Bundesfinanzhof hat zur Umsatzsteuer bei Internetverkäufen entschieden

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 12.08.2015 (Urteil XI R 43/13) folgendes entschieden: Derjenige, der planmäßig und mit viel Organisationsaufwand mindestens 140 nicht eigene Pelzmäntel in seinem Namen über eine Online-Plattform veräußert, unternehmerisch tätig ist und damit eine umsatzsteuerpflichtige Beschäftigung ausübt. Das berichtet datev.de.

Bundesfinanzhof hat zur Umsatzsteuer bei Internetverkäufen entschieden
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Die Klägerin verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über zwei „Verkäuferkonten“ bei eBay an einzelne Kunden mindestens 140 Pelzmäntel im Wert von zirka 90.000 Euro. Das Finanzamt hatte aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren und setzte für die Verkäufe Umsatzsteuer fest.

Die Frau wollte diese aber nicht zahlen. Sie sei an durch die Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter an die Mäntel gekommen. Diese habe die Pelze zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen. Das Finanzamt hielt das jedoch für wenig plausibel. Die unterschiedlichen Größen der angebotenen Pelze ergäben sich daraus, dass sich die Kleidergröße „schon mal ändern“ könne, so die Argumentation der Klägerin.

In erster Instanz bekam die Frau auch Recht. Sie habe lediglich Teile einer Privatsammlung veräußert und sei dementsprechend nicht unternehmerisch tätig geworden, so das Finanzgericht

Der BFH ist dieser Beurteilung nicht gefolgt. Die Richter des BFH hatten die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe bejaht. Die Auslegung des Finanzgerichtes, die Klägerin habe, ähnlich wie ein Sammler, eine private Pelzmantelsammlung veräußert, könne einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht standhalten. Die Richter des BFH sind hingegen der Ansicht, dass die Aktion der Klägerin nichts mit „privater Sammelei“ zu tun habe, weil sie nicht ihre eigenen, sondern fremde Pelzmäntel angeboten habe, nämlich die ihrer Schwiegermutter. Das FG habe ferner außer Acht gelassen, dass die verkauften Artikel keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände seien.

Ein weiterer Punkt: Die unterschiedlichen Pelzarten und Konfektionsgrößen (bis zu 10 cm voneinander abweichende Ärmellängen) sowie die verschiedenen Pelzmarken ließen nicht erkennen, um  welches „Sammelthema“ es sich handele.

Wichtigstes Beurteilungsmerkmal dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit besteht, sei, ob der Verkäufer, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der BFH in der vorliegenden Sachlage ausgegangen. Die Argumentation der Klägerin auf die begrenzte Dauer der Tätigkeit führe zu keiner anderen Bewertung.