LG Stuttgart: Vorsicht bei der Verwendung des Begriffs Outlet bei Web-Shops

Wer einen Shop im Internet betreibt, sollte seine Waren nur unter engmaschigen Voraussetzungen mit dem Begriff „Outlet“ bewerben. Nur Händler, die selbst hergestellte Produkte zu deutlich erschwinglicheren Preisen als der Einzelhandel anbieten, dürfen ihren Onlineshop als „Outlet“ bezeichnen. Darauf weist Rechtsanwalt Christian Solmecke hin. Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei Wilde Beuger Solmeke und vor allem in den Bereichen des IT-, des Medien- und des Internetrechts tätig.

Im zu verhandelnden Fall musste wieder einmal ein deutsches Gericht die Frage klären, unter welchen Voraussetzungen man als Web-Shop-Betreiber seine Artikel mit dem Begriff „Outlet“ bewerben darf. Geklagt hatte vor dem Landgericht Stuttgart (AZ 43 O 1/15 KfH) ein Parfümhersteller gegen einen Shop-Betreiber, der neben Schuhen und Bekleidung zusätzlich Parfüms des Klägers anbot. Diese sowie weitere Produkte fasste der beklagte Händler unter den Werbebegriff Outlet zusammen. Dabei wurden Preisnachlässe in enormer Höhe versprochen.

Der beklagte Händler wurde daher von dem Parfümhersteller abgemahnt. Der Online-Shop würde, so das Argument, durch die Verwendung des Begriffes Outlet vermitteln, dass die offerierten Waren über Direktvertrieb des Herstellers angeboten würden.

Der Händler rechtfertigte sich mit der Begründung, dass der Konsument schon an der ausgedehnten Hersteller- und Produktpalette des Internet-Shops erkenne, dass es sich nicht um einen direkten Herstellervertrieb handeln könne. Ferner habe man die Sparte des Web-Shops nicht als „Factory Outlet“, sondern nur als „Outlet“ bezeichnet. Der Outletbegriff sollte lediglich deutlich machen, dass man besonders günstig sei.

Die Richter des LG Stuttgart gaben jedoch dem klagenden Parfümhersteller Recht. Der normale Verbraucher erwarte auch schon unter der Bezeichnung „Outlet“ Produkte,  die direkt vom Hersteller kommen und daher im Vergleich zum Einzelhandel zu vergünstigten Preisen angeboten werden. Unabhängig von der wirklichen Rabattierung steigere diese Werbeaussage die Kaufanreize des Verbrauchers erheblich.