Amazon darf Zugang zu erworbenen Inhalten laut OLG Köln nicht verwehren

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden (Az.:6 U 90/15), dass Amazon Kunden den Zugang zu bereits gekauften Inhalten nicht untersagen darf. Eine Klausel in den Nutzungsbedingungen, mit der sich Amazon entsprechende Rechte gewährte, wurde von den Richtern nicht akzeptiert. In der Klausel heißt es:

„Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen Services auf der Website vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wenn Sie gegen anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen.“

Das Gericht begründete jedoch, dass jeder Händler und zwar ohne Angabe von Gründen bestimmen könne, mit wem er Geschäfte mache, was jedoch nicht dazu führen dürfe, dass Konsumenten in ihren Rechten beschnitten würden.

Die Verbraucherschützer hatten in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Nutzerklagen erhalten. Die Konsumenten beschwerten sich auch, dass Amazon wegen zu häufiger Retouren mit Sperrung des Kundenaccounts gedroht habe oder Usern den Zugang zum Konto abgelehnt hätte. Viele in Amazons Ökosystem erstandenen digitale Inhalte können nur mit den entsprechenden Accounts genutzt werden. Gesperrte Kunden haben daher keine Chance mehr, an ihre Käufe heranzukommen.

Die Kontensperrung ist den Verbraucherschützern schon länger ein Dorn im Auge, denn Amazon soll angeblich häufig ohne Vorwarnung das Konto schließen. Betroffenen raten die Vebraucherschützer, gegenüber Amazon auf ihrem Zugang zu erworbenen Filmen, E-Büchern oder ähnlichem zu beharren. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat dafür ein Musteranschreiben  online bereitgestellt. Das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig.