Landgericht Oldenburg: Einschränkungen im Widerrufsrecht im Web-Shop müssen deutlich kenntlich gemacht werden

Wer Einschränkungen im Widerrufsrecht in seinem Online-Shop nicht sichtbar und deutlich kenntlich macht, verletzt nach dem Urteil des Landgerichts Oldenburg, vom 13.03.2015 (Az.12 O 2150/14) den Wettbewerb.

In einem Web-Shop bot die Beschuldigte Lebensmittel zum Verkauf an. Der Kläger (Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen) wurde bei einem Testkauf auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet, auf der man mit einem Klick die Bestellung aufgeben konnte. Auf die AGB wurde mit Hilfe eines untenstehenden Links verwiesen. Noch darunter befand sich ein Link zum Widerrufsrecht, mit dem Hinweis, dass sich weitere Regelungen zum Vertrag in den AGB befinden würden. Darin sah der Dachverband auch das Problem, da der Ausschluss des Widerrufsrechts nicht unmittelbar unter der Widerrufsbelehrung zu finden war, sondern erst in den AGB.

Von den Richtern wurde das als gesetzwidrig und als Verstoß gegen § 312g BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB befunden. Es sei zwar in Ordnung einen Link mit diesen Informationen bereitzustellen, auf der anderen Seite wäre der Link im vorliegenden Fall irreführend.

Für den Konsumenten sei es wichtig direkt erfassen zu können, inwiefern das Widerrufsrecht eingeschränkt sei. Somit hätte gekennzeichnet werden müssen, dass der Link lediglich über einzelne Voraussetzungen des Widerrufsrechts informiert.

Es sei den Online-Shop-Betreibern generell frei überlassen, wo sie Informationen platzieren, allerdings dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, dass hinter einem Link umfassend über ein bestimmtes Recht informiert werde.

Das erklärt, warum es der Beschuldigten auch nicht weiterhalf, dass sie insgesamt alle erforderlichen Informationen anbot. Da bei den Pflichtinformationen nicht die richtige Darstellungsart gewählt wurde, wären Interessenten in die Irre geführt worden.

Für den Kläger besteht nun ein Anspruch auf Kostenerstattung. Durch einen Abgabe der Unterlassungserklärung im vorgerichtlichen Zeitraum, hätte die Beschuldigte den nachgewiesenen Verstoß unbegründet lassen können. Da sie das nicht tat, sehen die Richter nun zusätzlich eine Wiederholungsgefahr.

Kostenpflichtige Abmahnungen drohen den Shopbetreibern, wenn sie die, vom Verbraucherrecht vorgeschriebenen, Pflichtinformationen nicht an den richtigen Stellen zugänglich machen.