BGH entscheidet: Vorzeitiger Abbruch von eBay-Auktionen nur bei triftigen Gründen möglich

Vorzeitige Abbrüche von eBay-Auktionen haben die Gerichte schon des Öfteren beschäftigt. Aktuell gibt ein neues Urteil (Az.: VIII ZR 284/14) des Bundesgerichtshofs (BGH) hierzu.

Generell gilt: Angebote bei eBay sind verbindlich. Stoppt man eine Auktion ohne zulässigen Grund, kommt automatisch ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande, man muss also an ihn verkaufen. Lehnt man dies ab, kann der Bieter für den entgangenen Kauf Schadensersatz verlangen.

BGH entscheidet: Vorzeitiger Abbruch von eBay-Auktionen nur bei triftigen Gründen möglich
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Darf ein Verkäufer eine eBay-Auktion beenden, wenn er daran zweifelt, dass der Höchstbietende seine Offerte ernst meint? Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH und kam zur Ansicht: Nur im Ausnahmefall! Dass der potentielle Käufer in den letzten sechs Monaten hunderte Kaufangebote aufgehoben hat, ist den Richtern zufolge kein statthafter Grund für einen vorzeitigen Abbruch.

Im zu verhandelnden Fall ging es um die Versteigerung eines Jugendstil-Gussheizkörpers. Der Verkäufer hatte das epochale Bauteil zu einem Startpreis von einem Euro auf eBay eingestellt. Nur 3 Tage später brach er die Auktion ab und ließ alle Gebote streichen. Zu diesem Zeitpunkt lag das Höchstgebot bei 112 Euro.

Der Bieter forderte die Herausgabe des Heizkörpers. Dieser Aufforderung kam der Verkäufer jedoch nicht nach. Das antike Stück sei zwischenzeitlich zerstört worden. Der spätere Kläger wollte das allerdings nicht glauben. Daraufhin änderte der Verkäufer seine Rechtfertigung. Er argumentierte, dass er erfahren habe, dass der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder in der Vergangenheit insgesamt 370 Kaufangebote auf eBay zurückgenommen hätte. In Anbetracht dieser Verhaltensweise sei er befugt gewesen sein eBay-Angebot zu streichen.

Der Meistbietende verklagte den Verkäufer daraufhin auf 3.888 Euro Schadensersatz. Er habe den Heizkörper für 4.000 Euro verkaufen können – um diesen Gewinn sei er nun gebracht worden. In den Vorinstanzen kam er damit aber nicht durch. Aufgrund der vielen Angebotsrücknahmen gebe es sachliche Belege für die „Unseriösität“ des Klägers befanden die Richter des Landgerichtes Neuruppin.

Der BGH indes sah das anders: Ein Verkäufer könne zwar sein Angebot zurückziehen, um zu verhindern, dass ein Vertrag mit einem bestimmten Interessenten abgeschlossen wird. Doch dafür müssten schon „gewichtige Umstände“ vorhanden sein. Dass der Bieter in der letzten Zeit viele Auktionen habe platzen lassen, sei kein Grund. Daraus ergebe sich nicht der Schluss, dass es sich bei dem Bieter um einen unseriösen Käufer handele, der den Preis bei einer erfolgreichen Ersteigerung nicht zahlen würde. Und selbst wenn, würde dem Verkäufer dadurch kein Schaden entstehen. Schließlich müsse er keine Ware liefern, solange das Geld nicht da sei.

Der BGH hat den Fall nun an das Landgericht Neuruppin zurückverwiesen. Hier muss nun geprüft werden, ob der Heizkörper tatsächlich nach Versteigerungsbeginn absichtslos vernichtet worden ist. Dann nämlich hätte der Verkäufer das Recht gehabt, sein Angebot zu streichen.