Gericht untersagt Ver.di Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Amazon Pforzheim GmbH
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) darf auf dem Betriebsgelände der Amazon Pforzheim GmbH keine Streikmaßnahmen durchführen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.
Ver.di will mit einem Arbeitskampf gegen die Amazon Pforzheim GmbH erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg zur Anwendung kommen. Sie beabsichtigt, Streikmaßnahmen u.a. auf dem – nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden – Parkplatz des Unternehmens durchzuführen, weil angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organisationsgrads der Belegschaft nur so ein Streik effektiv geführt werden könne. Hiergegen wendet sich die Amazon Pforzheim GmbH mit einer Unterlassungsklage.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Die Amazon Pforzheim GmbH sei auch unter Berücksichtigung des Streikrechts der Gewerkschaft nicht gehalten, einen gegen sie selbst gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen und müsse deshalb ihr Betriebsgelände – unabhängig von einer Einfriedung – nicht für Streikmaßnahmen zur Verfügung stellen.
Das Urteil kann mit der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.04.2016 – 41 Ca 15029/15
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