Amazon bringt Händler mit voraussichtlicher Versandangabe in Bredouille

Noch im Juli erhielten viele Amazon-Händler Mahnungen, weil ihre Artikel eine voraussichtliche Versandangabe enthielten. Diese ist nicht gestattet, stattdessen fordert der Gesetzgeber alle Händler auf, den genauen Termin zu nennen. Da Amazon für die falsche Formulierung verantwortlich war, musste der Online-Gigant daraufhin Korrekturen vornehmen. Allerdings scheint es noch immer Probleme zu geben.

Amazon gerät abermals unter Kritik wegen seiner Versanddauer-Anzeigen, die gegen die Vorschriften verstoßen. Diese geben vor, dass alle Händler beim Verkauf einer Ware auf den Tag genau angeben müssen, wann diese beim Kunden ankommt. Nicht gestattet ist es hingegen, voraussichtliche Liefertermine zu nennen. Diese Regel soll vor allem den Käufern Schutz bieten, weil Händler die offene Terminangabe sonst missbrauchen und auf diese Weise Schadensersatzansprüche leicht umgehen könnten, wenn ihre Lieferung die Versandzeit überschreitet.

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Dazu soll es laut Gesetzgeber erst gar nicht kommen, weshalb er Händlern Angaben wie „voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage“ untersagt. Genau das stand aber bei vielen Amazon-Bestellungen, ohne dass die Händler selbst dafür verantwortlich waren. Dennoch erhielten Ende Juli viele von ihnen eine Abmahnung wegen dieses Regelverstoßes und mussten dafür einstehen.

Anzeigen der Versanddauer trotz Korrektur weiterhin fehlerhaft

Im August entfernte Amazon schließlich die Angabe „voraussichtlich“, sodass viele Händler aufatmen konnten. Doch das Problem scheint noch immer nicht gelöst zu sein. Noch immer lassen sich Artikel finden, die eine voraussichtliche Versandangabe enthalten. Laut Experten soll dies an den unterschiedlichen Browsertypen liegen. Dennoch kann die falsche Anzeige Händler in eine unangenehme Situation bringen, wenn Amazon nicht umgehend Korrekturen vornimmt. Vorsicht ist insbesondere bei den detaillierten Verkäuferinformationen geboten, zu denen User gelangen, wenn sie den Verkäufernamen anklicken. Hier taucht die Formulierung „voraussichtlich“ ebenfalls auf, ohne dass es den Händlern bewusst ist. Diese sollten daher selber prüfen, ob sie die nicht gestattete Angabe hier selber entfernen können.

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