Preisfehler im Internet und die Folgen

Mit der Frage „Was tun bei falscher Preisauszeichnung im Netz?“, beschäftigt sich ein Artikel auf news.at. Egal, ob auf kleinen Plattformen oder bei den großen Spielern wie Amazon oder eBay, kann es passieren, dass die Ware falsch ausgezeichnet ist. Das kann fatale Folgen haben, denn gerade im Internet verbreitet sich ein Preisfehler schneller als im stationären Ladengeschäft und oft auch grenzüberschreitend.

Preisfehler im Internet und die Folgen
Preisfehler im Internet und die Folgen 1

Zwei Fragen stellen sich dem Käufer und Händler in jedem Fall:

  • Wie sieht hierbei die Rechtslage aus?
  • Ist ein Kaufvertrag bei falscher Preisauszeichnung eigentlich bindend für den Internet-Händler?

Die Käufer freuen sich über ein vermeintliches Schnäppchen, für die Händler ist ein falscher (günstigerer) unter Umständen aber vernichtend: Je nach Größe und Popularität des Web-Shops oder des Online-Marktplatzes spricht sich die Fehlauszeichnung im Netz über Foren und Social-Media Plattformen schnell herum und der falsch ausgezeichnete Artikel ist binnen kürzester Zeit ausverkauft.

Zahlreiche Preisvergleichs- und Schnäppchen-Portale, die den Nutzern helfen aktuelle Preisfehler zu finden, beweisen, dass Fehlauszeichnungen öfter vorkommen. Auch bei Flügen kommt es zu Preisfehlern. Diese mittlerweile als sogenannte „Error Fares“ bekannt, sind ebenso auf verschiedenen Portalen leicht zu finden.

Wie aber sieht die Rechtslage aus?

Wer nach einem Einkauf im Internet den Warenkorb abschließt und eine Bestell-Bestätigung per Mail erhält, ist erst einmal froh. Doch ist der Internet-Händler wirklich zur Warenlieferung zum falschen Preis verpflichtet? Nicht zwingend. Wichtig ist das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Alleine auf den „Kaufen“-Button zu klicken reicht nicht immer aus, selbst dann nicht, wenn man eine Bestellbestätigung bekommen hat. Diese bestätigt nur, dass der Händler die Order erhalten hat. Er kann sie immer noch stornieren, vor allem bei einem offensichtlichen Preisfehler.

Der Händler steht nur dann in der Lieferpflicht, wenn er neben einer Bestellbestätigung an den Käufer überdies eine gesonderte Mitteilung wie eine Auftragsbestätigung oder Bestellannahme verschickt hat. Nur dann ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Doch selbst in diesem Fall kann er immer noch den Vertragsschluss wegen Irrtums anfechten.  Nicht umsonst weist eine Vielzahl an Online-Händlern schon in ihren AGB gezielt auf Preisirrtümer hin.

Bei kleineren Preisfehlern kann es auch sein, dass der Händler diese aus Kulanz hinnimmt, um Kunden nicht zu verärgern. Der wirtschaftliche Schaden ist hier für den Händler oft aufgrund guter Margen weniger groß.

Beim Schnäppchenkauf im Internet sollte man sehr vorsichtig sein. Es kommt zwar deutlich seltener vor als früher, weil vor allem die Marktplätze Amazon und eBay, aber auch Zahlsysteme wie PayPal viel für den Konsumentenschutz getan haben, dennoch können sich Schnäppchen auch als Abzocke herausstellen. Wer hofft ein eigentlich teures Smartphone besonders preiswert erworben zu haben und dann erfahren muss, dass man doch nur die Verpackung erstanden hat, weil man das Kleingedruckte nur flüchtig gelesen hatte, wird sich im Nachhinein riesig ärgern.