BVOH sagt Ja zu einer strafrechtlichen Verfolgung von Kartellverstößen

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. begrüßt die dringende Empfehlung der Monopolkommission zur Einführung einer strafrechtlichen Bestrafung von Kartellverstößen.

BVOH sagt Ja zu einer strafrechtlichen Verfolgung von Kartellverstößen
BVOH sagt Ja zu einer strafrechtlichen Verfolgung von Kartellverstößen 1

BVOH-Präsident Oliver Prothmannm meint, das sei ein Schritt in die richtige Richtung. Der Gesetzgeber sei jetzt aufgefordert, die auf dem Tisch liegenden Vorschläge noch in dieser Legislaturperiode aufzugreifen. Strafrechtliche Bestimmungen sollen das geltende Recht bei Kartellverstößen ergänzen. Dafür hat sich die Monopolkommission unter ihrem Vorsitzenden Prof. Daniel Zimmer in einem Sondergutachten zum Thema „Strafrechtliche Sanktionen bei Kartellverstößen“ ausgesprochen. Die Monopolkommission berät als unabhängiges Expertengremium die Bundesregierung in Fragen der Wettbewerbspolitik.

Der BVOH sieht jedoch nicht nur strafrechtlichen Handlungsbedarf bei besonders schweren „Hardcore-Kartellen“ wie Preis –oder Gebietsabsprachen oder Aufteilung von Kundengruppen, sondern ebenso bei sonstigen gravierenden Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht. Eine strafrechtliche Ergänzung sollte selbstverständlich die für die Arbeit der Kartellbehörden erforderlichen Kronzeugenregelungen nicht beeinträchtigen, bei denen Geldbußen erlassen oder reduziert werden.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht sind in Deutschland an der Tagesordnung. So hat das Bundeskartellamt zuletzt Bußgelder gegen Wettbewerber verhängt, die Verkaufspreise, Kunden und Verkaufsgebiete für Zucker, Bier oder Mehl miteinander abgestimmt hatten. Auch hat das Kartellamt in jüngster Vergangenheit zunehmend Verstöße von Unternehmen mit hohen Bußgeldern bestraft. Etwa Matratzenhersteller, die ihre Händler und vor allem ihre Internet-Händler mittelbar oder unmittelbar dazu veranlasst hatten, bestimmte Preise beim Weiterverkauf einzuhalten. „Diese Fälle markieren nur die Spitze eines Eisbergs. Leidtragende sind stets Verbraucherinnen und Verbraucher sowie gesetzeskonform handelnde Marktteilnehmer“, sagt Oliver Prothmann.

Viele Kartellrechtsverstöße bleiben unentdeckt oder werden nicht verfolgt, da die Behörden aus Personalmangel Verfahren nicht durchführen können. Oft enden Kartellamtsuntersuchungen ohne das Verhängen von Bußgeldern mit einem Kartellvergleich. Häufig bedeutet es auch nur einen kurzfristigen Imageschaden für den Kartellsünder – wie etwa in Folge der Feststellungsentscheidung gegen ein in der Zwischenzeit aufgegebenes Vertriebssystem des Sportschuhherstellers Asics. Gerade der Onlinehandel wird immer wieder zum Opfer derartiger Kartellverstöße. Vor allem kleinen und mittelständischen Händlern fehlen die Mittel, wirksam dagegen anzugehen.

Der Gesetzgeber muss eine Strafbarkeit schwerer und dauerhafter Kartellverstöße vorsehen, fordert der BVOH. Das würde auch einen Zugriff auf die tatsächlich handelnden Personen  gestatten. Dem gegenwärtigen Kartellrecht fehle die Abschreckungswirkung. Selbst wenn Bußgelder verhängt würden, überstiegen die Gewinne aus dem jahrelangen wettbewerbswidrigen Verhalten häufig die Kosten der Strafzahlung, bemängelt Oliver Prothmann. Die Berechnung der Unternehmen, sich aus Kartellrechtsverstößen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher Vorteile zu verschaffen, dürfe aber nicht aufgehen. „Trotz der Ermittlungen der Behörden sehen viele Unternehmen und ihre Repräsentanten Kartellverstöße immer noch als Kavaliersdelikte an“, sagt BVOH-Vorstandsmitglied Bernd Reuter. Andere Länder seien hier bereits viel weiter, wenn es darum ginge, verkrustete Strukturen aufzubrechen. In den USA zum Beispiel würden Kartellverstöße schon lange strafrechtlich verfolgt.