherheitssiegel bereits durchbrochen wurde. Auch personalisierte Produkte wie gravierter Schmuck, persönliche Dankeskarten zur Hochzeit und andere individuell gefertigte Produkte sind von einer Rückgabe ausgeschlossen. Auch im Internet erworbene Gutscheine für Reisen & Veranstaltungen oder Kinotickets lassen sich in der Regel nicht zurückgeben.

Aber auch dann gibt es viele Möglichkeiten, die ungeliebten Geschenke sinnvoll einzusetzen. Es ist etwa denkbar, die Artikel auf dem Flohmarkt oder selbst im Internet zu verkaufen – z.B. auf Auktionsplattformen wie eBay, Hood oder anderen Portalen. So lässt sich unter Umständen eine schöne Geldsumme erzielen. Zudem kann man sich natürlich auch überlegen, das ungeliebte Präsent selbst weiter zu verschenken. Wie wäre es da beispielsweise mit einer Hilfsorganisation in der Nähe?

Schlusswort

Bevor tatsächlich ein Geschenk zurückgegeben wird sollte stets bedacht werden, dass der Schenker sich durchaus Mühe gegeben hat – zumindest in den meisten Fällen. Es ist also vielleicht eine weitere Überlegung wert, ob man das Geschenk tatsächlich loswerden möchte. Soll es dann trotzdem zu einer Rückgabe kommen, haben sowohl Käufer als auch Online-Händler einige Pflichten zu erfüllen bzw. bestimmte Regelungen einzuhalten. Besteht keinerlei Chance, für einen Widerruf, lassen sich die Geschenke trotzdem noch sinnvoll einsetzen.

Frank