OLG Frankfurt:Hersteller von Markenartikeln dürfen Vertrieb auf Amazon verbieten

Das Bundeskartellamt in Bonn stellte am 27.August 2015 in einer lang erwarteten Entscheidung klar: Marktplatzverbote und Beschränkungen des Internetvertriebs sind rechtswidrig. Die Entscheidung des Kartellamts bedeutete für die Onlinehändler, dass sie ihre Waren in Zukunft ungehindert über Online-Marktplätze, wie Amazon, eBay oder Rakuten, sowie Preis-Suchmaschinen vertreiben dürfen.

Vor Weihnachten jedoch erfolgte eine Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt, die den Streit um Vertriebsbeschränkungen auf Internet-Marktplätzen wieder neu belebt.

dürfen nach dem Urteil des OLG Frankfurt Händlern den Verkauf ihrer Markenwaren über Amazon untersagen. Die Richter urteilten, dass ein Hersteller ein erlaubtes Interesse daran habe, eine erstklassige Beratung zu gewährleisten. Aus diesem Grund dürfe der Vertrieb bei Amazon verboten werden. Damit setzte sich der Rucksackhersteller Deuter durch. Deuter ist einer der führenden Outdoor-Hersteller Deutschlands und nicht nur in Online-Handelskreisen für sein rigides selektives Vertriebssystem bekannt. Das Urteil des Frankfurter Gerichtes ist jedoch bislang nicht rechtskräftig.

Die Richter verwarfen damit ein Urteil des LG Frankfurt und stellten sich gegen die Entscheidung des Bundeskartellamtes, das Online-Vertriebsverbote als rechtswidrig beurteilte. Nicht verbieten dürfen die Hersteller den Händlern Artikel in Preisvergleichsportalen zu bewerben, so das Gericht, womit die Entscheidung der Vorinstanz bekräftigt wurde.

Für das Bundeskartellamt sind die Versuche von Herstellern, den Vertrieb im aufstrebenden Online-Handel einzuschränken ein Störfaktor. Adidas beugte sich 2014 dem Druck des Kartellamtes und lockerte die Verkaufsbeschränkungen lockerte die Verkaufsbeschränkungen auf offenen Marktplätzen wie Amazon und eBay.