OLG Oldenburg: Urteil zu Werbung mit Testergebnissen

Händler dürfen mit einem Testergebnis auch dann werben, wenn dieses lediglich auf einer Internet-Webseite publiziert worden ist. So ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg, berichtet Rechtsanwalt Christian Solmecke

Im zu verhandelnden Fall hatte ein Staubsauger-Händler in einem gedruckten Bestellmagazin für eines seiner Geräte geworben. Er gab an, dass dieses mit dem Testergebnis „sehr gut“ abgeschnitten hat. Hierzu gab er den Link der Webseite an, über den das Testergebnis abgerufen werden konnte.

Von einem Wettbewerbsverband wurde er aus diesem Grund abgemahnt und aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Händler weigerte sich und wurde auf Unterlassung verklagt. Das LG Oldenburg gab der Klage des Wettbewerbsverbandes statt(Az. 15 O 1852/14). Die Richter argumentierten, dass das Testergebnis auch außerhalb des Internets nachlesbar sein müsse. Der Händler jedoch legte gegen diese Entscheidung erfolgreich Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte mit Urteil vom 31. Juli 2015 (Az. 6 U 64/15) fest, dass der Händler durch die Veröffentlichung dieses Testergebnisses nicht wettbewerbswidrig gehandelt hat. Viele Verbraucher könnten heutzutage auf das Internet zugreifen, so die Begründung der Richter. Dafür sei er nach Meinung des Gerichtes nicht unbedingt auf einen eigenen Anschluss angewiesen.

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg ist inzwischen rechtskräftig. Zu bedenken sei, so Anwalt Solmecke, dass mittlerweile viele Institutionen über einen eigenen Internetanschluss verfügten und dieses Medium in immer mehr privaten Haushalten vorhanden ist. Von daher sei der erforderliche leichte Zugang in der Regel gewährleistet. Abgemahnte Händler sollten sich auf alle Fälle auf dieses Gerichtsurteil berufen. Es bleibe aber trotz der Rechtskraft abzuwarten, ob auch andere Oberlandesgerichte entsprechend entscheiden. Händler sollten bei der Werbung mit einem Testergebnis immer achtgeben.

Besonders wichtig sei, dass

  • die Fundstelle eindeutig erkennbar sein muss
  • das Testergebnis korrekt wiedergegeben sein muss
  • das Testergebnis nicht veraltet sein sollte und
  • die vorgenommene Analyse repräsentativ genug sein muss

Ist das alles nicht der Fall, droht eine teure Abmahnung wegen Irreführung des Konsumenten.