BGH bestätigt das Verbot für Buch Rabatt-Aktion von Amazon

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Verbot für eine Rabatt-Aktion von Amazon, das bedeutet: Preisnachlässe auf neue Bücher sind auch weiterhin verboten. Die Werbemaßnahme Amazons habe gegen das Gesetz zur Buchpreisbindung verstoßen, so die Richter des BGH (Az.: I ZR 83/14). Damit hatte eine Klage des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels Erfolg.

Der Verein hatte Amazon einen gesetzwidrigen Preisnachlass auf neue Bücher vorgeworfen. Diese dürfen in Deutschland nur zu den vom Verlag festgesetzten Preisen verkauft werden. Die Buchpreisbindung gilt für jeden, der neue Bücher gewerblich vertreibt.

Amazon unterliegt vor dem BGH dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels
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Die diskutable Amazon-Aktion fand beim sogenannten Trade-In-Programm des Online-Händlers statt. Über das Programm können Kunden gebrauchte Bücher gegen einen Wertgutschein eintauschen. Wer mindestens zwei alte Bücher einsandte, erhielt im Rahmen einer zweiwöchigen Werbeaktion zusätzlich zu diesem Wertgutschein eine Gutschrift in Höhe von fünf Euro auf sein Kundenkonto. Dieser Gutschein konnte dann auch für den Kauf preisgebundener Bücher genutzt werden.

Die Richter des BGH mussten jetzt klären, ob die zweite Gutschrift überhaupt einen existenten Gegenwert hatte wie zum Beispiel durch die eingesandten Bücher. Der klagende Börsenverein bestritt dies. Er argumentierte, dass gebrauchte Bücher auf der Plattform für ein paar Cent zu haben seien.

Die fünf Euro seien kein „willkürlich überhöhter Betrag“, widersprach ein Amazon-Anwalt. Amazon gehe es schließlich darum, einen Warenbestand an gebrauchten Büchern zusammenzutragen.

Der BGH-Senat folgte nun der Begründung des Börsenvereins. Der Fünf-Euro Gutschein habe keinen reellen Gegenwert gehabt, da er zusätzlich zu dem Wertgutschein ausbezahlt worden sei.