Lockvogel-Angebote im Internet müssen auch tatsächlich vorrätig sein

Ein Internet-Händler, der in seinem Web-Shop ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ sowie einer in Aussicht gestellten Lieferzeit von 2-4 Tagen anbietet, handelt dann wettbewerbswidrig, sollte er das beworbene  Fahrrad weder selbst disponibel haben oder noch über einen Dritten zur Lieferung binnen der beworbenen Lieferfristen bestellen können. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Az. 4 U 69/15).

Hintergrund zum Fall:

Das klagende Unternehmen aus Grafenau wie auch der Beklagte aus Freiburg verkaufen über Internet-Shops unter anderem Elektrofahrräder. Im Dezember 2014 bot der beklagte Händler Elektrofahrräder des Modells „Corratec E-Bow 45 Bosch 29 2014“ mit dem Hinweis an, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien und die Lieferzeit etwa 2 bis 4 Werktage betrage.

Der klagende Mitbewerber bewegte einen Kunden dazu, das beworbene Modell in einer bestimmten Rahmengröße zu bestellen. Der beklagte Händler teilte dem Online-Kunden daraufhin mit, dass er das gewünschte Rad nicht auf Lager habe, jedoch im Januar die 2015er Ausführung bekomme. Er fragte nach, wie nun weiter verfahren werden solle. Der Konkurrent sah die Offerte des Beklagten als gesetzwidrige Lockvogelwerbung an. Er klagte daraufhin erfolgreich auf Unterlassung.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat festgestellt, dass das Internetangebot des Beklagten gegen das Verbot von Lockangeboten verstoße: Ein Händler, der bestimmte Produkte oder Dienstleistungen in einer gebührenden Periode nicht in angemessener Menge verfügbar machen kann, darf diese nicht zu einem bestimmten Preis anbieten, ohne den Verbraucher auf seinen fehlenden Warenvorrat aufmerksam zu machen.

Das Verbot gilt nach der richterlichen Entscheidung ebenso für Produktpräsentationen im Internet, mit denen ein Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werden soll. Auch dieses Verbot habe der Beschuldigte mit seiner Internetofferte verletzt. Das gewünschte Elektrofahrrad habe er nicht an Lager gehabt und ebenfalls nicht kurzfristig besorgen können.

Mit dem Hinweis, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien, werde der potentielle Kunde über einen fehlenden Warenvorrat nicht aufgeklärt. Dieser Hinweis, so die Ansicht der Richter, sei dagegen so zu verstehen, dass der Händler tatsächlich noch über entsprechende Waren, wenn auch nur über eine begrenzte Anzahl, verfüge.
Der Hinweis soll den Kunden eher dazu anregen, mit seiner Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zu warten. Der Händler könne auch nicht dadurch entlastet werden, dass er dem Kunden die 2015er Ausführung als Ersatz angeboten habe. Auch dieses, als Ersatz für angebotene Fahrrad, sei nicht innerhalb der angegebenen Lieferfrist verfügbar gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.