Schonfrist adé – Elektroschrottgesetz gilt mit allen Hürden

Das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“, so der komplette Titel des Gesetzes, ist für Onlinehändler eine schwere Bürde. Seit Oktober 2015 gilt eine Übergangs- und Schonfrist bis zum 24. Juli, doch danach drohen empfindliche Strafen gerade für kleine und mittelständische Unternehmen. „Das Gesetz ist so komplex und so ungenau formuliert worden, dass es nahezu unmöglich ist, zu verstehen, was wen betrifft und wie es umzusetzen ist. Außerdem müssen wir leider feststellen, dass die Bundesländer, die für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich sind, den Gesetzestext individuell auslegen und somit für absolut keine Rechtssicherheit sorgen“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

BVOH: Elektroaltgerätegesetz diskriminiert Onlinehandel

Das Elektroschrottgesetz bestimmt, dass Händler – im Gesetz Vertreiber genannt – dem Verbraucher eine Rücknahme von Elektroaltgeräten anbieten müssen. Allerdings nur, wenn stationäre Händler eine Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 und Onlinehändler eine Lager- und Versandfläche von ebenfalls mehr 400 m2 besitzen. Die Definition Lagerfläche wurde dabei von den Landesbehörden auf Regalfläche umdefiniert – dies aber nur bei den Onlinehändlern. Das kommt einer Diskriminierung des Onlinehandels gleich. Zugleich wird der Kreis der betroffenen Onlinehändler dadurch stark erweitert. „Aus meiner Sicht ist nahezu jeder professionell agierende Onlinehändler von Elektro- bzw. Elektronikgeräten betroffen“, sagt Oliver Prothmann.

Schonfrist adé – Elektroschrottgesetz gilt mit allen Hürden
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BVOH hat gesetzeskonforme Lösung für den Onlinehandel gefunden

Aufgrund der Komplexität des neuen Gesetzes für den Handel, hat der BVOH frühzeitig angefangen, Lösungen zu suchen und zu erarbeiten. „Wir können jedem Händler nur raten, genauestens darauf zu achten, dass alle Vorgaben des Gesetzes bei dem Rücknahme-Service seiner Wahl beachtet werden und auch gesetzeskonform sind“, sagt Oliver Prothmann. Der BVOH hatte bereits im September 2015 nahezu alle Lösungsanbieter auf dem E-Gipfel in Berlin zusammengebracht, um die passende Lösung für Onlinehändler zu finden. Nach aktueller Rechtsauffassung des BVOH bietet WEEE Return (ein Joint Venture zwischen REMONDIS Electrorecycling GmbH und der EGR Elektro-Geräte Recycling GmbH) eine den Vorgaben des Gesetzes und Forderungen des Onlinehandels entsprechende Lösung. Weiterhin werden wir prüfen, welche Lösungen ebenfalls empfehlenswert sind.

Händler und Mitglieder des BVOH können kostengünstig den WEEE Return-Service nutzen. Die Einsparungen übertreffen teilweise den Mitgliedsbetrag beim BVOH und sind schon allein dadurch interessant für professionelle Elektro- und Elektronikhändler. „Besonders empfehlen kann ich das spezielle DACH-Angebot, wo für einmalig nur 399€ plus monatliche Gebühren der Händler die rechtskonforme Anmeldung in Deutschland und Registrierung in Österreich und Schweiz erhält“, so Oliver Prothmann.

In Deutschland muss der Online-Händler zuallererst anzeigen, welche Rücknahmestellen er dem Verbraucher anbieten kann. Auf Nummer sicher dürfte ein Händler gehen, wenn er dem Verbraucher mindestens 1.000 Rücknahmestellen zur Verfügung stellt. Der Anbieter WEEE Return bietet ausreichend Abgabe- und Versandstellen an.

ElektroG: Darum geht es

Der Verbraucher hat gem. ElektroG die Möglichkeit, Kleingeräte bis zu einer Kantenlänge von max.
25 cm bei jedem betroffenen Elektro-Händler zurückzugeben – unabhängig davon, ob ein neues Gerät gekauft wird oder nicht. Das ist die sogenannte „0:1-Rücknahme“. Größere Alt-Geräte müssen die Händler nur annehmen, wenn ein typgleiches Gerät erworben wurde. Dies nennt man
„1:1 Rücknahme“. Der Verbraucher hat von sich aus dem Händler mitzuteilen, dass eine Rücknahme gewünscht ist.

Dies gilt auch im Onlinehandel. Der Onlinehändler muss dem Verbraucher eine Rückgabemöglichkeit in – laut Gesetz – „zumutbarer Entfernung“ ermöglichen. Allerdings gibt es seitens des Gesetzgebers keine Definition der zumutbaren Entfernung. Es ist dem Onlinehandel nicht erlaubt, den Verbraucher auf die öffentlichen Recyclinghöfe zu verweisen. Bislang gab es kein privatwirtschaftlich betriebenes  Netz von Rückgabestellen. „Nach Rücksprache mit verschiedenen Fachleuten der Entsorgungsbranche und der Politik kann ich nur feststellen, dass niemand davon ausgeht, dass durch das ElektroG2 eine höhere Menge an Altgeräten in den Entsorgungsstrom gelangen wird. Vermutlich werden wir nur eine Verteilung der bisherigen Ströme auf weitere Stellen haben – zu höheren Gesamtkosten.“, sagt Oliver Prothmann.

Harte Regeln für den Onlinehandel mit dem Ausland

Dem BVOH als Vertreter des kleinen und mittelständischen Handels auf Online-Marktplätzen war es wichtig, auch eine Lösung anbieten zu können, die eine rechtskonforme Hilfe für den grenzüberschreitenden Handel ist. Onlinehändler, die ins europäische Ausland verkaufen, müssen ab dem ersten Artikel unabhängig von Größenbestimmung wie 400 m2 den jeweiligen nationalen ElektroG-Bestimmungen gerecht werden.

Obwohl europaweit die WEEE Directive 2012/19/EU gilt, gibt es leider keinerlei europäische Synchronisierung der Rechte und Pflichten, da die WEEE Richtlinie von den Mitgliedsstaaten teilweise vollkommen unterschiedlich in nationales Recht umgewandelt wurde. In allen Ländern gleich ist, dass ein Händler beim Verkauf ins europäische Ausland im jeweiligen Empfängerland zum Hersteller im Sinne des Gesetzes wird. Der Händler muss sich dort als Hersteller für die in Verkehr gebrachten Geräte registrieren, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Produkt in Deutschland registriert ist und nicht in dem europäischen Land. Abgesehen von den teils erheblichen Gebühren, wird allein die Anmeldung dadurch erschwert, dass diese meist nur in der jeweiligen Landessprache funktioniert. Außerdem gibt es unterschiedliche Meldezyklen und andere Pflichten, wie die Beauftragung eines Bevollmächtigten im Land, wenn der Händler selber keine Niederlassung vor Ort hat. Z.B. muss man davon ausgehen, dass man in Italien jährlich 1.000€ alleine nur für die Registrierung bezahlen muss.

Um dann eine konforme Meldung über die ins Land gebrachten Mengen geben zu können, muss der Händler die Meldung nach bestimmten ElektroG-Geräteklassen spezifizieren. Die dafür benötigten Daten stehen in keiner Datenbank zur Verfügung und das bedeutet eine kaum abzuschätzende Belastung für jeden Händler. Für dieses Problem sucht der BVOH noch eine Lösung.

Folgen einer Nicht-Anmeldung in Deutschland bzw. Nicht-Registrierung im Ausland

Die Europäische Kommission hat die nationalen Vollzugsbehörden und Registerstellen dazu angehalten, die Registrierung und Meldung durch die Händler bzw. Hersteller zu überprüfen und einzufordern. Dem BVOH ist bereits bekannt, dass z.B. die österreichischen Behörden deutsche Händler anschreiben, die über Marktplätze nach Österreich Elektrogeräte verkaufen, aber nicht registriert sind.

In Deutschland ist auch davon auszugehen, dass Händler, die nicht bei der Stiftung ear angemeldet sind bzw. den Informationspflichten nicht nachkommen, mit Abmahnungen zu rechnen haben.

„Mir ist es sehr wichtig, dass der Onlinehändler möglichst wenig Aufwand mit diesem bürokratischen Monster hat und natürlich, dass der Unternehmer rechtskonform handeln kann. Die WEEE Return-Lösung bietet den Vorteil nicht nur rechtskonform zu sein sondern dem Händler auch viel Arbeit abzunehmen und dies als integrierte nationale und internationale Lösung für den Handel“, sagt Oliver Prothmann.

Bei der Auswahl eines ElektroG-Lösungsanbieters sind folgende Dinge ebenfalls zu beachten

  • Wie hoch sind die Kosten für die fachgerechte Entsorgung der eingesammelten Geräte und werden nur die Geräte berechnet, die selber abgefertigt wurden oder gibt es eine anteilige Berechnung über viele Händler?
  • Sind die Rücknahmeprozesse einfach in den eigenen Support zu integrieren und vor Missbrauch geschützt?
  • Werden bei Nutzung einer Versandlösung die Verbraucher über die abfallrechtlichen und gefahrgutrechtlichen Anforderungen des Versandes informiert? Erhalten sie Verpackungshinweise, um mögliche Gefahren und Risiken beim Transport zu verhindern?
  • Hat der Versanddienstleister alle rechtlichen Genehmigungen um Abfall- und Gefahrgut zu transportieren?
Frank