Kennzeichen einer Ware im Web-Shop müssen leicht erkennbar sein

Das Landgericht Arnsberg entschied in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (AZ.: – I-8 O 119/15) darüber, was die zentralen Kennzeichen einer Ware im Web-Shop sind und in welcher Form der Betreiber diese anzugeben hat. Das berichtet Rechtsanawalt Christian Solmecke, Partner der Kanzlei Wilde Beuger Solmeke.

Der Händler, der Produkte im Online-Shop zum Verkauf anbietet, muss Angaben dazu machen, ob zu dem angegebenen Verkaufspreis, Liefer- und Versandkosten zu begleichen sind. Ferner muss ersichtlich sein, dass die gemachten Angaben dem zu dem Angebot und der dazu gemachten Werbung gehören. Aus diesem Grund müssen die Angaben leicht erkennbar und deutlich lesbar vom Kunden wahrgenommen werden.

Diese Voraussetzungen lagen in dem zu verhandelnden Fall nicht vor, denn nach § 1 Abs. 2, Abs. 6 S.2 PAngV (Preisangabenverordung) heißt es:

„Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat … anzugeben

  1. dass, die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
  2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.“

Im vorliegenden Fall entsprach der Web-Shop nicht den Forderungen, da der Konsument erst ordern musste, um zu erfahren, welche weiteren Kosten für ihn anfallen. Erst durch einen Klick auf den Verweis „Versandkosten“ konnte der Kunde herausfinden, welche zusätzlichen Ausgaben auf ihn zukommen. Es liegt daher ein Verstoß gegen den Verbraucherschutz vor.

Das Landgericht Arnsberg hat auch festgestellt, dass die Beklagte gegen weitere Vorschriften verstoßen hat. Sie hat die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten bei Aufruf des virtuellen Warenkorbes in der Preisaufstellung nicht getrennt ausgewiesen. Nach Meinung der Richter reicht es nicht aus, die einzelnen Besonderheiten auf der Produktseite zu erwähnen, diese müssten direkt vor der Bestellung, also schon auf der Bestellübersicht, vermerkt werden.

Überdies entschied das Gericht, dass die wesentlichen Warenmerkmale beispielsweise für Sonnenschirme unter anderem die Stoffbeschaffenheit, die Größe und das Gewicht seien.

Die Beklagte kam diesen Pflichten nicht nach, sodass das Gericht ein Wettbewerbsverbot bejahte.