Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion bei eBay ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht Hamburg hat am 8. Dezember 2015 entschieden(Az.:406 HKO 26/15), dass die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion auf eBay gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Das Urteil gegen einen Händler, der die von eBay zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion benutzt hat, ist nun rechtskräftig. Die Entscheidung sei insoweit von entscheidender Bedeutung da sie bestätige, dass die Weiterempfehlungsfunktion von eBay in der aktuellen Form nicht weiter verwendet werden darf und sich Händler ansonsten wettbewerbswidrig verhalten und Unterlassungsansprüchen aussetzen, so der Rechtsanwalt, der 7mobile.de vertreten hat.

Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion bei eBay ist wettbewerbswidrig
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Durch einen Klick auf das Briefumschlag-Symbol konnte der User bis dato eine Mail an einen Empfänger seiner Wahl verschicken. Zum Teil war die Mail von eBay vorformuliert und das jeweilige Angebot wurde dadurch beworben.

Das Landgericht Hamburg hält die Weiterempfehlungsfunktion für gesetzwidrig, da die Funktion dem Nutzer gestatte, das Angebot per Mail weiterzuleiten, ohne dass gewährleistet wird, dass der betreffende Empfänger zuvor der Übermittlung des Angebots per Mail zugewilligt hat. Es sei dabei ohne Bedeutung, dass die Weiterempfehlungsfunktion nicht vom Anbieter selbst, sondern von eBay bereitgestellt werde und die E-Mails wiederum nicht vom Anbieter, sondern vom Nutzer verschickt wurden.

Eine Werbemail ohne Einverständnis des Empfängers sei auch dann wettbewerbswidrig, wenn sie nicht persönlich vom Anbieter, sondern unter Mithilfe von Dritten versandt würde. Entscheidend sei, dass die Versendung auf Veranlassung des Anbieters erfolge und eine Werbung für dessen Unternehmen/dessen Offerten enthalte.