Dem Verbraucher darf eine längere Widerrufsfrist als die gesetzlich vorgesehene gegeben werden

Viele Webshop-Betreiber sind unsicher, wie sie das gesetzmäßige Widerrufsrecht für Konsumenten handhaben sollen. Dass sich die Verbraucher-Regelungen zum 13.Juni 2014 geändert haben, hat sich inzwischen verbreitet. Dahingestellt ist jedoch, welche Veränderungen an der Muster-Belehrung vorgenommen werden dürfen. Klar ist nur, dass solche zu Lasten des Verbrauchers unwirksam sind, darauf weist Rechtsanwalt Christian Solmecke hin.

Wie aber sieht es aus, wenn der Internet-Händler aus Kulanzgründen das Widerrufsrecht ausweiten will?

Ein zentrales Urteil hat dazu das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main getroffen. Es entschied, dass dem Verbraucher eine längere Frist als die gesetzlich vorgesehenen 14 Tage gegeben werden darf (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.05.2015 – 6 W 42/15).

Im konkreten Fall gab es Streit zwischen zwei Online-Shop-Betreibern: Der eine Webshop-Besitzer wollte den anderen aufgrund angeblich unwirksamer Widerrufsbelehrung abmahnen. Der Abgemahnte erlaubte seinen Kunden ein Widerrufsrecht von einem Monat. Der spätere Kläger war der Meinung, dass ein solches Abkommen unwirksam sowie wettbewerbswidrig sei. Eine solche Regelung müsste gesondert in den AGB vereinbart werden.

Die Richter des OLG Frankfurt/Main hielten das jedoch nicht für erforderlich. Es sei vielmehr entscheidend, dass es sich hier um eine Regelung zum Vorteil der Verbraucher handelt. In dem Fall könne die zur Verfügung gestellte Widerrufsbelehrung vom gesetzlichen Muster abweichend geändert werden.